Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170105-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 3. August 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
verbeiständet durch Beistand B._____
gegen
Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 24. Mai 2017 (EB170052-A)
Erwägungen: 1.1 Mit unbegründetem Urteil vom 3. Mai 2017 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Hausen am Albis (Zahlungsbefehl vom 31. Januar 2017) gestützt auf das Urteil der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zürich, 1. Abteilung, vom 28. Juni 2016 für ausstehende Gerichtskosten defi- ni ti ve Rechtsöffnung für Fr. 1'080.– nebst 5% Zins seit 8. November 2016 sowie für Fr. 20.– Mahnspesen. Im Mehrbetrag (Fr. 109.95 Zahlungsbefehlskosten) wies sie das Begehren ab; Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beschwerdeführers und Gesuchsgegners (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 8 S. 2). 1.2 Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 verlangte der Gesuchsgegner die Be- gründung des Urteils (Urk. 12). Auf dieses Gesuch trat die Vorinstanz mit Verfü- gung vom 24. Mai 2017 infolge Verspätung nicht ein (Urk. 13 S. 2). 1.3 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 7. Juni 2017 (Datum Poststempel: 8. Juni 2017, eingegangen am 9. Juni 2017) innert Frist Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der vori nstanzli chen Ver- fügung vom 24. Mai 2017; es sei auf sei n Gesuch um Begründung ei nzutreten (Urk. 18). 2.1 Unter Hinweis auf frühere Verfahren (OGer ZH RT170125-O vom 11.07.2017, E 2, S. 2, und OGer ZH RT170127-O vom 13.07.2017, E. 2a, S. 2) ist gerichtsnotorisch, dass der Gesuchsgegner verbeiständet ist . D i e nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i n Verbi ndung mi t Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnete Beistand- schaft schränkt seine Handlungsfähigkeit nicht ein. Er ist befugt, die Beschwerde selbständig zu erheben. Dem mit Entscheid Nr. ... der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde des Bezirkes Affoltern vom 16. Mai 2017 neu eingesetzten Bei- stand B._____ ist der vorliegende Entscheid mitzuteilen. 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht ei nzutreten. 3.1 Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass die Frist zum Ver- langen einer Begründung des Urteils vom 3. Mai 2017 am 22. Mai 2017 abgelau- fen sei, nachdem der Gesuchsgegner das genannte Urteil am 10. Mai 2017 erhal- ten habe. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Begründung des Urteils vom 3. Mai 2017 sei beim Bezirksrat Affoltern eingereicht worden und trage den Ein- gangsstempel vom 24. Mai 2017. Dieses beim Bezirksrat Affoltern eingereichte Gesuch sei von diesem gleichentags dem Bezirksgericht Affoltern weitergeleitet worden. Da das Gesuch den Poststempel oder den Eingangsstempel vom 22. Mai 2017 enthalten müsse, damit die 10-tägige Frist eingehalten sei, sei das Gesuch mit Eingangsstempel vom 24. Mai 2017 verspätet, weshalb darauf nicht einzutre- ten sei (Urk. 19 S. 2). 3.2 Der Gesuchsgegner hält dem beschwerdeweise lediglich entgegen, dass er das Schreiben um Begründung persönlich am 22. Mai 2017 um die Mit- tagszeit in den Briefkasten des Bezirksgerichts Affoltern am Albis eingelegt habe. Damit seien die Angaben der Vori nstanz ni cht ri chti g. Er verlange von der Vor- instanz die Begründung des Urteils vom 3. Mai 2017 (Urk. 18). 3.3 Diese Beschwerdebegründung vermag den gesetzlichen Vorgaben an eine solche ni cht zu genügen (vgl. Erw. 2 hiervor). So setzt sich der Gesuchsgeg- ner nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach das Gesuch um Begründung zunächst beim Bezirksrat Affoltern eingegangen sei. Ebenso we- nig setzt sich der Gesuchsgegner mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach das Gesuch beim Bezirksrat Affoltern gemäss dessen Eingangsstempel erst am 24. Mai 2017 eingegangen und gleichentags an das Gericht weitergeleitet
worden sei. Die bloss pauschale Behauptung, wonach die Erwägungen der Vor- i nstanz ni cht ri chti g sei en und er das Gesuch am 22. Mai 2017 bei der Vori nstanz persönlich in den Briefkasten gelegt habe, reicht ni cht, zumal auch dem Um- schlag, i n welchem der Gesuchsgegner sein Gesuch um Begründung eingereicht hatte, kein entsprechender Hinweis entnommen werden kann (vgl. Urk. 12) und i n der Beschwerde auch sonst keine diesbezüglichen Beweise offeriert werden. Ent- sprechend hat es damit sein Bewenden; auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.4 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien sowie an den Beistand des Gesuchs- gegners persönlich, an den Beistand und an den Gesuchsteller je unter Bei- lage einer Kopie der Urk. 18 und Urk. 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'080.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 3. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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