Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170073-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 7. August 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Dezember 2016 (EB160399-G)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 2. Dezember 2016 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstel- lerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 7. September 2016) ab, welches diese gestützt auf eine Pa- ti entenerfassung/Ei nverständniserklärung vom 1. Juni 2015 sowie gestützt auf drei Rechnungen vom 24. März 2016 für ausstehende Behandlungskosten in der Höhe von Fr. 8'187.85 nebst 5% Zins seit dem 1. Mai 2016 eingereicht hatte (Urk. 1-3/1-3). Die Kosten des Verfahrens wurden der Gesuchstellerin auferlegt; Parteientschädigungen wurden kei ne zugesprochen (Urk. 4 S. 5 = Urk. 13 S. 5). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 4. April 2017 (Datum Poststempel: 5. April 2017) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemäs- sen Antrag auf Guthei ssung i hres Rechtsöffnungsbege hre ns (Urk. 12). 2.1 Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass sowohl die Patien- tenerfassung/Einverständniserklärung vom 1. Juni 2015 als auch die drei Rech- nungen vom 24. März 2016 keinen den Voraussetzungen von Art. 82 SchKG ge- nügenden Rechtsöffnungstitel darstelle, dies weder je einzeln noch gemeinsam in der Form einer Dokumentenmehrheit. Die Patientenerfassung/Ei nverständni ser- klärung vom 1. Juni 2015 scheine zwar vom Gesuchsgegner eigenhändi g unter- schrieben worden zu sein. Sie enthalte aber keine nach Höhe und Fälligkeit be- stimmte oder ohne Weiteres bestimmbare konkrete Forderung der Gesuchstelle- rin und damit keine entsprechende Anerkennung durch den Gesuchsgegner. Auch die drei Rechnungen vom 24. März 2016 führten zu keinem anderen Ergeb- ni s. So stellten Rechnungen naturgemäss keine gültigen Rechtsöffnungstitel dar, es sei denn, sie würden durch den Schuldner unterschriftlich anerkannt. Dabei müsse sich die Unterschrift auf die Höhe und die Fälligkeit der konkreten, geltend gemachten Forderung beziehen und es müsse sich aus ihr der klare Wille des Schuldners zur Zahlung derselben ergeben. Die eingereichten Rechnungen seien aber durch den Gesuchsgegner nicht unterzeichnet worden. Somit liege weder in der Form der Patientenerfassung/Einverständniserklärung vom 1. Juni 2015 noch
in der Form der drei Rechnungen vom 24. März 2016 ein gültiger Rechtsöffnungs- titel im Recht. Schliesslich lasse sich auch aus der Gesamtheit der Dokumente kein anderer Schluss ziehen, da dem Gesuchsgegner im Zeitpunkt der Unter- zei chnung der Patientenerfassung/Einverständniserklärung vom 1. Juni 2015 die Rechnungen und damit die Höhe der ihm gegenüber geltend gemachten Forde- rung noch nicht bekannt gewesen sei (Urk. 13 S. 3 f.). 2.2 Die Gesuchstellerin bringt beschwerdeweise vor, dass die Begründung, wonach der Gesuchsgegner von den Kosten im Vorfeld nichts gewusst habe, un- zutreffend sei. Der Gesuchsgegner habe vom 1. Juni 2015 bis zum 25. Januar 2016 sieben Rechnungen erhalten, die er auch anstandslos beglichen und bei seiner Krankenversicherung geltend gemacht habe. Vor Zeugen habe er stolz be- richtet, dass ihm die gesamte Therapie bis dahin erstattet worden sei. Des Weite- ren habe er vom 16. Juni 2015 bis zum 17. Dezember 2016 weitere vier Rech- nungen des Instituts erhalten, die er ebenso anstandslos bezahlt habe. Bei diesen habe es sich um Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel gehandelt, die er immer wieder nachbestellt und bezogen habe. Damit seien ihm auch die Preise bekannt und bewusst gewesen. Entsprechende Beweise könne sie jederzeit bei- bringen und die bisherigen Zahlungen durch Kontoauszüge belegen; die Urteils- begründung sei inakzeptabel (Urk. 12). 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist ni cht ei ne Nachfri st zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.2 Nach dem Gesagten sind die Ausführungen der Gesuchstellerin, so- weit sie über das bereits vor Vorinstanz Dargelegte hinausgehen (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 12), neu und dami t unzulässi g. Entsprechend unbeachtlich sind damit die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände, wonach der Ge- suchsgegner vom 1. Juni 2015 bis zum 25. Januar 2016 insgesamt sieben und vom 16. Juni 2015 bis zum 17. Dezember 2016 weitere vier Rechnungen erhalten und bezahlt sowie diese Beträge von der Krankenkasse zurückerstattet erhalten habe. Ebenso unbeachtlich ist die Einwendung, wonach der Gesuchsgegner Me- dikamente und Nahrungsergänzungsmittel bezogen habe und ihm damit deren Preis bekannt und bewusst gewesen sei. Diese Behauptungen hätte die Gesuch- stellerin bereits vor Vorinstanz vorbringen müssen. Schliesslich erübrigen sich auch Weiterungen hinsichtlich der von der Gesuchstellerin erwähnten Beweismit- tel (Kontoauszüge), da diese ohnehin neu und damit unbeachtlich wären. 3.3 Entsprechend aber bleibt es bei der zutreffenden Feststellung der Vor- i nstanz, wonach die eingereichten Unterlagen keinen genügenden Rechtsöff- nungsti tel i m Si nne von Art. 82 SchKG darstellten, da aus ihnen weder die kon- krete Höhe der Forderung noch eine ohne Weiteres bestimmbare Höhe der For- derung hervorgeht. Das blosse Wissen um allenfalls anfallende Kosten ändert da- ran ni chts; ebenso wenig der Umstand, dass der Gesuchsgegner einen Teil der Forderung bereits bezahlt haben soll. Abgesehen davon, dass es sich auch dies- bezügli ch um unzulässi ge Noven handelt, vermöchte die Einwendung, wonach der Gesuchsgegner von den anfallenden Kosten gewusst habe, – selbst wenn sie berücksichtigt würde – den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebe- gründung ni cht zu genügen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). So hat die Beschwerde füh- rende Partei im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechts- anwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der ange- fochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Dies hat die Gesuchstelleri n ni cht getan. Sie hält der Feststellung der Vorinstanz, wonach auch aus der Patientener- fassung/Einverständniserklärung vom 1. Juni 2015 die anfallenden Kosten nicht ohne Weiteres bestimmbar seien und damit keine genügende Schuldanerken- nung i m Si nne von Art. 82 SchKG vorliege, lediglich entgegen, der Gesuchsgeg- ner habe von den Kosten gewusst und Rechnungen bezahlt. Diese in bloss pau-
schaler Form vorgebrachte Einwendung vermöchte damit ohnehin nicht zu genü- gen. Entsprechend hat es sein Bewenden. 3.4 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det bzw. unzulässi g, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzich- tet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Gesuchstellerin ist es damit freigestellt, ihren Anspruch auf dem ordentlichen Prozessweg geltend zu machen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, an die Gesuchstellerin auf dem Rechtshilfeweg, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 7. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
versandt am: mc