Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170127-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Leitende Ge- richtsschreiberin lic. i ur. E. Ferreño. Beschluss vom 13. Juli 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Beistand B._____
gegen
Politische Gemeinde C._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Finanzverwaltung
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 6. Februar 2017 (EB160193-A)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil und Verfügung vom 6. Februar 2017 erteilte die Vorin- stanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. ... des Betreibungsamts Hausen a.A. ZH (Zahlungsbefehl vom 26. September 2016) definitive Rechtsöffnung für Fr. 169'897.– nebst Zi ns zu 5 % seit 27. September 2016 (Urk. 19 = Urk. 27). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingaben vom 2. und 3. Juli 2017, eingegangen am 4. Juli 2017, fristgerecht Beschwerde (Urk. 26 und 28). 2. a) Der Gesuchsgegner ist verbeiständet (Urk. 14 und 24). Die nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnete Beistandschaft schränkt sei ne Handlungsfähi gkei t ni cht ei n. Er ist befugt die Beschwerde selb- ständig zu erheben. Dem mit Entscheid Nr. 325 vom 16. Mai 2017 neu eingesetz- ten Beistand ist der vorliegende Entscheid dennoch mitzuteilen (vgl. Urk. 24). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensi chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Ferner hat die Beschwerde- schrift konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Ent- scheid stattdessen zu lauten hätte. Diesen Anforderungen vermag die Beschwer- deschrift des Gesuchsgegners nicht zu genügen. Sie enthält keine Anträge oder konkreten Begehren (Urk. 26 und 28). D arüber hi naus schildert er ausschliesslich seine Sicht der Dinge und unterlässt es, sich mit den entscheidrelevanten Erwä- gungen der Vorinstanz zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nur ansatzwei- se auseinanderzuset ze n. Er wiederholt vielmehr seine bereits vor Vorinstanz er- hobenen Einwände. Was die von ihm kritisierte inhaltliche Richtigkeit der zu voll-
streckenden Forderung anbelangt (Urk. 26), ist er darauf aufmerksam zu machen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für ei- ne provisorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechtsöffnung (entspre- chender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung und kei ne Anrufung der Verjährung) erfüllt si nd und di e durch den Rechtsvor- schlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Ent- scheids nicht mehr überprüft werden. c) Ob der Gesuchsgegner mit seinem Vorbringen, die Vorinstanz sei voreingenommen und somit nicht handlungsfähig (Urk. 26), ein Ausstandsbegeh- ren stellen will, ist unklar, beantragt er doch i n seiner Beschwerde nicht ausdrück- lich den Ausstand des Vorderrichters. Hätte der Gesuchsgegner ei n Ausstands- begehren gegen den Gerichtspräsidenten lic. iur. P. Frey stellen wollen, wäre da- rauf zufolge bestehender Zu ständigkeit der Rechtsmittelinstanz zwar ei nzutreten gewesen (BGE 139 III 466 E. 3.4); jedoch wäre das Gesuch mangels ausrei chen- der Begründung und Glaubhaftmachung abzuweisen gewesen: Aus der Be- schwerdeschrift lassen sich nämli ch keinerlei einen Ausstand begründende Tat- sachen entnehmen, geschweige denn, vermag der Gesuchsgegner solche glaub- haft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Er unterlässt es auch darzulegen, in wel- cher Hinsicht das vorinstanzliche Verfahren nicht korrekt durchgeführt worden sei (vgl. Urk. 26 und 28). Insgesamt lassen die Akten kein zu beanstandendes Vor- gehen des Vorderrichters erkennen. d) Schliesslich bekundet der Gesuchsgegner, Strafanzeige gegen den Beistand, den Präsidenten und den Gemeindeschreiber der Gemeinde C._____ einreichen zu wollen (Urk. 26). Neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Bewei smi ttel si nd nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen, d.h. was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden bzw. nachgeholt werden. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Af heldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhle r/Le uenbe rger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Der im Be-
schwerdeverfahren neu gestellte Antrag betreffend Strafanzeige gegen den Bei- stand des Gesuchsgegners, den Präsidenten und den Gemeindeschreiber der Gemeinde C._____ ist nach dem Gesagten unzulässig und unbeachtlich (Urk. 26). D arauf i st ni cht ei nzutreten. Überdies wäre die erkennende Kammer sachli ch für di e Anhandnahme einer Strafanzeige ni cht zuständi g gewesen. e) Der Gesuchsgegner erhebt keine weiteren Rügen gegen das an- gefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorin- stanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig er- scheinen lassen würde (Urk. 26 und 28). Zufolge fehlender konkreter Beanstan- dungen gegen das angefochtene Urteil und die Verfügung vom 6. Februar 2017 sowie fehlender Beschwerdeanträge sind die formellen Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerdeschrift nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 34 und Art. 321 N 14). Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuch- stellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). 3. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdever- fahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitin- stanzli che Spruchgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
Züri ch, 13. Juli 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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