Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170107-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 26. Juni 2017
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Stadt B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 30. Mai 2017 (EB170159-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 30. Mai 2017 wies das Bezirksgericht Bülach (Vor- instanz) das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 8. November 2016) – für offene Un- terhaltsbeiträge von Fr. 14'943.45 nebst Zins und Kosten – ab; die Gerichtskosten wurden der Klägerin auferlegt und eine Parteientschädi gung wurde ni cht zuge- sprochen (Urk. 18 = Urk. 21). b) Hiergegen hat der Beklagte am 14. Juni 2017 fristgerecht (Urk. 19) Be- schwerde erhoben (Urk. 20). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Am- tes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). b) Der Beklagte erleidet durch das angefochtene Urteil keinen Nachteil, denn das Rechtsöffnungsgesuch der Gegenpartei (Klägerin) wurde vollumfänglich abgewiesen und dem Beklagten wurden keine Kosten auferlegt. Auf seine Be- schwerde kann daher nicht eingetreten werden. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhe- bung von Geri chtskosten zu verzi chten b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'943.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 26. Juni 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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