Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170080-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 5. Mai 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Meilen
betreffend Rechtsöffnung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 5. April 2017 (EB160432-G)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 5. April 2017 erteilte das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 9. Dezember 2016) – gestützt auf einen Eheschutzentscheid für ausstehende Unterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 158'000.-- nebst 5 % Zins seit 7. Dezember 2016 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Ent- scheid; gleichzeitig wies die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch des Gesuchs- gegners ab (Urk. 24 = Urk. 27). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 13. April 2017 fristgerecht Be- schwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 26 S. 1): "1. Ziff. 1 – 6 des Entscheides seien aufzuheben und es sei das Rechts- öffnungsgesuch abzuweisen. 2. Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Gesuchsgegner hat sowohl die Erteilung der Rechtsöffnung wie auch die Abweisung seines Armenrechtsgesuchs angefochten. Für diese beiden Beschwerdegegenstände musste je ein separates Beschwerdeverfahren angelegt werden (das vorliegende und das Verfahren RT170079-O), weil im Verfahren be- treffend Abweisung des Armenrechts nicht die Gesuchstellerin Gegenpartei des Beschwerdeverfahrens ist, sondern die Vorinstanz bzw. – weil der Vorinstanz kei- ne Rechtspersönlichkeit und damit keine Parteifähigkeit (Art. 66 ZPO) zukommt – der Kanton Zürich. 3. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren des Bezirks Meilen vom 27. April 2010, mit welcher der Gesuchsgegner
zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 3'950.-- an die Gesuch- stellerin (für sich und den gemeinsamen Sohn) verpflichtet worden sei. Die Haupt- forderung sei durch diesen Titel ausgewiesen (Urk. 27 S. 3). Der Gesuchsgegner habe eingewendet, diese Verfügung sei ihm an seinem Wohnsitz in China nie kor- rekt eröffnet worden. Im damaligen Eheschutzverfahren habe jedoch der Ge- suchsgegner aufforderungsgemäss die Gesuchstellerin als Zustellempfängerin bezeichnet. Mit Zustellung an diese sei die Verfügung vom 27. April 2010 auch gegenüber dem Gesuchsgegner formell korrekt eröffnet worden. Zudem seien diesem auf sein Begehren am 14. November 2013 zwei Exemplare jener Verfü- gung mit Rechtskraftbescheinigung zugestellt worden. Damit sei der Einwand des Gesuchsgegners, jene Verfügung sei nicht in Rechtskraft erwachsen bzw. nicht vollstreckbar, offensichtlich haltlos (Urk. 27 S. 3 f.). Das vom Gesuchsgegner ein- gereichte Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Luzern vom 17. Oktober 2016 be- rühre für die streitgegenständliche Periode die Verfügung vom 27. April 2010 nicht (Urk. 27 S. 4 f.). Die übrigen Einwendungen des Gesuchsgegners würden den materiellen Bestand der Unterhaltsforderung betreffen und könnten damit im Rechtöffnungsverfahren nicht geprüft werden (Urk. 27 S. 5). Hinsichtlich des Armenrechtsgesuchs erwog die Vorinstanz, dasselbe sei wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der Gesuchsgegner habe wider besseres Wissen geltend gemacht, dass die Verfügung vom 27. April 2010 nicht korrekt er- öffnet worden sei; diese Verfügung sei ihm jedoch an dem von ihm bezeichneten Zustellungsdomizil und damit korrekt eröffnet worden. Dass er um die korrekte Eröffnung gewusst habe, belege auch sein Gesuch vom 12. November 2013 um Zustellung zweier mit einer Rechtskraftbestätigung versehenen Verfügungen vom 27. April 2010. Da auch seine weiteren Einwendungen von vornherein untauglich gewesen seien, um den Rechtsöffnungstitel zu entkräften, erweise sich sein Be- gehren um Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs als aussichtslos und sein Ar- menrechtsgesuch sein demgemäss abzuweisen (Urk. 27 S. 7). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret
dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- instanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, sein Begehren auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs sei nicht aus- sichtslos. Ein dem Schuldner nicht eröffnetes Urteil sei nicht vollstreckbar und da- mit kein Rechtsöffnungstitel. Die Gesuchstellerin habe nicht nachgewiesen, dass sie ihm die Verfügung vom 27. April 2010 zugestellt habe; weder sie noch das damalige Eheschutzgericht hätten ihm jene Verfügung korrekt an seine Adresse in ... [Stadt in China] zugestellt. Er habe die Gesuchstellerin als Zustellungsdo- mizil angegeben in der Abmachung mit ihr und im Vertrauen darauf, dass Ent- scheide auch weitergeleitet würden; genau dies habe die Gesuchstellerin aber nicht getan, weshalb er jene Verfügung effektiv nicht erhalten habe. Auch dass die Verfügung eine Rechtskraftbescheinigung trage, welche erst ganze drei Jahre nach Erlass derselben angebracht worden sei, indiziere, dass er jene Verfügung nicht vorher gesehen und damit keine Chance gehabt habe, sich fristgemäss da- gegen zu wehren (Urk. 26 S. 2-4). d) Wie im Beschwerdeentscheid betreffend die Rechtsöffnung ausführlich dargelegt, bildet die als Rechtsöffnungstitel angerufene Verfügung vom 27. April 2010 den Abschluss des damals zwischen den Parteien geführten Eheschutzver- fahrens. In diesem bezeichnete der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin als seine Zustellungsempfängerin (Urk. 19/14; in der Beschwerde bestätigt, Urk. 26 S. 3). Die fragliche Verfügung wurde am 30. April 2010 an die Gesuchstellerin als Zu- stellungsempfängerin zugestellt; sie gilt damit als an jenem Datum dem Gesuchs- gegner eröffnet. Ob diese Verfügung dann tatsächlich von der Zustellungsemp- fängerin dem Gesuchsgegner weitergeleitet wurde, betrifft das interne Verhältnis zwischen der Gesuchstellerin als Zustellungsempfängerin und dem Gesuchsgeg- ner – was vom Rechtsöffnungsgericht nicht geprüft werden kann – und hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Zustellung bzw. Eröffnung jener Verfügung. Wann eine allfällige Rechtskraftbescheinigung erfolgt, ist für die Gültigkeit der Er- öffnung irrelevant. Die übrigen Erwägungen der Vorinstanz werden in der Be-
schwerde sodann nicht beanstandet. Damit ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Einwendungen des Gesuchsgegners von Anfang an nicht tauglich wa- ren, die Qualität der Verfügung vom 27. April 2010 als definitiven Rechtsöffnungs- titel zu erschüttern. Damit ist sein Rechtsstandpunkt als aussichtslos anzusehen und die entsprechende Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 lit. b ZPO) ist nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz das Ar- menrechtsgesuch zu Recht abgewiesen hat. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert der Hauptsa- che Fr. 158'000.--. Im Hinblick darauf, dass die Abtrennung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens (von demjenigen betreffend Rechtsöffnung) nicht dem Ge- suchsgegner anzulasten ist, ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO). b) Damit wird das Armenrechtsgesuch des Gesuchsgegners für das Be- schwerdeverfahren (Urk. 26 S. 4 lit. d) obsolet. c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 5. Mai 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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