Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170072-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 27. April 2017
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 23. Februar 2017 (EB170048-C)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 23. Februar 2017 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 4. Januar 2017) gestützt auf das Scheidungs- urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 22. Oktober 2014 für ausstehende Kreditschulden definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'457.95 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädi gung gemäss jenem Entscheid (Urk. 15 S. 7 = Urk. 18 S. 7). Dieses Urteil erging zu- nächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Beklagten und Beschwerde- führers (fortan Beklagter) in begründeter Form (Urk. 8; Urk. 10; Urk. 15). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 6. April 2017 (Datum Poststempel: 7. April 2017, eingegangen am 10. April 2017) innert Frist Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbe- gehrens (Urk. 17). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- si chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Der Beklagte bringt vor, die Vorinstanz habe seine finanzielle Situation nicht berücksichtigt. Sodann sei die Klägerin Darlehensnehmerin und nicht er, was bedeute, dass er für diesen Kredit gar nichts bezahlen müsse. Anlässlich der Scheidung sei er irregeführt gewesen und habe nicht erwartet, dass er sehr hohe
Steuerrechnungen erhalten werde, welche er bezahlen müsse. Zudem habe er selber sehr hohe Schulden. Die Klägerin wolle ihn in Schulden begraben. Zudem sei er nicht einverstanden, dass er der Klägerin eine Parteientschädigung bezah- len müsse (Urk. 17). 2.3.1 Soweit die Ausführungen des Beklagten über das vor Vorinstanz Ge- sagte hinausgehen, sind sie neu und damit unzulässig. Entsprechend ist der Ein- wand des Beklagten, wonach er sich beim Abschluss der Schei dungskonventi on hinsichtlich der Höhe der ihn erwartenden Steuerrechnung geirrt habe, aufgrund des Novenverbots unbeachtlich. Ebenso neu und damit unzulässig und unbeacht- lich sind die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Barkre- ditvertrag der C._____ Bank AG [seit 29. Oktober 2013: D._____ Bank AG] vom 17. September 2012, Urk. 20/2; Kontoauszug der D._____ Bank AG vom 7. Ja- nuar 2016, Urk. 20/3; Verlustschein Nr. ... des Betreibungsamtes Höfe in der Be- treibung Nr. ... und Pfändung Nr. ... vom 28. Januar 2016, Urk. 20/4; Monatsaus- zug ...-Card der E._____ SA vom 13. März 2017, Urk. 20/8; Beleg Darlehen von F._____ vom 3. Mai 2013, Urk. 20/11). 2.3.2 Soweit der Beklagte lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte wiederholt, fehlt es der Beschwerde an einer den gesetzlichen Vorgaben genü- genden Begründung, da sich der Beklagte nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, wonach er gemäss dem hier massgeblichen Rechtsöffnungstitel verpflichtet worden sei, die Kreditschuld der Klägerin gegen- über der D._____ Bank AG (ehemals C._____ Bank AG) zu begleichen. Damit aber ist unerheblich, wer ursprünglich den Darlehensvertrag mit der D._____ Bank AG (ehemals C._____ Bank AG) eingegangen ist. 2.3.3 Hinsichtlich sei nes Ei nwandes, wonach er nicht über genügend finan- zielle Mittel zum Begleichen der Kreditschulden habe, ist der Beklagte erneut auf die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens hinzuweisen: In diesem Verfahren wird nicht geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vor- liegt (vgl. im Einzelnen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 18 S. 3 Erwägung 3.1.2). Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen
kann, kann ebenso weni g im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Damit aber musste die Vorinstanz die dem Beklagten zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügbaren finanziellen Mittel nicht prüfen. Entspre- chend hat es damit sein Bewenden. 2.3.4 Schliesslich stellt sich der Beklagte gegen die ihm auferlegte Ver- pflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung. Diesbezüglich fehlt es der Beschwerde gänzlich an einer Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ohnehin bliebe es bei diesem Verfahrensausgang bei den erstinstanzlich festge- legten Prozesskosten. 2.4 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Züri ch, 27. April 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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