Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170094-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Leitende Ge- ri chtsschreiberin lic. i ur. E. Ferreño. Urteil vom 26. Juni 2017
i n Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführeri n
gegen
B._____ gmbh, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 11. Mai 2017 (EB170194-I)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 11. Mai 2017 wies die Vorinstanz das provisorische Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Fällanden, Zah- lungsbefehl vom 20. Januar 2017, für Fr. 15'362.– nebst Zins zu 5 % seit 10. Oktober 2016, mangels Rechtsöffnungstitel ab. Der Gesuchstellerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und der Gesuchsgegnerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Gesuchsgegneri n) keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 10 = Urk. 13). 2. a) Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit undatierter Eingabe, ein- gegangen am 19. Mai 2017, fristgerecht Beschwerde und beantragte (Urk. 12): "Strafantrag auf: - Konkurs/Pfändung Art. 38 Abs. 1 und Art. 39 SchKG, da im HR eingetragen - Betreibungsamtsache Art. 38 Abs. 3 Strafantrag Konkurs/Pfändung - Art. 41 Betreibung auf "Schuldanerkenntnis EMail" gleichgesetzt zu Pfand- recht/Schuldbrief - Art. 42 auf Pfändung - Lügengebäude (arglistige Täuschungen) BGE 119 IV 28, 36 um Rechnungen nicht zu bezahlen Strafrechtliche Verfolgung nach Art. 146 Abs. 1 StGB wegen schweren Betrugs und ausnutzen der Machtstellung als Bauführer über Staatsanwaltschaft ermöglichen > Offizialdelikt Art. 1 - 332 StGB; auch deshalb, da die 3-Monatsfrist wegen Verunmög- lichung der Betreibungsaushändigung (Herr C._____ hat sich vor dem Zugriff der Po- lizei versteckt) abgelaufen ist und Fluchtgefahr besteht!" b) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthal- ten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird. Unklare Rechtsbegehren sind jedoch nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Leu- enberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 221 N 38). Bei Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass die Gesuchstellerin mit dem angefochtenen Urteil vom 11. Mai 2017 nicht einverstanden ist und des- sen Aufhebung und damit die Guthei ssung i hres provi sori schen Rechtsöffnungs- gesuchs verlangen will (vgl. Urk. 12 S. 4).
c) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel si nd nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen, d.h. was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden bzw. nachgeholt werden. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Vor diesem Hintergrund sind die von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 15/1-3) unzulässi g und daher ni cht zu beach- ten (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Urk. 15/4-6 befinden sich bereits in den vorinstanz- li chen Akten (vgl. Urk. 15/4 = Urk. 7, Urk. 15/5 = Urk. 1-3, Urk. 15/6 = Urk. 4/1-14). Weiter ist die (nachträgli ch) von der Gesuchstellerin gelieferte Begründung, wo- nach die elektronische Signatur nicht ausreichend gesichert und auch ei n Bri ef mi t Originalunterschrift gefälscht werden könne (Urk. 12 S. 2), als neu vorgebrachte Tatsachenbehauptung im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Desgleichen ist der neu gestellte Strafantrag wegen Betruges gegen die Gesuchsgegnerin unzulässig und ni cht zu berücksi chti gen (Urk. 12 S. 1 und 4). Die Gesuchstellerin ist darauf aufmerksam zu machen, dass die erkennende Kammer sachlich für die Anhand- nahme eines Strafantrages nicht zuständig gewesen wäre. 3. a) Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuch- stellerin mangels Vorliegens eines gültigen Rechtsöffnungstitels ab. Sie erwog, die E-Mails vom 9. August 2016 und 9. Dezember 2016 würden kei ne durch Un- terschrift bekräftigte Schuldanerkennung der Gesuchsgegneri n i m Si nne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellen. Ebensowenig stelle eine Rechnung oder Offerte an die Gegenpartei einen Rechtsöffnungstitel dar, da es diesbezüglich an einer Erklärung des Schuldners fehle, einen bestimmten Betrag zu schulden. Auch die Tatsache, dass im Geschäftsleben auf E-Mails abgestellt werde, ändere nichts
daran, dass E-Mails mangels Unterschrift keine provisorischen Rechtsöffnungsti- tel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellen würden (Urk. 13 S. 3). Die provi- sorische Rechtsöffnung könne nur erteilt werden, wenn die von der Gesuchstelle- rin behauptete Forderung durch die vorgelegten Dokumente unterschriftlich aner- kannt sei und nicht schon, wenn die betriebene Forderung aufgrund von Urkun- den als wahrschei nli ch erschei ne (Urk. 13 S. 3 f.). b) Die Vorbringen der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren erschöp- fen sich im Wesentlichen in der Schilderung ihrer Sicht der Dinge. Zudem wieder- holt sie die bereits vor Vorinstanz erhobene Kritik, 90 % der Aufträge würden via E-Mails ohne elektronische Signatur ausgeführt (Urk. 12 S. 1, Urk. 7) und setzt sich damit mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ni cht auseinander, wonach ei n gültiger provisorischer Rechtsöffnungstitel fehle. Das Vorhandensein einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Art. 14 Abs. 2bis OR auf den E- Mails der Gesuchsgegnerin vom 9. August 2016 und 9. Dezember 2016 (Urk. 4/3 und 4/8) wird von der Gesuchstellerin denn auch weder behauptet noch belegt. Die Vorinstanz verweigerte zu Recht die provisorische Rechtsöffnung mangels unterzeichneter Schuldanerkennung. Die Gesuchstellerin hat ihre Forderung auf dem ordentlichen Prozessweg einzu klagen. c) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegrün- det. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Ge- suchsgegnerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Züri ch, 26. Juni 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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