Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170112-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. i ur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 3. Juli 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 22. Mai 2017 (EB170187-D)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 reichte der Gesuchsteller und Beschwer- degegner (fortan Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Dielsdorf ei n Gesuch um Er- teilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Furttal, Zahlungsbefehl vom 5. April 2017, über Fr. 9'500.– nebst Zi ns zu 8 % seit 6. März 2016 sowie Fr. 73.30 Betreibungskosten ein (Urk. 6/1 und Urk. 6/2). Gestützt auf dieses Rechtsöffnungsgesuch setzte die Vorderrichterin dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 22. Mai 2017 eine Frist von 10 Tagen an, um für die Spruchge- bühr ei nen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten, unter der Androhung, dass bei Ni chtlei stung auch i nnert einer Nachfrist auf das Begehren nicht eingetreten werde (Urk. 2). 2. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner und Beschwerde- führer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist mit Eingabe vom 31. Mai 2017 Be- schwerde (Urk. 1). Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 teilte die Kammer dem Ge- suchsgegner mit, dass seine Beschwerde eingegangen sei, darauf aber aufgrund der fehlenden Beschwer wohl nicht eingetreten werden könne. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass seine Beschwerdeschrift nicht unterzeichnet sei, Einga- ben an das Gericht jedoch stets zu unterzeichnen seien. Dem Gesuchsgegner wurde daher mitgeteilt, dass einstweilen noch kein formelles Verfahren angelegt werde, und er wurde ersucht, der Kammer mittels beiliegendem Antwortblatt bis zum 15. Juni 2017 mitzuteilen, ob er auf die Erhebung einer Beschwerde verzich- ten wolle oder nicht (Urk. 3). Dieses Schreiben wurde vom Gesuchsgegner i nnert der postalischen Abholfrist ni cht entgegengenommen (Urk. 6), weshalb das vor- liegende Beschwerdeverfahren angelegt wurde. 3. Eingaben an das Geri cht si nd stets zu unterzei chne n (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Bei fehlender Unterschrift ist der Partei grundsätzli ch gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist zur Verbesserung anzusetzen. Da im vorliegenden Fall auf die Beschwerde des Gesuchgegners aber - wie zu zeigen sein wird - aus einem an- deren Grund nicht eingetreten werden kann, ist von der Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe abzusehen.
4.a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie einen Nachteil erleidet. b) Der Gesuchsgegner wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2017 zu ni chts verpflichtet. Vielmehr wurde die gesuchstellende Partei zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Dem Gesuchsgegner erwächst demgegenüber aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb er dadurch nicht beschwert ist. Auf seine Beschwerde ist daher ni cht ei nzutreten. 5. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzu- lässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 6.a) Umständehalber ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren zu verzichten. b) Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigun- gen zuzuspreche n, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Ge- suchsteller mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei ner Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 3. Juli 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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