Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170076-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur . M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 3. Mai 2017
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zug, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Obergericht des Kantons Zug
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. März 2017 (EB170324-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Entscheid vom 28. März 2017 erteilte das Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2017) – gestützt auf einen Entscheid des Kantonsgerichts Zug für ausstehende Gerichtskosten – definitive Rechtsöff- nung für Fr. 480.-- nebst 5 % Zins seit 27. November 2016; auf verschiedene An- träge der Gesuchsgegnerin wurde nicht eingetreten und die Kosten- folgen wur- den zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 12 = Urk. 15). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 18. April 2017 fristgerecht (vgl. Urk. 13b) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 14 und 14B S. 2): "1) Der Entscheid EB170324-L/U sei zu sistieren; diese Beschwerde soll aufschiebende Wirkung auf das Urteil EB170324-L/U entfalten. Von Amtes wegen sei dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zu ertei- len. 2) Es sei Dispositiv 1 "Auf die Anträge Nr. 2 bis 6 der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten." des Entscheids der Vorinstanz (EB170324-L/U, siehe Beilage) von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang dieser Schrift vollumfänglich aufzuheben. 3) Es sei Dispositiv 2 "Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung er- teilt in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 9, Zahlungsbefehle vom 10. Januar 2017, für Fr. 480.– nebst Zins zu 5% seit 27. November 2016." des Entscheids der Vorinstanz von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang dieser Schrift vollumfänglich aufzuheben. 4) Es sei Dispositiv 3 "Die Spruchgebühr von Fr. 150.– wird vom Gesuch- steller bezogen, ist ihm aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen." des Entscheids der Vorinstanz von Amtes wegen innerhalb von 10 Ta- gen nach Eingang dieser Schrift vollumfänglich aufzuheben. 5) Es sei Dispositiv 4 "Der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädi- gung wird abgewiesen." des Entscheids der Vorinstanz von Amtes we- gen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang dieser Schrift vollumfänglich aufzuheben. 6) Es seien die Interessenbindungen der Bezirksrichterin lic. iur. B._____ offenzulegen, namentlich ihren Bezug zu C._____ 7) Die Forderung des Kantons Zug gegen A._____ AG s ei vollumfänglich abzuweisen. 8) Es sei gerichtlich festzustellen, dass es ein Skandal ist, dass der Kan- ton Zug seit Jahren D._____ finanziell unterstützen muss, weil dessen Vermögen und Einnahmen von Dr. iur. E._____ fortwährend veruntreut werden.
tiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Gesuchsgegnerin habe i n i hrer Stellungnahme Anträge gestellt, welche i m Rechtsöffnungsverfahren ni cht zu prüfen sei en und ih- re Ausführungen würden lediglich diese Anträge betreffen; zum Rechtsöffnungs- gesuch habe sie sich jedoch nicht geäussert. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch den Titel ausgewiesen, weshalb die definitive Rechtsöffnung ent- sprechend zu erteilen sei (Urk. 15 S. 2 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- dei nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. c) Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin enthält keinerlei Beanstandun- gen der vori nstanzli chen Erwägungen, sondern nur Ausführungen zu Umständen, welche mit dem vorliegenden Betreibungs- bzw. Rechtsöffnungsverfahren keinen ersi chtli chen Zusammenhang haben. Auch i nsowei t, und dami t vollumfängli ch, i st daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 480.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Züri ch, 3. Mai 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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