Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170116-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic . i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 11. September 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern vom 1. Februar 2017 (EB160188-A)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 1. Februar 2017 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchstel- ler und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Bonstetten ZH (Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2015) gestützt auf eine Verfügung des Kantonalen Steueramts Zürich vom 9. Juni 2015 (Urk. 2/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 360.– nebst Zi ns zu 3 % seit 26. No- vember 2015 sowie für aufgelaufene Zi nsen von Fr. 4.05 bis 25. November 2015. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 19). Das Urteil wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) am 12. Mai 2017 zugestellt (Urk. 15). b) Mit elektronischer, beim Obergericht am 23. Mai 2017 eingegangener Eingabe vom 22. Mai 2017 erhob der Gesuchsgegner Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil (Urk. 18). Die elektronische Eingabe war jedoch nicht gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) gültig signiert (Urk. 20). Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 wurde dem Gesuchsgegner mitgeteilt, dass sei- ne Beschwerde nicht gültig signiert sei, damit nicht als rechtsgültig eingereicht gelte und somit einstweilen davon auszugehen sei, dass die am 22. Mai 2017 en- dende zehntägige Frist zur Beschwerdeerhebung verpasst sei. Ei ne Nachfri st für die Einreichung der Dokumente könne nicht angesetzt werden (Urk. 23). Mit elekt- ronischer, beim Obergericht am 26. Juni 2017 eingegangener Eingabe vom 23. Juni 2017 teilte der Gesuchsgegner mit, dass er nicht verstanden habe, ob dami t nun ei ne Fri st zur Nachrei chung per Post angesetzt werde (Urk. 24). Er ver- lange die Durchführung des Beschwerdeverfahrens (Urk. 25). Auch diese Einga- be war nicht gültig signiert (Urk. 27a+b). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1 bis Urk. 17). 2. Wie dem Gesuchsgegner bereits im Schreiben vom 31. Mai 2017 darge- legt wurde, lief die Frist von zehn Tagen für die Einreichung einer Beschwerde (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) gegen das ihm am 12. Mai 2017 zuge- stellte (Urk. 15) angefochtene Urteil am 22. Mai 2017 ab. Bei elektronischer Ein- gabe wird die Frist eingehalten, wenn der Empfang spätestens am letzten Tag der
Frist durch das Informatiksystem des Obergerichts bestätigt wird (Art. 143 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsgegner teilte mi t gewöhnli chen E-Mails vom 23. Mai 2017 dem Obergericht mit, dass er am Vortag erfolglos versucht habe, die Beschwerde per IncaMail zu übermitteln (Urk. 21 f.). Das Risiko von technischen oder elektroni- schen Problemen oder Pannen liegt auf Seiten des Gesuchsgegners (Urteil des Bundesgerichts 1C_811/2013 vom 13. November 2013, E. 1.3). Seine Beschwer- de ist somit nicht innert Frist eingereicht worden. Da die Einreichung am Folgetag (23. Mai 2017) verspätet war, liegt kein Mangel vor, der innert einer Nachfrist ver- bessert werden könnte (vgl. Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO). Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners kann nicht eingetreten werden. 3. Im Übrigen wäre der Beschwerde auch bei rechtzeitiger Ei nrei chung kei n Erfolg beschieden gewesen. Die Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 18 S. 2) richten sich gegen die Verfügung des Kantonalen Steueramts Zürich vom 9. Juni 2015, mit welcher dem Gesuchsgegner eine Busse von Fr. 360.– wegen Nichtein- reichen der Steuererklärung auferlegt wurde (Urk. 2/2). Diese Verfügung ist rechtskräftig und vollstreckbar (Urk. 2/3). Sie darf daher vom Rechtsöffnungsge- ri cht i nhaltli ch ni cht mehr überprüft werden. D i e Vori nstanz hat das Recht korrekt angewendet. 4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
Züri ch, 11. September 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: bz