Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170129-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 11. Juli 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Amt für Soziale Dienste C._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. Juni 2017 (EB170197-K)
Nach Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Vorinstanz) vom 12. Juni 2017, mit welchem der Gesuchstelleri n in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamts Elgg (Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2017) – gestützt auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 23. Oktober 2009 für aus- stehende Unterhaltsbeiträge für die Monate November 2015 bis Februar 2017 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'023.10 nebst 5 % Zins seit 17. Februar 2017 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid erteilt wurde (Urk. 12 = Urk. 15), sowie nach Einsicht in die hiergegen vom Gesuchsgegner erhobene Beschwerde vom 4. Juli 2017 (Urk. 14), da das angefochtene Urteil dem Gesuchsgegner am 19. Juni 2017 zugestellt wurde (Urk. 13), womit die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 in Ver- bindung mit Art. 251 lit. a ZPO, wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochte- nen Urteils korrekt angegeben) am 29. Juni 2017 ablief (Art. 142 ZPO), da demgemäss die erst am 5. Juli 2017 zur Post gegebene Beschwerde verspätet erhoben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb auf diese nicht eingetreten werden kann, da die nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen- den Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), da dem Gesuchsgegner als Partei volle Akteneinsicht zukommt, weshalb ihm die von der Gesuchstellerin eingereichten, jedoch von der Vorinstanz aufgrund von Urk. 10 nicht zugestellten Lohnausweise (Urk. 11) zuzustellen sind, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
Züri ch, 11. Juli 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf