Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170090-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin D r. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 29. Mai 2017
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. Mai 2017 (EB170195-M)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 4. Mai 2017 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbe- gehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Geroldswil-Oetwil-Wei ni ngen (Zah- lungsbefehl vom 18. April 2017), welche diese für Fr. 3'900.– nebst 5% Zins seit dem 1. Februar 2017 aus einem Kaufvertrag verlangt hat, ohne Anhörung des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner) ab. Die Ge- richtskosten auferlegte sie der Gesuchstellerin (Urk. 3 S. 3 f. = Urk. 7 S. 3 f.). 1.2 Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 10. Mai 2017 Beschwerde er- hoben, auf welche mit Beschluss der angerufenen Kammer vom 12. Mai 2017 nicht eingetreten worden ist (Geschäfts-Nr. RT170086-O, Urk. 5). 1.3 Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 (Datum Poststempel: 12. Mai 2017, eingegangen am 15. Mai 2017) erhob die Gesuchstellerin innert Frist ebenso Be- schwerde gegen das vorinstanzliche Urteil mit dem Antrag auf Gutheissung ihres Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 6). 2.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Gesuchstellerin zwar den Zahlungsbe- fehl eingereicht habe, nicht jedoch den Rechtsöffnungstitel. Indes sei dies unab- dingbare Voraussetzung für die Erteilung der provisori schen Rechtsöffnung. D a das Nachreichen von Unterlagen nur zur Widerlegung eines nicht zu erwartenden Vorbringens des Schuldners diene und somi t ni cht der Rechtsöffnungstitel an si ch mit einem zweiten Vortrag an der Verhandlung nachgereicht werden könne, er- weise sich das Rechtsöffnungsbegehren als offensichtlich unbegründet (Urk. 7 S. 3). 2.2 Die Gesuchstellerin bringt dagegen vor, dass der Gesuchsgegner ei- nen Kaufvertrag für eine Honda CB 900 Hornet über einen Betrag von Fr. 3'900.– unterzeichnet habe. Sodann könne auf der beigelegten Ausweiskopie des Motor- rades ersehen werden, dass das Fahrzeug sehr wohl ein schweizerisches Fahr- zeug sei. Die Beschwerde des Gesuchsgegners enthalte damit viel Unwahrheiten,
welche so nicht akzeptabel seien. Da sie nun sämtliche Unterlagen für die Ertei- lung der provisorischen Rechtsöffnung habe, sei ihr diese zu bewilligen (Urk. 6). 3.1 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und ni cht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. 3.2 Die Gesuchstellerin reicht den Kaufvertrag zwischen ihr und dem Ge- suchsgegner vom 19. Januar 2017 ebenso wie die letzte Mahnung über den Kaufpreis vom 31. März 2017 (Urk. 10/1; Urk. 10/2) erstmals im Beschwerdever- fahren ein. Damit handelt es sich bei diesen Eingaben um Noven, welche unzu- lässig und damit unbeachtlich si nd. Entsprechend wurde der nun i m Beschwerde- verfahren erstmals beigelegte Rechtsöffnungstitel (Kaufvertrag vom 19. Januar 2017) verspätet ei ngerei cht und kann ni cht mehr berücksichtigt werden. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 3.3 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuch- stelleri n aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wi rd auf Fr. 300.– festgesetzt.
Züri ch, 29. Mai 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmi dt
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