Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170089-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 14. Oktober 2021
in Sachen
A._____, Dr. med., Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Pfäffikon
betreffend Rechtsöffnung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 16. März 2017 (EB160199-H)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 16. März 2017 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) den Klägern in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 29. September 2016) – gestützt auf einen Ver- gleich vom 9. Juli 2013 – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 22'500.-- nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2014 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid; mit Verfügung vom gleichen Datum wies die Vorinstanz das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 15 = Urk. 18). b) Hiergegen erhob der Beklagte am 9. Mai 2017 fristgerecht (Urk. 16/2) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 17): Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und stattdessen die Rechtsöff- nung zu verweigern und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. c) Der Beklagte focht sowohl die Erteilung der Rechtsöffnung wie auch die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an. Für diese beiden Beschwerdegegenstände musste je ein separates Beschwerdeverfahren angelegt werden (das vorliegende sowie das Verfahren RT170088-O), weil im Verfahren betreffend Abweisung des Armenrechts nicht die Kläger Gegenpartei des Beschwerdeverfahrens sind, sondern die Vorinstanz bzw. – da der Vorinstanz keine Rechtspersönlichkeit und damit keine Parteifähigkeit (Art. 66 ZPO) zu- kommt – der Kanton Zürich. Dem Beklagten erwächst daraus kein Nachteil. d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit Verfügungen vom 12. Juni 2017 wurden beide Beschwerdeverfahren sistiert, weil über den Beklag- ten am 8. Mai 2017 der Konkurs eröffnet worden war (Urk. 19, Urk. 20). Mit Ver- fügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 1. Dezember 2020 (beim Obergericht eingegangen am 20. September 2021) wurde das Konkursverfahren als geschlos- sen erklärt (Urk. 21). Diese Verfügung ist rechtskräftig (Urk. 22), womit die Sistie- rung beendet ist.
c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde einzig geltend, er besitze kein Vermögen, wie richtig bemerkt worden sei, und er habe beim Bezirksgericht Pfäffikon Privatkonkurs angemeldet (Urk. 17). d) Mit diesen Vorbringen werden die tragenden vorinstanzlichen Erwä- gungen (völlige Einkommenslosigkeit und Ausgaben nicht glaubhaft gemacht; Ge- richtskosten von Fr. 500.-- innert nützlicher Frist zahlbar) nicht beanstandet. Dass der Beklagte "Privatkonkurs angemeldet" habe, hatte er im vorinstanzlichen Ver- fahren nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 11); diese neue Behauptung kann daher im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). e) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Gerichtskosten auf Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Beklagte stellte wohl sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 17). Ein Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Be- schwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, den Klägern mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachste- henden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 22'500.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. Oktober 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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