Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170069-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 10. Mai 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Eidgenössische Finanzverwaltung EFV
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. März 2017 (EB170238-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 15. März 2017 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirks- geri cht Züri ch (Vori nstanz) der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 11, Zah- lungsbefehl vom 5. Dezember 2016, definitive Rechtsöffnung für eine Geldstrafe und Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 490.– nebst Zins zu 5% seit 24. Juni 2016 (Urk. 6 = Urk. 12). 1.2. Gegen diesen Entscheid wandte sich die Gesuchsgegnerin und Beschwer- deführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Schreiben vom 25. Februar [recte: März] 2017 an die Vorinstanz und verlangte die "Überprüfung" des Entscheids und das Finden einer "vernünftigen Lösung" (Urk. 8). Die Vorinstanz leitete die Eingabe zusammen mi t den vori nstanzli chen Akten mi t Schreiben vom 3. April 2017 an die beschliessende Kammer weiter (Urk. 10). Sie ist aufgrund ihres Wortlauts ("Bitte Sie noch mal Überprüfung") als Beschwerde entgegen zu nehmen (Urk. 11). 2.1. Die Gesuchsgegnerin reichte die Eingabe vom 25. Februar [recte: März] 2017 fälschlicherweise bei der Vorinstanz statt der dafür zuständigen Kammer ein (vgl. Urk. 12, Dispositiv-Ziffer 5). Ei ne rechtzeitige, jedoch versehentlich bei der falschen Instanz eingereichte Beschwerde schadet dem Rechtsmittelkläger ni cht (BGE 140 III 636 E. 3.6 und 3.7; BK ZPO-Sterchi, Art. 311 N 4 mit weiteren Hin- weisen), weshalb die vorliegende Beschwerde, welche am 28. März 2017 der Schweizerischen Post übergeben wurde (Briefumschlag zu Urk. 8), fristgerecht erfolgte (Urk. 7b). 2.2. Wie nachstehend zu zeigen ist, erweist sich die Beschwerde jedoch sogleich als offensi chtli ch unbegründet. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist daher zu verzichten (Art. 322 ZPO). 2.3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass im Einzelnen darzulegen ist, was konkret im angefochtenen Entscheid un-
richtig sein soll. Überdies hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthal- ten (worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde, vgl. Dispositiv-Ziffer 5, Urk. 12 S. 4 f.). Aus diesen muss eindeutig hervor- gehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. 3.1. Diesen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift nicht zu genügen. Die Gesuchsgegnerin führt lediglich aus, sie verstehe nicht, weshalb das BAKOM ei- ne Busse ausgefällt habe, nachdem sie die Billag-Rechnungen bezahlt habe (Urk. 11). Damit setzt sie sich nicht mit den entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung auseinander, sondern wendet sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der zu vollstreckenden For- derung, nämlich die mit Strafbescheid vom 22. März 2016 ausgefällte Busse samt Verfahrenskosten (Urk. 3/1). Dass diese im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) überprüft werden kann, wurde bereits im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz korrekt festgehalten (Urk. 12 S. 3). An formellen Beschwerdeanträgen fehlt es so- dann in der Eingabe der Gesuchsgegnerin vollends (Urk. 11). 3.2. Mangels konkreten Beanstandungen gegen das angefochtene Urteil sowie Beschwerdeanträgen si nd die formellen Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerdeschrift nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., Art. 311 N 34 i.V.m. Art. 321 N 14). 4. Ausgangsgemäss ist die zweitinstanzliche Spruchgebühr der Gesuchstelle- rin aufzuerlegen (Art.106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). So- dann sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Gesuchstellerin sind keine entschädigungspflichte Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Ge- suchsgegneri n hat aufgrund i hres Unterli egens kei nen Anspruch auf Entschädi- gung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 11 und einer Kopie von Urk. 10, sowie an die Vo- rinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 490.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 10. Mai 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: bz