Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170095-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. i ur. E. Ferreño Urteil vom 31. Mai 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. Mai 2017 (EB170600-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 10. Mai 2017 erteilte die Vorinstanz den Gesuch- stellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchstellern) in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2017, für Staats- und Gemeindesteuern 2013 definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'903.70 nebst 4,5 % Zins seit 23. Februar 2017 sowie für Fr. 206.90 Verzugszins bis 22. Februar 2017 (Urk. 8 = Urk. 11). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 18. Mai 2017, eingegangen am 19. Mai 2017, Beschwerde (Urk. 10). 2. a) Eine Beschwerde im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO muss Rechtsmittelanträge und eine entsprechende Begründung enthalten, ansonsten auf sie nicht eingetreten werden kann. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift vom 18. Mai 2017 nicht zu genügen: Der Gesuchsgegner unterlässt es, ausdrückliche Anträge zu stellen. Aus der Beschwerdeschrift lässt sich jedoch entnehmen, dass der Gesuchsgegner eine Beurteilung der Angele- genheit verlangt (Urk. 10). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 38). Bei grosszügiger Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass der Gesuchs- gegner mit dem Urteil vom 10. Mai 2017 der Vorinstanz ni cht ei nverstanden i st und deren Aufhebung und damit die Abweisung des defi ni ti ven Rechtsöffnungs- gesuchs beantragen will (Urk. 10). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Neue Anträge, neue Tatsa-
chenbehauptungen und neue Beweismittel si nd nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen, d.h. was i m ersti nstanzli chen Verfahren ni cht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden bzw. nachgeholt werden. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Vor diesem Hintergrund sind die vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 13/1-2) unzulässi g und daher ni cht zu beachten (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. a) Die Vorinstanz erwog, die Schlussrechnung vom 4. Juli 2016 stel- le in Verbindung mit dem vom Gesuchsgegner am 26. Mai 2016 unterschriftlich anerkannten Ei nschätzungs vorsc hlag für Staats- und Gemeindesteuern 2013 des kantonalen Steueramtes Zürich vom 23. Mai 2016 einen definitiven Rechtsöff- nungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Die Forderung sei betrags- mässig samt Zins ausgewiesen (Urk. 11 S. 2). Keine Rechtsöffnung sei nach Pra- xis des Obergerichts dagegen für die Betreibungskosten zu erteilen (Urk. 11 S. 3). b) Die Ausführunge n des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren erschöpfen sich in der bereits vor Vori nstanz erhobenen Rüge, er sei vom B._____ im Umfang von Fr. 100'000.– betrogen worden und habe daher kein Ein- kommen (vgl. Urk. 10 und 6, handschriftlicher Vermerk auf Urk. 7/1). Wie bereits die Erstinstanz richtig erwog, fehlt seinem Einwand ein Bezug zur in Betreibung gesetzten Steuerforderung. Zudem ändert gemäss dem vorinstanzlichen Urteil die finanzielle Situation des Gesuchsgegners nichts am Bestand der Forderung, da diese erst vom Betreibungsamt zu prüfen sein wird, falls die Gesuchsteller das Fortsetzungsbegehren stellen (Urk. 11 S. 2). Entgegen der Darstellung des Ge- suchsgegners widersprechen sich das angefochtene Urteil vom 10. Mai 2017 und die Verfügung vom 26. November 2013 des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- geri cht Züri ch (Urk. 7/2) ni cht. Es standen sich nicht die gleichen Parteien gegen- über und auch der Rechtsgrund war nicht derselbe. Im früheren Rechtsöffnungs- verfahren zog die damalige Gesuchstellerin (Gemeinde C._____) i hr Rechtsöff- nungsbegehren gegenüber der damaligen Gesuchsgegneri n (Ehefrau des Ge- suchsgegners) zurück (Urk. 7/2). Die Umstände, welche zum Rückzug des
Rechtsöffnungsges uc h führten, ergeben si ch ni cht aus der Verfügung vo m 26. November 2013 und bleiben unklar. Der Gesuchsgegner vermag daher nicht darzulegen, inwiefern die den Entscheiden zugrunde liegenden Sachverhalte gleich gelagert sind. Er erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Ur- teil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig o- der ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde (Urk. 10). Das angefochtene Urteil erweist sich als rechtlich korrekt und ist ni cht zu beanstanden. c) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegrün- det. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Ge- suchsteller oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzu- setzen. b) Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Züri ch, 31. Mai 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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