Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170128-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 5. Juli 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Politische Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Gemeinde B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 28. Juni 2017 (EB170235-D)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen vor Erstinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 wurde der Gesuchstellerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Gesuchstellerin) eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für die Spruchgebühr bei der Bezirksgerichtskasse Dielsdorf einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu lei sten (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1). Zudem wurde der Gesuchstel- lerin ein Nachfrist von zehn Tagen angesetzt, um der Vorinstanz ihre Eingabe und die Beilagen (mit Ausnahme des Entscheids des Gemeinderats vom 3. Oktober 2016 sowie des Zahlungsbefehls vom 6. März 2017) i n zwei facher Ausführung einzureichen (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 2). b) Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerde- führer (fortan Gesuchsgegner) gegen obgenannte Verfügung innert Frist Ei nspra- che mit dem sinngemässen Antrag, die Rechtsöffnung sei abzuweisen (Urk. 1). 2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkun- gen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Der Gesuchsgegner wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht er, sondern die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten sowie Urkunden einzureichen hat. Ihm ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde des Ge- suchsgegners ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten. 3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuch-
stellerin für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wi rd nicht eingetreten. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Gesuchstel- ler in unter Beilage der Doppel der Urk. 1 und 3/1-2, an die Vorinstanz unter Beilage von Kopien der Urk. 1 und 3/1-2, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 5. Juli 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc