Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170110-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 22. Juni 2017
i n Sachen
A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 31. Mai 2017 (EB170124-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 31. Mai 2017 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Wi nterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 2. Februar 2017) – gestützt auf ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur – definitive Rechtsöffnung für Fr. 159'500.-- nebst 5 % Zins seit 26. März 2013, Fr. 103'275.60 (entsprechend EUR 96'700.-- ) nebst 5 % Zins seit 17. Februar 2017, Fr. 15'136.-- nebst 5 % Zins seit 17. Februar 2017, Fr. 591.-- nebst 5 % Zins seit 17. Februar 2017 und Fr. 203.30 Zahlungsbefehls- kosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 11 = Urk. 14). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 19. Juni 2016 fristgerecht (Urk. 12) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 13 S. 2): "1. Es sei das Urteil vom 31. Mai 2017 des Bezirksgerichts Winterthur mit der Geschäfts-Nr. EB170124-K/U/br aufzuheben und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung im Teilumfang von CHF 103'275.60 (entspre- chend EUR 96'700.-) nebst Zins zu 5 % seit 17. Februar 2017 abzuwei- sen. 2. Eventualiter sei das Urteil vom 31. Mai 2017 des Bezirksgerichts Win- terthur mit der Geschäfts-Nr. EB170124-K/U/br aufzuheben und zur er- neuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei die aufschiebende Wirkung aufrecht zu erhalten und ein allfälli- ger Antrag des Gesuchstellers/Beschwerdegegners um vorläufige Voll- streckung abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerde- gegners." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Gesuchsgegner verlangt mit seinen Beschwerdeanträgen zwar die Aufhebung des (gesamten) angefochtenen Urteils. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass das Urteil nur hinsichtlich der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 103'275.60 (ent- sprechend EUR 96'700.-- ) nebst 5 % Zins seit 17. Februar 2017 angefochten, d.h.
aufgehoben werden soll. Die erteilte definitive Rechtsöffnung für die übrigen Be- träge (Fr. 159'500.-- nebst 5 % Zins seit 26. März 2013, Fr. 15'136.-- nebst 5 % Zins seit 17. Februar 2017, Fr. 591.-- nebst 5 % Zins seit 17. Februar 2017 und Fr. 203.30 Zahlungsbefehlskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss dem angefochtenen Urteil) ist dagegen nicht angefochten und damit nicht Thema des Beschwerdeverfahrens. b) Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das Ge- such um Ertei lung der aufschi ebenden Wi rkung (Urk. 13 S. 6 f.) obsolet. 3. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller stütze sein Begehren auf ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. November 2016, worin der Gesuchsgegner (hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren um- strittenen Betrags) verpflichtet worden sei, dem Gesuchsteller den ganzen aktuel- len Saldo eines bestimmten Bankkontos bei ei ner Bank i n D eutschland, mi ndes- tens i n der Höhe von EUR 96'700.-- , herauszugeben. Dieses Urteil stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Gesuchsgegner habe hierzu eingewendet, er sei einzig zur Herausgabe des aktuellen Kontosaldos verpflichtet worden; er sei hi ngegen ni cht verpfli chtet worden, eine Forderung in diesem Umfang zu bezah- len. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass die Herausgabe von Geld de facto einer Bezahlung von Geld entspreche; nachdem der Gesuchsgegner zur Heraus- gabe eines Kontosaldos, mindestens aber von EUR 96'700.-- verpflichtet worden sei, stehe dem Gesuchsteller ohne Weiteres ein Anspruch in diesem Umfang zu. Da ihm ein Mindestanspruch zugesprochen worden sei, stehe dem auch eine frühere Saldierung des Kontos nicht entgegen. Damit sei für die fragliche Mindest- forderung Rechtsöffnung zu ertei len (Urk. 14 S. 3-5). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid un- richtig sein soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.); was nicht
in dieser Weise beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, die vorinstanzliche Uminterpretation der Herausgabepfli cht i n ei ne Zah- lungspflicht verletze die Dispositionsmaxime. Die definitive Rechtsöffnung könne nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur Zahlung oder Sicherstellung einer Geldleistung verpflichte. Eine solche Verpflichtung stehe aber nicht im Urteil. In diesem werde der Gesuchsgegner einzig dazu verpflichtet, den aktuellen Saldo herauszugeben. Auch die Begründung jenes Urteils spreche nur von Herausgabe, nicht von Zahlung. Diese Verpflichtung stehe damit unter der Bedingung, dass überhaupt ein Konto vorhanden und auf diesem noch ein Geldbetrag vorhanden sei. Das fragliche Konto sei aber bereits am 22. Dezember 2014 aufgelöst wor- den, womit die Bedingung für die Herausgabe nicht erfüllt sei. Der Gesuchsgeg- ner sei schliesslich zur Herausgabe des Saldos eines bestimmten Bankkontos verpflichtet worden; der bezifferte Mindestanspruch sei also nur im Zusammen- hang mit genau diesem Konto zugesprochen worden und nicht etwa pauschal, generell (Urk. 13 S. 3-6). d) Eine Verletzung der Dispositionsmaxime liegt von vornherei n ni cht vor, denn die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller genau das zugesprochen, was dieser verlangt hatte, nämli ch Rechtsöffnung für den fraglichen Betrag (vgl. Urk. 1). Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. November 2016 lautet i n Dispositiv-Ziffer 1 lit. b sodann (Urk. 2/2 S. 28): "In Gutheissung der Klage (Antrag 2 des Rechtsbegehrens) wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger den ganzen aktuellen Saldo auf dem Konto mit der Kunden-Nr. [...] bei der Commerzbank Konstanz, mindestens in der Höhe von € 96'700.-, herauszugeben." Der Gesuchsgegner stützt seine Beschwerde darauf, dass "Herausgabe" ei- nes Geldbetrags nicht dasselbe sei wie "Zahlung" dieses Geldbetrags. Er bleibt jedoch jede Erklärung schuldig, wie denn die Herausgabe eines Geldbetrags von- statten gehen sollte, wenn nicht durch Zahlung. Die Pflicht zur Herausgabe eines Geldbetrags ist denn auch offensichtlich durch Zahlung desselben zu erfüllen.
Dass das Bezirksgericht Winterthur mit seinem Entscheid vom 18. November 2016 (Urk. 2/2) ein Urteil auf Sachleistung (und nicht auf Geldleistung) gefällt hät- te, behauptet der Gesuchsgegner ni cht und i st auch ni cht ersi chtli ch. Ei n Gutha- ben (in einem bestimmten Umfang) auf dem Konto einer Bank stellt keine Sache dar, die physisch herausgegeben werden könnte. Das Urteil vom 18. November 2016 begründet damit ohne weiteres eine Zahlungspflicht des Gesuchsgegners und stellt somit grundsätzlich einen genügenden Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Dem weiteren Vorbringen des Gesuchsgegners, dass seine Herausgabe- pflicht unter der Bedingung stehe, dass das fragliche Konto noch vorhanden sei, hätte dann gefolgt werden können, wenn er bloss zur Herausgabe (bzw. eben: Zahlung) des Saldos jenes Bankkontos verpflichtet worden wäre. Hier aber wurde im Urteil vom 18. November 2016 ein Mindestbetrag angegeben, der auf jeden Fall zu erbringen ist (vgl. auch die Begründung; Urk. 2/2 S. 25). Für diesen Min- destbetrag ist es schliesslich ohne Relevanz und besteht eine Herausgabe- bzw. Zahlungspflicht unabhängig davon, ob das fragliche Konto noch vorhanden ist und welchen Saldo es allenfalls aufweist (diese Umstände wären einzig relevant, wenn eine den Mindestbetrag übersteigende Forderung geltend gemacht worden wäre). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 103'275.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 800.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 13, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 103'275.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Züri ch, 22. Juni 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc