Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170121-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 25. August 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. Juni 2017 (EB170597-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Entscheid vom 14. Juni 2017 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 27. Februar 2017) definitive Rechts- öffnung für Fr. 300.–. Im Mehrbetrag trat sie auf das Gesuch ni cht ei n (Urk. 9 S. 4 f. = Urk. 12 S. 4 f.). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) fristgerecht (Urk. 10b, Urk. 11) Beschwerde (Urk. 11). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass im Einzelnen darzulegen ist, was konkret im angefochtenen Entscheid un- richtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Be- schwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat somit Bestand. Überdies hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten (worauf schon in der vor- instanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde, vgl. Dispositiv-Ziffer 5, Urk. 12 S. 5). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. 3.1. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift der Ge- suchsgegneri n ni cht zu genügen. D i e Gesuchsgegneri n führt darin lediglich aus, einen Antrag und eine Begründung habe sie "schon längst genug geschrieben", und verweist auf zwei beigelegte, von ihr handschriftlich kopierte Schreiben an das Betreibungsamt Zürich 10 vom 27. Mai 2017 und 23. Juni 2017 (Urk. 11 S. 2 ff.). Aus diesen Schreiben geht jedoch einzig der Unmut der Gesuchsgegne-
rin über die Verfahrensführung des Betreibungsamts hervor sowie der Hinweis, dass sie die Zuteilung der Sache "an eine andere Person" beantrage und sich bis zu diesem Zeitpunkt ni cht mehr zur Sache vernehmen lasse (Urk. 11 S. 3+4). Damit setzt sich die Gesuchsgegnerin mit keinem Wort mit den entscheidrelevan- ten Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander, welche die Ertei- lung der definitiven Rechtsöffnung für Geri chtsgebühren gemäss Urteil vom 7. November 2016 (Verfahren-Nr. EB161214-L; Urk. 4/5) zum Gegenstand haben. Immerhi n lässt si ch aus den Ausführungen i n der Beschwerdeschri ft schli essen, dass die Gesuchsgegnerin das Fehlen ei ner i nhaltli chen Prüfung des Rechtsöff- nungsti tels (Urk. 4/5) moniert (Urk. 11 S. 1). Sofern die Gesuchsgegnerin damit das Ergebnis des Urteils vom 7. November 2016 und die in Betreibung gesetzten Gerichtskosten von Fr. 300.– beanstanden will, ist ihr entgegenzuhalten, dass die materielle Richtigkeit der vollstreckbaren Forderung im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden kann. Darauf wurde bereits zutreffend im angefochtenen Entschei d hi ngewi esen (Urk. 12 S. 3). Dabei ist selbstredend irrelevant, ob als Rechtsöffnungsri chter ei n ordentlicher Bezirksrichter oder ein Ersatzrichter amtet (vgl. Urk. 11 S. 1). Beiden kommt dieselbe Entscheidkompetenz zu. Die Rüge der Gesuchsgegnerin wäre daher ni cht sti chhalti g, selbst wenn sie mit der Beschwer- de hinreichend konkret vorgebracht worden wäre. 3.2. An formellen Beschwerdeanträgen fehlt es sodann in der Eingabe der Ge- suchsgegnerin vollends, weshalb weder Schlüsse daraus gezogen werden kön- nen, in welchem Umfang der Entscheid angefochten wird, noch wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. 3.3. Ohne Beschwerdeanträge und ohne konkrete Beanstandungen gegen den angefochtenen Entscheid liegt ein Begründungsmangel vor. Entsprechend fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für di e Beschwerde (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2), weshalb auf sie ni cht ei nzutreten ist . 4.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 300.–. Die zweitin- stanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und der Gesuchsgegnerin aufgrund ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen: D em Gesuchsteller sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstan- den (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Gesuchsgegnerin hat aufgrund ihres Unterliegens kei nen Anspruch auf Entschädi gung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 25. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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