Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170098-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 15. August 2017
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zug, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Handelsregisteramt des Kantons Zug,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Be- zirksgericht Zürich vom 25. April 2017 (EB170432-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Entschei d vom 25. April 2017 erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Züri ch 9 (Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2017) gestützt auf zwei Verfügungen des Handelsregisteramtes des Kantons Zug vom 12. Juli 2016 (Urk. 3/2) und 21. September 2016 (Urk. 3/3) defi ni ti ve Rechtsöffnung für Fr. 200.– (Urk. 12). b) Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 erhob die Gesuchsgegneri n und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist (vgl. den an Urk. 11a an- gehängten Briefumschlag) Beschwerde gegen den vorgenannten Entschei d mit diversen Anträgen, unter anderem mit dem sinngemässen Antrag, es seien die Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und die Rechtsöffnung zu verweigern, unter solidarischer Kostenfolgen zu Lasten von Rechtsanwalt Dr. B._____ und C._____ (Urk. 11 S. 2 Anträge 4, 5, 7 und 18). Zu- dem sei Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und auf die Anträge Nr. 2 bis 11 einzutreten (Urk. 11 S. 2 Antrag 3). Die Anträge 8 bis 17 der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren ent- sprechen deren Anträgen 2 bis 11 des erstinstanzlichen Verfahrens. Einzig den im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag 14 erweiterte sie im Gegensatz zum erstinstanzlichen Antrag 8 um die vier Gemeinden Saanen, Spreitenbach, Zürich und Freienbach (vgl. Urk. 11 S. 2 und Urk. 7 S. 2). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge ausgeschlossen. Da es sich in Bezug auf die genannten vier Gemeinden um einen im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässigen neuen Antrag handelt, kann dieser betreffend die vier Gemeinden vo r- liegend nicht behandelt werden. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1 bis Urk. 10b). 2. a) D i e ersti nstanzli che Rechtsöffnungsri c hteri n erteilte im angefochtenen Entschei d die Rechtsöffnung, da die Gesuchsgegnerin keine Gründe, die der Er- teilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, vorgebracht habe. Zudem gingen
auch keine solchen aus den Akten hervor. Betragsmässig sei die Forderung durch die eingereichten Titel ausgewiesen (Urk. 12 S. 3 E. 2.5). Insofern die Gesuchs- gegnerin die Rechnung bzw. Verfügung vom 12. Juli 2016 inhaltlich beanstande, sei sie darauf hinzuweisen, dass die Rechtsöffnungsrichteri n die inhaltliche Rich- tigkeit der vollstreckbaren Verfügung nicht überprüfen dürfe. Diese Rüge hätte die Gesuchsgegnerin mit dem in der Verfügung vorgesehenen Rechtsmittel geltend machen müssen (Urk. 12 S. 3 E. 2.4). Auf die Anträge 2 bis 11 der Gesuchsgeg- nerin trat die erstinstanzliche Richterin mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein (Urk. 12 S. 3 E. 2.3). b) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mi tteli nstanz schri ftli ch und begründet ei nzurei chen. Begründet i m Si nne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerde- führer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Ei n- zelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). c) Die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 19. Mai 2017 ist als Beschwerde unzurei chend , da si ch die Gesuchsgegnerin mit der Begründung des Entscheides der erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichterin nicht auseinandersetzt, sondern
hauptsächlich das im erstinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte wiederholt (vgl. Urk. 7 und Urk. 11). Insbesondere führt sie in ihrer Beschwerdeschrift nicht aus, wieso die in vorstehender li t. a zi ti erten ersti nstanzli che n Erwägungen ni cht kor- rekt seien. Da sich die Gesuchsgegnerin auch im Übrigen mit den vorinstanzli- chen Erwägungen des angefochtenen Entscheides ni cht ausei nandersetzt, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. d) Es bleibt ergänzend zu erwähnen – wie dies bereits die erstinstanzliche Rechtsöffnungs ri chte ri n i m angefochtenen Entschei d getan hat (Urk. 12 S. 3 E. 2.4) –, dass i m Rechtsöffnungs ver fa hre n einzig darüber zu entscheiden ist , ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entschei ds kann ni cht mehr überprüft werden. Die erstinstanzliche Rechtsöff- nungsri chteri n durfte daher die Verfügungen vom 12. Juli 2016 und 21. Septem- ber 2016 (Urk. 3/2-3) nicht nochmals selber überprüfen. Sie konnte ni cht über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit der in den genannten Verfügungen festgelegten und der Gesuchsgegnerin auferlegten Kos- ten in der Höhe von total Fr. 200.– befinden (vgl. BGer 5A_661/2012 vom 17. Ja- nuar 2013, E. 4.1 m.w.H.; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009, E. 1.2.3 m.w.H.). Da die Gesuchsgegnerin weder die Tilgung, Stundung noch Verjährung der Forderung des Gesuchstellers über Fr. 200.– geltend machte (Art. 81 Abs. 1 SchKG), erteilte die erstinstanzliche Richterin dem Gesuchsteller zu Recht die de- finitive Rechtsöffnung für diesen Betrag. e) Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Ertei lung der auf- schiebenden Wirkung (Urk. 11 S. 2 Antrag 1) gegenstandslos. 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi gung zuzuspreche n.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 11 und 11a, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 15. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: bz