Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170109-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 28. Juni 2017
i n Sachen
A._____ & Co, ..., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X.
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. Mai 2017 (EB170517-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 29. Mai 2017 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zü- rich 1 (Zahlungsbefehl vom 3. März 2017) – gestützt auf einen Vergleich vom 13. Oktober 2016 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 30'000.-- nebst 8 % Zins seit 1. Oktober 2014 und Fr. 450.-- nebst 5 % Zins seit 1. Dezember 2016; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 16 = Urk. 19). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 18. Juni 2017 fristgerecht (Urk. 17b) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 18 S. 3 f.): "[...] bringen wir erneut vor, gegen die Erteilung der Rechtsöffnung entgegen- zuwirken und stellen den Antrag, die Rechtsöffnung sei mit dieser Beschwer- de strikt abzulehnen und diese nicht zu erteilen. Ebenfalls seien keine Kosten für Parteientschädigung und Zinsen von der Ge- suchsgegnerin an die Gesuchstellerin zu bezahlen und sämtliche anfallenden Kosten wie Spruch- und Gerichtsgebühren seien ebenfalls der Gesuchstelle- rin zu belasten." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller stütze sei n Gesuch auf ei nen zwischen seiner Einzelfirma und der Gesuchsgegnerin vor der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland abgeschlossenen Vergleich vom 13. Ok- tober 2016. Darin habe die Gesuchsgegnerin anerkannt, der Einzelfirma des Ge- suchstellers Fr. 50'000.-- zu schulden, und sich verpflichtet, diesen Betrag ab dem 30. November 2016 in fünf Monatsraten à Fr. 10'000.-- zu bezahlen; bei Säumni s mit einer Rate werde der gesamte Restbetrag fällig, wobei diesfalls ein Zins von 8 % ab 1. Oktober 2014 geschuldet sei. Sodann habe gemäss dieser Vereinba- rung die Gesuchsgegnerin auch vorgeschossene Verfahrenskosten von Fr. 450.-- bis am 30. November 2016 zu ersetzen. Die Gesuchsgegnerin verlange Rechts-
öffnung für drei ausstehende Raten nebst Zins sowie für die Verfahrenskosten. Der vor einer Schlichtungsbehörde abgeschlossene Vergleich berechtige grund- sätzlich zur definiti ven Rechtsöffnung (Urk. 19 S. 2-3). Zu den Einwendungen der Gesuchsgegnerin erwog die Vorinstanz, dem die Rechtsöffnung abweisenden Urteil vom 26. März 2015 (EB150286-L) komme im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zu, da Rechtsöffnungsentscheide nicht in materielle Rechtskraft erwachsen würden und es sich zudem um eine andere Betreibung gehandelt habe. Sodann stehe es dem Rechtsöffnungsgericht bei der definitiven Rechtsöffnung nicht zu, den ihm vorgelegten Vergleich inhaltlich zu überprüfen. Daher würden die Einwendungen, dass der Vergleich nicht hätte ab- geschlossen werden dürfen, weil eine ungerechtfertigte Forderung eingeklagt worden sei, im Vergleich nicht nur Forderungen gegenüber der Gesuchsgegnerin, sondern auch gegenüber einer Drittfirma geregelt worden seien und sie zum Ab- schluss genötigt worden sei und unter Medikamenteneinfluss gestanden habe, nicht verfangen. Auch eine allfällige örtliche Unzuständigkeit würde die Gültigkeit des Vergleichs nicht hindern. Alle diese Einwendungen wären mit dem entspre- chenden Rechtsmittel (Revision) geltend zu machen, könnten aber im vorliegen- den Verfahren nicht berücksichtigt werden (Urk. 19 S. 3-4). Gründe, welche der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstehen könnten (Tilgung, Stundung oder Verjährung), habe die Gesuchsgegnerin nicht geltend gemacht. Betragsmässig seien die Forderungen samt Zins ausgewiesen. Die de- finitive Rechtsöffnung sei daher zu erteilen (Urk. 19 S. 4-5). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- dei nstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, sie halte daran fest, dass der Vergleich nicht hätte abgeschlossen werden
dürfen, weil sie unter starkem Medikamenteneinfluss gestanden habe, weil sie auch für eine Forderung gegen eine andere Firma betrieben worden sei und weil sie von der Berner Richterin genötigt worden sei, diesen Vergleich zu unterzeich- nen. D em Rechtsöffnungsgeri cht müsse ei ne i nhaltli che Prüfung zustehen. D i e eingeklagte Forderung sei eben doch ungerechtfertigt und die Berner Richterin sei für die Forderung gegen die in Zürich ansässige Gesuchsgegnerin nicht zuständig gewesen. Das die Rechtsöffnung abweisende Urteil vom 26. März 2015 sei sehr wohl bedeutsam, weil es sich nicht um eine andere Betreibung gehandelt habe, sondern um die gleiche, ungerechtfertigte Forderung gegangen sei; der Gesuch- steller (der im Verfahren EB150286-L der Rechtsvertreter der damaligen Gesuch- stellerin war) habe einfach mit Zession etwas umgedreht und versuche so, das Urteil vom 26. März 2015 zu umgehen. Solches Verhalten und Geschäftsgebaren sei vom Gericht ni cht zu schützen (Urk. 18). d) Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 19 S. 4), ist das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsver- fahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung einer Forde- rung, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde. Die Prüfung, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht, ist in jenem Verfahren erfolgt, welches zum Entscheid geführt hat, welcher nunmehr zu vollstrecken ist. Eine Überprü- fung jenes Entscheides müsste in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren erfolgen; im Rechtsöffnungsverfahren dürfen die Forderungen dagegen nicht mehr (noch einmal) überprüft werden. Das Rechtsöffnungsgericht darf (und muss) einzig prüfen, ob die in Betreibung gesetzte Forderung durch einen entsprechen- den Rechtsöffnungstitel (Gerichtsentscheid oder einem solchen gleichgestellte Urkunden; Art. 80 SchKG) ausgewiesen ist. Dies ist vorliegend der Fall, denn ein vor einer Schlichtungsbehörde abgeschlossener Vergleich hat gemäss Gesetz die Wirkung eines rechtskräftigen Gerichtsentscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Die Vorinstanz hatte daher den vor der Schlichtungsbehör- de Bern-Mittelland abgeschlossenen Vergleich vom 13. Oktober 2016 zu respek- tieren und durfte die Vorbringen der Gesuchsgegnerin, welche sich gegen die dem Vergleich zugrundeliegende Forderung ri chten, ni cht berücksi chti gen. D i e Vorinstanz hat das Recht korrekt angewendet.
Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil vom 26. März 2015 des früheren Rechtsöffnungsverfahrens EB150286-L (Urk. 12/1) für das vorlie- gende Verfahren ohne Bedeutung ist. Es kann dazu vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 19 S. 4). In jenem Verfahren wurde sodann das Rechtsöffnungsgesuch primär deshalb abgewiesen, weil kein genügender Rechtsöffnungstitel vorgelegt wurde (Urk. 12/1 Erwägung 4); im vor- liegenden Verfahren (in einer neuen Betreibung) liegt nun aber mit dem fraglichen Vergleich ein solcher vor. Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ent- spricht dem Gesetz (Art. 95, Art. 106 Abs. 1 ZPO); die entsprechenden Erwägun- gen werden in der Beschwerde denn auch nicht beanstandet. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegne- rin als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 30'450.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
Züri ch, 28. Juni 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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