Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170075-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 28. April 2017
i n Sachen
A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
gegen
B., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 3. April 2017 (EB170023-G)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 3. April 2017 wies das Bezirksgericht Meilen (Vor- i nstanz) das Rechtsöffnungsgesuch – für Fr. 36'000.-- nebst Zi ns und Kosten – i n der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zah- lungsbefehl vom 5. Juli 2016) ab; die Gerichtskosten von Fr. 500.-- wurden der Gesuchstellerin auferlegt und diese wurde verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- zu bezahlen (Urk. 22 = Urk. 25). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 13. April 2017 fristgerecht (Urk. 23/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 24 S. 2): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Bezirksgerichts Mei- len, Einzelgericht summarisches Verfahren, vom 3. April 2017 (Ge- schäfts-Nr.: EB170023) aufzuheben und A._____ sei in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach (gegen B._____ Zahlungsbefehl vom 5.7.2016) provisorische Rechtsöffnung für CHF 36'000.– nebst 5 % Zins seit 27. November 2013 sowie die Betrei- bungs- und Zustellkosten in der Höhe von CHF 227.30 zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8 % Mw S t) zu Lasten von B.. Eventualiter: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht summarisches Ver- fahren, vom 3. April 2017 (Geschäfts-Nr.: EB170023) sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8 % MwSt) zu Lasten von B.." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Gesuchstellerin hat das Gesuch gestellt, ihrer Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 24 S. 2). Mit dem vorliegenden Endent- scheid wird dieses Gesuch jedoch obsolet. 3. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Begehren auf ein Dokument vom 27. November 2013, in welchem die Gesuchsgegnerin das Zu-
standekommen eines Vertrags zwischen den Parteien bestätige und festhalte, dass sich die Gesuchstellerin zur Erbringung diverser Dienstleistungen und sie selber zur Bezahlung eines Jahresgehalts von Fr. 75'000.-- und zur Zahlung von Fr. 36'000.-- für den Kauf eines neuen Autos verpflichtet habe; die Gesuchstelle- rin habe vorgebracht, dass sie gestützt auf diesen Arbeitsvertrag während drei Jahren "Mädchen für alles" der Gesuchsgegnerin gewesen sei. Die Vorinstanz erwog, diese Bestätigung vom 27. November 2013 enthalte alle für einen proviso- rischen Rechtsöffnungstitel notwendigen Elemente. Dabei handle es sich jedoch ni cht um ei ne ei nfache Schuldanerkennung, sondern um einen zweiseitigen Ver- trag; die von der Gesuchstellerin zu erbringenden Dienstleistungen würden offen- si chtli ch i n ei nem Austauschverhältni s ni cht nur zum versprochenen Jahresgehalt, sondern auch zu den versprochenen Fr. 36'000.-- für den Kauf ei nes neuen Autos stehen. Vorliegend bestreite die Gesuchsgegnerin jedoch die Erfüllung des Ver- trags und diese Bestreitung erscheine nicht haltlos. Die von der Gesuchstellerin eingereichte E-Mail vom 29. Mai 2014 (mit welcher die Gesuchsgegnerin die Schuld anerkannt habe) stelle keine Originalurkunde dar; sie vermöge daher zwar Zweifel an den Einwendungen der Gesuchsgegnerin zu wecken, widerlege diese jedoch nicht liquide. Weitere einschlägige Urkunden habe die Gesuchstellerin nicht eingereicht. Sie habe sich auch nicht auf eine Vorleistungspflicht der Ge- suchsgegnerin berufen. Damit würden die Einwendungen der Gesuchsgegnerin gemäss der sog. Basler Rechtsöffnungspraxis den von der Gesuchstellerin ange- rufenen Rechtsöffnungstitel entkräften und es sei das Rechtsöffnungsgesuch ab- zuweisen (Urk. 25 S. 3-5). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrich- tig sein soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.); was nicht in dieser Weise beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht über- prüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde vorab geltend, die Vor- instanz habe den Rechtsöffnungstitel zu Unrecht als zweiseitigen Vertrag qualifi- zi ert; sie verkenne, dass dieses Dokument zwei verschiedene Verträge in einem Dokument regle, welche isoliert zu betrachten seien. Bei der Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 36'000.-- handle es sich effektiv um eine Schenkung. Bereits die graphische Darstellung mit zwei Abschnitten – ei n Ab- schni tt Arbei tsvertrag, ei n Abschni tt Schenkung – zeige klar, dass kein Aus- tauschverhältnis bestehe (Urk. 24 S. 5, S. 6 ff.). Die Auffassung der Gesuchstellerin ist abwegig. Das von ihr als Rechtsöff- nungstitel angerufene Dokument vom 27. November 2013 hat folgenden Wortlaut und folgende Darstellung (Urk. 4/3): "ARBEITSVERTRAG Ich, B._____ bestätige hiermit, dass ich meiner Stiefenkelin, Frau A., für ihre Tätigkeiten bei Mir ( Fahrdienste inklusiv Benzin, Begleitung zu Anlässen und Reisen ins Ausland. Einkaufen, Mahlzeiten zubereiten, Korrespondenzarbeiten, Rechnungen bezahlen, 3 mal in der Woche bei A. Pri- vat Essen, mit den Hundenspazieren, etc. ) Der Vertrag beginnt rückwirkend am 1. Juni, 2013. Es ist ein Jahresgehalt von pauschal Fr. 75'000.- vereinbart. Wie versprochen, bekommst du von Mir Fr. 36'000.- für den Kauf des neuen Autos: Mini Club." Das Dokument enthält zwar zwei Absätze; dafür, dass die im zweiten Absatz aufgeführte Zahlung von Fr. 36'000.-- von der Erbringung der im ersten Absatz aufgeführten Tätigkeiten unabhängig, d.h. auch dann geschuldet sein sollte, wenn diese Tätigkeiten nicht erbracht werden, findet sich in diesem Dokument nicht der geringste Anhaltspunkt. Auch von ei ner "Schenkung", "schenken" oder vergleich- baren Ausdrücken ist nicht die Rede. Die von der Gesuchsgegnerin versproche- nen Zahlungen stehen offensi chtli ch i n ei nem Austauschverhältni s zu den von der Gesuchstellerin zu erbringenden Tätigkeiten, wie dies bereits die Vorinstanz kor- rekt erwogen hat. Im Übrigen hat die Gesuchstellerin selbst vorgetragen, dass das Auto dazu dienen sollte, die Gesuchsgegnerin zu transportieren (Urk. 1 S. 5 Rz. 13; Urk. 24 S. 7 Rz. 23), was eben bedeutet, dass die entsprechende Zahlung
im Zusammenhang mit der Erbringung der Tätigkeiten durch die Gesuchstellerin steht bzw. versprochen wurde. Schliesslich hat die Gesuchstelleri n i m Zahlungs- befehl vom 5. Juli 2016 für ebendiese Fr. 36'000.-- als Forderungsgrund "Arbeits- leistungen" angegeben (Urk. 2). d) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde sodann geltend, selbst wenn der Rechtsöffnungstitel als ein zweiseitiger Vertrag zu qualifizieren wäre, würde in Bezug auf die Bezahlung der Fr. 36'000.-- eine Vorleistungspflicht der Gesuchsgegnerin bestehen. Die Gesuchstellerin habe das Auto bereits zu Beginn der Tätigkeit erworben und von allem Anfang an für den Transport der Gesuchs- gegnerin verwendet. Es stelle sich auch die Frage, wann denn sonst die Zahlung der Fr. 36'000.-- fällig geworden sein sollte. Es liege eine Vorleistungspflicht der Gesuchsgegnerin vor (Urk. 24 S. 5, S. 8). Im Dokument vom 27. November 2013 ist für die Zahlung der Fr. 36'000.-- keine Fälligkeit festgehalten (wie im Übrigen auch für die Lohnzahlung ni cht). Damit kommen die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften über den Arbeits- vertrag zur Anwendung. Gemäss Art. 323 Abs. 1 OR besteht grundsätzli ch keine Vorleistungspflicht des Arbeitgebers, d.h. hier der Gesuchsgegnerin (vgl. auch Art. 339 Abs. 1 OR: Fälligkeit aller Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis bei dessen Beendigung). e) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde schliesslich geltend, entgegen der Vorinstanz seien die Einwendungen liquid widerlegt worden. Die Vorinstanz habe das entsprechende E-Mail der Gesuchsgegnerin vom 29. Mai 2014, mit welchem diese die Schuld der Fr. 36'000.-- für das Auto bestätigt habe, komplett ausgeblendet (Urk. 24 S. 5, S. 8 f.). Dass die Vorinstanz diese E-Mail-Nachri cht (Urk. 4/4) komplett ausgeblen- det habe, ist aktenwidrig; die Vorinstanz hat sich damit befasst und erwogen, die- selbe vermöge zwar Zweifel an den Einwendungen der Gesuchsgegnerin zu we- cken, diese jedoch nicht liquide zu widerlegen (Urk. 25 S. 5 Erw. 3.3; vorstehend Erw. 3.a). Dass die Vorinstanz eine gewöhnliche E-Mail-Nachri cht – deren Echt- heit von der Gesuchsgegnerin bestritten wird (Urk. 12 S. 4 Rz. 6) – ni cht als li qui-
de Widerlegung der Einwendungen der Gesuchsgegnerin gewertet hat, stellt zu- mindest keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerin als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 36'000.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 24, 27 und 28/3-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. D i e vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 28. April 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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