Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170111-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 24. Oktober 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. Juni 2017 (EB170762-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 14. Juni 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstelleri n und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 19. Mai 2016) gestützt auf ei- nen vollstreckbaren Einspracheentscheid der Sonderfall- und Einsprachekommis- sion vom 11. Dezember 2014 (Urk. 3/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 154'996.40 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2015 (Urk. 12). b) Mit am 21. Juni 2017 zur Post gegebener Eingabe erhob die Gesuchs- gegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist Be- schwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 11). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1 bis Urk. 10). 2. a) D i e ersti nstanzli che Rechtsöffnungsri c hteri n führte i m angefochtenen Urteil aus, dass die Verjährungsfrist im öffentlichen Recht (unter anderem) mit Zustellung des dem Rechtsöffnungstitel zugrunde liegenden Entscheids neu zu laufen beginne (unter Hinweis auf Stücheli, Die Rechtsöffnung, S. 250). Da seit dem Erlass der Einspracheverfügung erst zweieinhalb Jahre vergangen seien, könne dahingestellt bleiben, ob für die Verjährung der Rückleistungsforderung ei- ne fünfjährige Frist (unter Hinweis auf § 30 Abs. 2 SHG ZH) oder in analoger An- wendung der zivilrechtlichen Verjährungsfristen von Art. 127 ff. OR (insbes. Art. 127 und Art. 137 Abs. 2 OR) eine zehnjährige Frist gelte. Die Forderung er- weise sich auf jeden Fall als noch nicht verjährt. Die Gesuchsgegnerin dringe so- mi t mi t i hrer Verjährungsei nrede ni cht durch. Das Recht des Gläubigers, die Be- treibung fortzusetzen, erlösche erst ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls (unter Hinweis auf Art. 88 Abs. 2 SchKG). Innert dieser Jahresfrist liege es im Be- lieben des Gläubigers, wann er die Betreibung fortsetze. Nachdem der vorliegen- de Zahlungsbefehl der Gesuchsgegnerin am 24. Mai 2016 zugestellt worden sei (unter Hi nwei s auf Urk. 2) und die Gesuchstellerin das Rechtsöffnungsgesuch am 19. Mai 2017 (Datum Poststempel) gestellt habe, sei die Einjahresfrist gemäss
Art. 88 Abs. 2 SchKG noch nicht abgelaufen. Die Gesuchstellerin sei entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin ni cht verpfli chtet, die Betreibung früher fortzu- setzen. Der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Betrag von Fr. 154'996.40 sei sodann durch den vollstreckbaren Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2014 ausgewiesen (unter Hi nwei s auf Urk. 3/2 Dispositivziffer 1). Die Sonderfall- und Einsprachekommission habe in teilweiser Gutheissung der Einsprache der Gesuchsgegnerin die Rückerstattungsforderung von ursprüngli ch Fr. 193'048.75 (unter Hi nwei s auf Urk. 3/2 E. 2) auf Fr. 154'996.40 reduziert. Soweit die Ge- suchsgegnerin diesen Betrag beanstande, mache sie inhaltliche Mängel des Ein- spracheentscheids vom 11. Dezember 2014 geltend. Diese Rüge hätte sie mit dem im Entscheid vorgesehenen Rechtsmittel geltend machen müssen. Dass die Gesuchsgegnerin ein Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid vom 11. De- zember 2014 erhoben habe, habe sie nicht behauptet, geschweige denn urkund- lich belegt. Die Gesuchsgegnerin sei mit dem Einspracheentscheid vom 11. De- zember 2014 vorbehaltlos zur Zahlung des vorliegend geforderten Betrags ver- pflichtet worden. Das Strafverfahren habe mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin sei es somit nicht relevant, welche Beträge im Strafurteil vom 2. März 2015 aufgeführt seien. Ei nwendungen, die der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe die Gesuchsgegnerin nicht geltend gemacht und solche würden auch aus den Akten ni cht hervorgehen. Betragsmäs- sig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Es sei der Gesuchstellerin daher antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 12 S. 3 ff. E. 2.4 ff.). b) Die Gesuchsgegnerin führt in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass sie den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2014 nicht hätte abholen können, da sie aufgrund von Ferien abwesend gewesen sei. Er sei ihr erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit A-Post von der Sozialbehörde der Stadt Zürich zugestellt worden. Damit habe die Gesuchstelleri n i hren Anspruch – denjenigen der Ge- suchsgegneri n – auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 BV verletzt. In der Sache sei di e Anrufung der Verjährung auch i m Rechtsöffnungs ver fa hre n zulässi g (unter Hinweis auf Art. 81 Abs. 1 SchKG). Gemäss dem Entscheid der Zentrumsleitung der Stadt Zürich, Sozialzentrum ..., vom 9. Januar 2013 setze sich der in Betrei-
bung gesetzte Betrag aus Teilbeträgen aus den Jahren 1998 bis 2007 zusam- men. Die Beträge bis und mit 2003 seien verjährt, weshalb sich die in Betreibung gesetzte Forderung geringer präsentieren müsste. Der Forderungsbetrag sei auf Fr. 57'015.65, entsprechend den Positionen 2004 bis 2007 herabzusetzen (Urk. 11). 3. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsa- chenbehauptunge n und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmit- tel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Die Gesuchstellerin brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungs- verfahrens die in ihrer Beschwerdeschrift enthaltenen Tatsachenbehauptungen zur Zustellung des Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2014 erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Die diesbezüglichen Vorbringen sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können daher im Beschwer- deverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. 4. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mi tteli nstanz schri ftli ch und begründet ei nzurei chen. Begründet i m Si nne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforde- rung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor der ersten Instanz gemachten Ausführungen verwei st, si ch mi t Hi nwei sen auf frühere Pro- zesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. D i e Begründung muss hi nrei chend genau und ei ndeuti g sei n, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die ersti nstanzli che n Er- wägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kri ti k beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der
Beschwerdeführer hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzule- gen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entschei d sei ner Ansi cht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmi tteli nstanz hat darauf ni cht ei nzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). b) Die am 21. Juni 2017 zur Post gegebene Eingabe der Gesuchsgegnerin ist als Beschwerde unzureichend, da sich die Gesuchsgegnerin mit der Begrün- dung des Entscheides der erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichterin nicht genü- gend konkret auseinandersetzt. Insbesondere führt sie in ihrer Beschwerdeschrift ni cht aus, wieso die erstinstanzliche Erwägung, im öffentlichen Recht beginne die Verjährungsfri st (unter anderem) mit Zustellung des dem Rechtsöffnungstitel zu- grunde liegenden Entscheids neu zu laufen, nicht korrekt sei. Die Gesuchsgegne- rin führt in der Beschwerdeschri ft zur Verjährung ohne nähere Begründung einzig aus, dass die von der Gesuchstellerin geforderten Beträge bis und mit 2003 ver- jährt seien, weshalb der Forderungsbetrag auf Fr. 57'015.65 zu reduzieren sei. Sie unterlässt es hingegen auszuführen, wieso die Verjährungsfrist entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht mit der Zustellung des Entscheides der Son- derfall- und Einsprachekommission vom 11. Dezember 2014 neu zu laufen be- gonnen habe. Da sie dies unterlassen hat, ist vorliegend von keiner genügenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen der erstinstanzlichen Rechtsöffnungs- richterin zum Thema der Verjährung auszugehen. Da sich die Gesuchsgegnerin auch im Übrigen mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils ni cht ausei nandersetzt, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 5. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und i hr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb der Gesuchsgegnerin für das zweitinstanzliche
Verfahren die von ihr beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wer- den kann. 6. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 1'000.– festge- setzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt. 5. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 11 und 14/1-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 154'996.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 24. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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