Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170067-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 20. April 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Kanton Basel-Stadt, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. März 2017 (EB161843-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 8. März 2017 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2016) definitive Rechtsöff- nung für ei ne Busse von Fr. 200.– wegen Nichteinreichens der Steuererklärung für das Jahr 2006 sowie für Mahn- und Inkassogebühren von Fr. 303.– (Urk. 32 = Urk. 35). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) mit Eingabe vom 3. April 2017 innert Frist (Urk. 33b, Urk. 34) Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 34 S. 2):
"1. Es sei die Ziffer 1 des Dispositives des Urteiles des Bezirksgerichts Zürich vom 8. März 2017 aufzuheben, und es sei das Gesuch um Rechtsöffnung in der Be- treibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 7 nebst Zahlungsbefehlskosten und Zinsbetreffnis abzuweisen. 2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Es seien dem Beschwerdegegner in Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Dispo- sitives des Urteils des Bezirksgerichts Zürich die Kosten sowohl des vor- instanzlichen als auch des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sowie der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensi chtli ch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.1. Nach Ansicht der Vorinstanz stellen sowohl die Bussenverfügung des Fi- nanzdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 30. November 2007, mit wel- cher die Gesuchsgegnerin wegen Nichteinreichens der Steuererklärung für das Jahr 2006 zur Zahlung einer Busse von Fr. 200.– verpflichtet wurde (Urk. 12/2), als auch die Gebührenverfügung vom 22. Februar 2016, mit welcher ihr Gebühren und Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 303.– auferlegt wurden (Urk. 12/4), grund- sätzlich definitive Rechtsöffnungstitel dar. Zur Frage deren Vollstreckbarkeit und gehörigen Zustellung führte sie aus, die Gesuchsgegnerin habe zwar den Erhalt der Bussenverfügung bestritten. Nicht in Abrede gestellt habe sie aber, dass ihr die mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehene Gebührenverfügung vom 22. Februar 2016 sowie die Betreibungsankündigung für die Ordnungsbusse vom 26. November 2015 (Urk. 25/6) zugestellt worden seien. Sodann habe die Ge- suchsgegnerin bestätigt, nach der Zustellung dieser letzten Mahnung vom 26. November 2015 keine Erkundigungen betreffend die Bussenverfügung ei nge- holt oder Rechtsmittel ergriffen zu haben. Erst nach Einleitung der Betreibung ha- be sie sich informiert und ein Revisionsgesuch gestellt. Selbst wenn daher der Gesuchsgegneri n di e früheren Zahlungseri nnerungen vom 10. Januar 2008 und 14. Februar 2008 sowie die Betreibungsankündigung vom 20. März 2008 (Urk. 25/3-5) nicht zugestellt worden seien, so sei sie dennoch spätestens nach Erhalt der Mahnung vom 26. November 2015 verpflichtet gewesen, sich gegen die Bussenverfügung zur Wehr setzen. Ihr Zuwarten sei als Akzept zu werten, weshalb der allenfalls formell nicht korrekt eröffnete Entscheid trotzdem rechts- kräftig und vollstreckbar geworden und somit definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 35 S. 4 f.). 3.2. Die Gesuchsgegnerin wendet mit ihrer Beschwerde ein, es sei unklar, ob die Vorinstanz der Betreibungsankündigung vom 26. November 2015 die Eigenschaft einer Bussenverfügung zuschreibe. Sollte sie dies tun, sei ihr nicht zuzusti mmen, da die Betreibungsankündigung unter anderem keine Rechtsmittelbelehrung ent- halte, weshalb sie diese nicht habe anfechten oder akzeptieren können. Einspra- che sei nur gegen eine Veranlagungsverfügung (recte wohl Bussenverfügung) mögli ch. Zudem habe die Gesuchsgegnerin nach Einleitung der Betreibung mit der Steuerverwaltung telefonisch Kontakt aufgenommen und erklärt, nie eine Ver-
anlagung erhalten zu haben. Ihr daraufhin gestelltes Wiedererwägungsgesuch sei von der Steuerverwaltung in ein Revisionsgesuch umgedeutet worden (Urk. 34 S. 6). Sodann sei die verfügende Behörde gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung nicht von der formell korrekten Eröffnung des Entscheids entbunden, sondern lediglich vom strikten Nachweis dieser Eröffnung. Nachdem die Ge- suchsgegnerin zur Zeit der Eröffnung der Bussenverfügung nachwei sli ch i n Lon- don gearbeitet habe, sei die Zustellung der Verfügung objektiv unmöglich gewe- sen (Urk. 34 S. 7). 3.3. Hinsichtlich der Voraussetzungen zur Vollstreckbarkeit eines Entscheids und den Anforderungen an dessen rechtsgültig erfolgte Zustellung bzw. Eröffnung ist auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 35 S. 4). Insbesondere ist festzuhalten, dass der Nachweis der Zustellung auch aufgrund wei terer Indizien erfolgen oder gestützt auf die gesamten Umstän- de erbracht werden kann. In diesem Zusammenhang erwog das Bundesgericht wiederholt, der Steuerpflichtige sei nach Treu und Glauben verpflichtet, sich ge- gen eine Mahnung oder Steuerrechnung zur Wehr zu setzen und ni cht zuzuwar- ten, bis er betrieben werde. Unterlasse er dies, werde die verfügende Behörde vom strengen Nachweis der Eröffnung entbunden und dürfe das Gericht in Wür- digung des Verhaltens des Verfügungsadressaten von der rechtsgültigen Eröff- nung der Verfügungen ausgehen, wenn genügend starke Indizien auf eine Zustel- lung hindeuteten (vgl. BGer 5A_359/2013 vom 15. Juli 2013 E. 4.1 m.w.H., BGE 105 III 43 E. 3). 3.4. Der Sachverhalt hinsichtlich der Zustellung der streitgegenständlichen Bus- senverfügung stellt sich gemäss den vorinstanzlichen Akten wie folgt dar: Mit Verfügung vom 30. November 2007 wurde der Gesuchsgegnerin infolge einverlangter und nicht eingereichter Unterlagen eine Verfahrensbusse von Fr. 200.– auferlegt. Über der Adresse in der fraglichen Verfügung findet sich ein Barcode der Post mit dem Vermerk R (Einschreiben). Zudem ist neben der Ge- suchsgegnerin als Adressatin auch "B._____" aufgeführt (Urk. 12/2). Bei Letzterer handle es sich nach Angaben der Gesuchsgegnerin um ihre Mutter, bei welcher sie gemeldet gewesen sei (Urk. 27 S. 2). Ein Zustellnachweis der Bussenverfü-
gung fehlt. Sodann liegen Zahlungserinnerungen vom 10. Januar 2008 (Urk. 25/3) und vom 14. Februar 2008 (Urk. 25/4) mit gleicher Adresse, jedoch ohne Ei n- schreiben-Vermerk im Recht. Schliesslich wurde mit (eingeschriebenem) Brief vom 20. März 2008 die Betreibung der Ordnungsbusse angekündigt (Urk. 25/5). Hi nsi chtli ch all dieser Mahnschreiben blieb der Gesuchsteller den Zustellnachweis schuldig. Die Gesuchsgegnerin behauptet, sie habe vom 24. April 2006 bis 29. April 2011 in London gewohnt und beim britischen Architekten C._____ gear- beitet (Urk. 27 S. 2). Eine entsprechende Arbeitsbestätigung liegt bei den Akten (Urk. 29/1). Amtlich gemeldet wurde ihr Wegzug nach London erst ab 17. Juni 2008 (Urk. 21/1). Fest steht schliesslich, dass der Gesuchsgegnerin eine erneute Betreibungsankündigung vom 26. November 2015 rechtswirksam zugestellt wur- de (Urk. 25/6+7). 3.5. Der Gesuchsgegnerin ist beizupflichten, dass der strikte Nachweis hinsicht- lich der Zustellung der Bussenverfügung vom 30. November 2007 nicht erbracht wurde. Dass eine Zustellung aufgrund ihrer örtlichen Abwesenheit objektiv un- möglich gewesen sei, wie sie geltend macht (Urk. 27 S. 2; Urk. 34 S. 7), trifft in- des nicht zu. Die Verfügung war an die Gesuchsgegnerin und deren Mutter adressiert. Auch Letztere hätte sie somit für die Gesuchsgegnerin entgegen neh- men oder mit dem Abholschein bei der Poststelle abholen und der Gesuchsgeg- nerin zur Kenntnis bringen können. Die Gesuchsgegnerin war bei ihr gemeldet und erhielt wohl auch weitere Post an diese Adresse. Eine offizielle Abmeldung der Gesuchsgegnerin ins Ausland erfolgte erst für die Zeit nach dem 17. Juni 2008. Umso mehr muss sie sodann Kenntnis von den im Recht liegenden, mit gewöhnlicher Post versandten Mahnschreiben erhalten haben, zumal sehr un- wahrscheinlich ist, dass diese allesamt entweder vom Gesuchsteller nicht ve r- schickt oder nicht in den Briefkasten der Gesuchsgegnerin resp. deren Mutter und sodann zur Gesuchsgegnerin gelangt seien. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin auf die ihr nachweislich zugestellte Be- trei bungsankündigung vom 26. November 2015 nicht reagierte. Wie sie selbst gel- tend macht, hat sie erst nach Einleitung der Betreibung mit der Steuerverwaltung Kontakt aufgenommen (Urk. 35 S. 4/5; Urk. 34 S. 6). Im Einklang mit der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Gesuchsteller somit vom strikten
Nachweis der Eröffnung entbunden. Mit den im Recht liegenden Mahnschreiben des Gesuchstellers von Anfang 2008 (Urk. 25/3-5) liegen sodann genügend star- ke Indizien dafür vor, dass die Gesuchsgegnerin Kenntnis von der ihr auferlegten Ordnungsbusse hatte, ist doch davon auszugehen, dass sie sich bei fehlender Kenntnis und fehlendem Einverständnis mit der Busse resp. der veranlagten Steuerschuld längst aufgrund der - aus ihrer Sicht ungerechtfertigten - Mahnun- gen, spätestens aber nach Erhalt der Betreibungsankündigung vom 26. November 2015 unverzüglich bei den Steuerbehörden gemeldet hätte. Schliesslich bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, wonach die Gesuchs- gegnerin ohne Kenntnis von der Bussenverfügung kaum ein Revisionsgesuch ge- stellt hätte, mit welchem nur rechtskräftige Verfügungen oder Entscheide von Am- tes wegen revidiert werden können, sondern vielmehr Einsprache gegen den Ent- scheid erhoben hätte (Urk. 35 S. 5). Die Behauptung, das Wiedererwägungsge- such der Gesuchsgegnerin sei von der Steuerverwaltung in ein Revisionsgesuch umgedeutet worden (Urk. 34 S. 6), ist neu und damit ein unzulässiges Novum, welches vorliegend keine Beachtung findet. Insgesamt weisen genügend starke Indizien auf eine rechtswirksame Kenntnisnahme der Gesuchsgegnerin von der mit Bussenverfügung vom 30. November 2007 ausgewiesenen Ordnungsbusse hin. Demzufolge liegt ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung vor. Auf die übrigen Vorbringen der Gesuchsgegneri n zur Betrei bungsankündi- gung als unzureichender Rechtsöffnungstitel und der Frage der Heilung einer nicht korrekten Zustellung ist daher nicht weiter einzugehen. 3.6. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzu- weisen ist. 4. Entsprechend ist der prozessuale Antrag der Gesuchsgegnerin, der Be- schwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 34 S. 2), gegenstandslos und ist abzuschreiben. 5.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 503.–. Die zweitin- stanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit
Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Parteientschädigungen sind für dieses Verfahren keine zuzusprechen: D em Gesuchsteller sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Gesuchsgegnerin hat aufgrund ihres Unterliegens keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- ri n auferlegt. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 34, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die ersti nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 503.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 20. April 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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