Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170122-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kri ech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 24. August 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde Dietikon, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt Dietikon,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 5. Mai 2017 (EB170135-M)
Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2017 (Urk. 11), mit welcher sie gegen die Verfügung und das Urteil der Vorinstanz vom 5. Mai 2017 Beschwerde erhob, in der Erwägung, dass die angefochtenen Entschei de am 16. Juni 2017 durch Übergabe an die im gleichen Haushalt lebende Mutter der Beschwerdeführerin, B._____ zuge- stellt worden waren (Urk. 10; vgl. Art. 138 Abs. 2 ZPO), dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde 10 Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO i n Verbi ndung mi t Art. 251 lit. a ZPO) und die Beschwerdeschrift spä- testens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden muss (Art. 143 Abs. 1 ZPO), dass die Beschwerdefrist vorliegend am 17. Juni 2017 zu laufen begann und am 26. Juni 2017 endete (Art. 142 ZPO), die Beschwerdeschrift jedoch erst am 27. Juni 2017 der Schweizerischen Post übergeben wurde (vgl. Briefumschlag zu Urk. 11), dass die Beschwerde somit verspätet ist und daher auf si e ni cht ei nzutreten ist, mit dem Hinweis an die Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 11, 3. Absatz), dass Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens die Prüfung der Vollstreckbarkeit der betriebenen Steuerforderung war (Urk. 12), allfällige (weitere) Ratenzahlungen je- doch ohne Gerichtsverfahren direkt beim Beschwerdegegner zu beantragen wä- ren, in der weiteren Erwägung, dass die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 300.– festzu- setzen und der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
dass für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi gungen zuzuspre- chen sind, dem Beschwerdegegner mangels Entstehens entschädigungspflichti- ger Kosten (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterlie- gens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'693.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 24. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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