Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170125-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 11. Juli 2017
i n Sachen
A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Beistand B.
gegen
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern vom 4. April 2017 (EB170034-A)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 4. April 2017 erteilte das Bezirksgericht Affoltern (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Hausen a.A. ZH (Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2017) – gestützt auf entspre- chende Ei nschätzungsentschei de und Schlussrechnungen für Staats- und Ge- meindesteuern der Jahre 2011 und 2013 bis 2015 – defi ni ti ve Rechtsöffnung für Fr. Fr. 636.15 nebst Zins zu 4.5 % seit 8. April 2014, für Fr. 39.55 aufgelaufener Ausglei chszi ns bi s zur Schlussrechnung, für Fr. 2'395.35 nebst Zins zu 4.5 % seit 25. März 2016, für Fr. 84.50 aufgelaufener Ausgleichszins bis zur Schlussrech- nung, für Fr. 4'346.60 nebst Zins zu 4.5 % seit 8. Oktober 2016, für 109.40 aufge- laufener Ausglei chszi ns bi s zur Schlussrechnung, für Fr. 3'979.35 nebst Zins zu 4.5 % seit 2. Dezember 2016 sowie für Fr. 22.65 aufgelaufener Ausgleichszins bis zur Schlussrechnung; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 11 = Urk. 18). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 30. Juni 2017 fristgerecht (Urk. 13) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 17): Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Gesuchsgegner ist verbeiständet (Urk. 1a). Da diese Beistand- schaft sei ne Handlungsfähi gkei t ni cht ei nschränkt (vgl. Art. 394 Abs. 2, Art. 395 Abs. 3 ZGB i.V.m. Urk. 1a), ist er zur selbständigen Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt. Der Beistand (per 1. Mai 2017 hat ein Beistandswechsel stattgefunden; RT170127 Urk. 24) ist gleichwohl als Vertreter aufzunehmen. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden ihr Begehren auf vom Kantonalen Steueramt Zürich erlassene Einschätzungsent-
scheide für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerjahre 2011, 2013, 2014 und 2015 sowie die entsprechenden Schlussrechnungen der Gemeinde C._____ stützen. Gegen alle diese Urkunden sei keine Einsprache erhoben worden. Der Gesuchsgegner habe an der Verhandlung ausgeführt, dass er keine Kenntnis dieser Entscheide gehabt und die Rechnungen erst jetzt erhalten und gesehen habe. Der Beistand des Gesuchsgegners habe dagegen ausgeführt, dass er die administrativen Angelegenheiten des Gesuchsgegners erledige, wie Korrespon- denzen mit Behörden und Ämtern; die Steuern seien geschuldet, lediglich deren Höhe sei diskutabel. Die Vorinstanz erwog dazu, mit Ausnahme des Ei nschät- zungsentscheides für die Steuern 2011 seien sämtliche Einschätzungsentscheide und Schlussrechnungen (i nklusi ve derjeni gen für 2011) ni cht dem Gesuchsgeg- ner, sondern dessen Beistand bzw. dem Sozialdienst des Bezirks Affoltern zuge- stellt worden. Der verbeiständete Gesuchsgegner müsse sich deshalb diese Zu- stellungen anrechnen lassen. Damit seien diese Urkunden korrekt eröffnet wor- den. Hinsichtlich des Einschätzungsentscheids für die Steuern 2011 habe der Gesuchsgegner nicht substantiiert behauptet, diesen ni cht erhalten zu haben, sondern nur pauschal vorgebracht, er habe die Rechnungen erst jetzt erhalten; sodann sei die Schlussrechnung für die Steuern 2011 dem Beistand des Ge- suchsgegners zugestellt worden. Aufgrund dieser Umstände sei auch ohne aus- drücklichen Zustellungsnachweis durch das Kantonale Steueramt Zürich davon auszugehen, dass die Zustellung erfolgt sei. Damit würden definitive Rechtsöff- nungstitel vorliegen (Urk. 18 S. 3-7). Der Gesuchsgegner habe sinngemäss eingewendet, dass der von den Ge- suchstellern geforderte Betrag nicht geschuldet sei, da die Gemeinde C._____ nicht befugt sei, ihn steuerrechtlich einzuschätzen. Dem sei jedoch entgegenzu- halten, dass das Kantonale Steueramt Zürich gemäss Steuergesetz berechtigt sei, einen Steuerpflichtigen nach pflichtgemässem Ermessen einzuschätzen, wenn dieser seine Verfahrenspflichten nicht erfülle (Urk. 18 S. 7 f.). Ferner habe der Gesuchsgegner sinngemäss die Verrechnung mit einer Gegenforderung von Fr. 2.6 Mio. geltend gemacht. Bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungsti tels sei ei ne Ti lgung durch Verrechnung nur mögli ch, wenn für
die Verrechnungsforderung völlig eindeutige Urkunden vorliegen würden, welchen mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels zukomme. Sol- che Urkunden seien jedoch nicht eingereicht worden, womit sich die Verrech- nungseinrede als unbeachtlich erweise (Urk. 18 S. 8 f.). Betragsmässig seien die Forderungen samt Zinsen durch die eingereichten Urkunden ausgewiesen, weshalb entsprechend die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 18 S. 9-13). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- dei nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, das Gericht dürfe sich nicht anmassen, die Forderungen als rechtmässig zu beurteilen. Ihm sei unrechtmässig ein Beistand verpasst worden; so habe er in diesen Jahren nie eine Steuererklärung gesehen und er habe nie etwas unterschrieben. Die Steuer- rechnungen habe er dieses Jahr zum ersten Mal gesehen. Die Steuererklärungen dieser Jahre müssten richtig gestellt werden. Zudem schulde ihm die Gemeinde C._____ für die Vernichtung seiner Altersvorsorge Fr. 2.6 Mio. (Urk. 17). d) Mit allen diesen Vorbringen hat sich bereits die Vorinstanz befasst und entsprechende, korrekte Erwägungen angestellt (oben Erw. 3.a), welche denn auch in der Beschwerde nicht als unrichtig beanstandet werden. Die Vorinstanz hat sich sodann gar ni cht dazu geäussert, ob die Steuerfor- derungen bzw. deren Höhe gerechtfertigt sind. Dies zu Recht, denn dem Rechts- öffnungsgeri cht steht es ni cht zu, Forderungen nochmals zu überprüfen, über welche bereits die Steuerbehörden rechtskräftig entschieden haben (Urk. 2/3, 2/4, 2/6, 2/7, 2/9, 2/10, 2/12 und 2/13). Ebenso wenig durfte die Vorinstanz über die Rechtmässigkeit der Beistandbestellung (Urk. 1a) befinden; die vom Beistand des
Gesuchsgegners empfangenen Steuerbescheide gelten damit als ordnungsge- mäss eröffnet und sind dementsprechend vollstreckbar. Und schliesslich hat be- reits die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass eine Verrechnung mit der vom Ge- suchsgegner behaupteten Gegenforderung nicht in Betracht kommt, weil diese ni cht durch Urkunden ausgewi esen i st. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 11'357.45. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 400.-- fest- gesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 11. Juli 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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