Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170108-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter li c. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 22. Juni 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
SVA Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. Juni 2017 (EB170204-D)
Erwägungen: 1. Mi t Verfügung vom 8. Juni 2017 setzte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschus- ses von Fr. 300.-- an (Urk. 2). Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 15. Juni 2017 (recht- zeitig) Beschwerde, mit welcher er die Einstellung des Rechtsöffnungsverfahrens verlangt und sinngemäss geltend macht, dass die betriebene Forderung unbe- gründet sei (Urk. 1). Aus nachfolgenden Erwägungen kann auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet und sogleich entschieden werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO), 2. Die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel si nd von Amtes we- gen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für eine Beschwerde ist (u.a.) Zulässigkeits- und damit Prozessvoraussetzung, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet, weil ohne einen solchen Nachteil kein schutzwürdi ges In- teresse an der Beurteilung der Beschwerde besteht und demgemäss auf diese ni cht ei nzutreten i st (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Vorliegend wird in der ange- fochtenen Verfügung einzig der Gesuchstellerin Frist zur Zahlung eines Gerichts- kostenvorschusses angesetzt, wogegen der Gesuchsgegner zu nichts verpflichtet wird und damit keinen Nachteil erleidet (dass er in ein Rechtsöffnungsverfahren gezogen wird, gilt rechtlich nicht als Nachteil). D aher kann auf seine Beschwerde ni cht eingetreten werden. Der Gesuchsgegner wird seine Argumente im weiteren Verlauf des Rechts- öffnungsverfahrens (wenn die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss bezahlt hat) vortragen können. 3. Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzi chten und si nd keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO),
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Gesuch- stellerin und die Vorinstanz je unter Beilage ei nes Doppels von Urk. 1, je ge- gen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'965.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 22. Juni 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf