Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170065-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. A.H. Müller sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 20. April 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Kanton Basel-Stadt, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. März 2017 (EB161841-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 8. März 2017 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2016) definitive Rechtsöff- nung für kantonale Steuern 2006 von Fr. 11'294.–, aufgelaufenen Zins von Fr. 4'009.35, Kosten von Fr. 280.– sowie Kosten und Gebühren von Fr. 390.– (Urk. 30 = Urk. 35). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) mit Eingabe vom 3. April 2017 innert Frist (Urk. 33b, Urk. 34) Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 34 S. 2):
"1. Es sei die Ziffer 1 des Dispositives des Urteiles des Bezirksgerichts Zürich vom 8. März 2017 aufzuheben, und es sei das Gesuch um Rechtsöffnung in der Be- treibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 7 nebst Zahlungsbefehlskosten und Zinsbetreffnis abzuweisen. 2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Es seien dem Beschwerdegegner in Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Dispo- sitives des Urteils des Bezirksgerichts Zürich die Kosten sowohl des vor- instanzlichen als auch des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sowie der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensi chtli ch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.1. Die Vorinstanz erkannte sowohl der Veranlagungsverfügung vom 18. Oktober 2007 (Urk. 4/2) als auch der Gebührenverfügung vom 22. Februar 2016 (Urk. 4/5) die Qualität von definitiven Rechtsöffnungstiteln zu. Zur Frage de- ren Vollstreckbarkeit und gehörigen Zustellung führte sie aus, die Gesuchsgegne- rin habe zwar den Erhalt der Veranlagungsverfügung bestritten. Nicht in Abrede gestellt habe sie aber, dass ihr die mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehene Gebührenverfügung vom 22. Februar 2016 sowie die Betreibungsankündigung für die kantonalen Steuern 2006 vom 26. November 2015 (Urk. 21/6) zugestellt wor- den seien. Sodann habe die Gesuchsgegnerin bestätigt, nach der Zustellung die- ser letzten Mahnung vom 26. November 2015 keine Erkundigungen betreffend die Steuerveranlagung 2006 eingeholt oder Rechtsmittel ergriffen zu haben. Erst nach Einleitung der Betreibung habe sie sich informiert und ein Revisionsgesuch gestellt. Selbst wenn daher der Gesuchsgegnerin die früheren Zahlungseri nne- rungen vom 6. Dezember 2007 und 10. Januar 2008 sowie die Betreibungsan- kündigung vom 14. Februar 2008 (Urk. 21/3-5) nicht zugestellt worden seien, so sei sie dennoch spätestens nach Erhalt der Mahnung vom 26. November 2015 verpflichtet gewesen, sich gegen die Veranlagungsverfügung zur Wehr setzen. Ihr Zuwarten sei als Akzept zu werten, weshalb der allenfalls formell nicht korrekt er- öffnete Entscheid trotzdem rechtskräftig und vollstreckbar geworden und somit definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 35 S. 4 f.). 3.2. Die Gesuchsgegnerin wendet mit ihrer Beschwerde ein, es sei unklar, ob die Vorinstanz der Betreibungsankündigung vom 26. November 2015 die Eigenschaft einer Veranlagungsverfügung zuschreibe. Sollte sie dies tun, sei i hr ni cht zuzu- stimmen, da die Betreibungsankündigung weder Steuerfaktoren, den Steuersatz noch eine Rechtsmittelbelehrung enthalte, weshalb sie diese nicht habe mit Rechtsmitteln anfechten oder akzeptieren können. Einsprache sei nur gegen eine Veranlagungsverfügung möglich. Zudem habe die Gesuchsgegnerin nach Einlei- tung der Betreibung mit der Steuerverwaltung telefonisch Kontakt aufgenommen und erklärt, nie eine Veranlagungsverfügung erhalten zu haben. Ihr daraufhin ge- stelltes Wiedererwägungsgesuch sei von der Steuerverwaltung in ein Revisions- gesuch umgedeutet worden (Urk. 34 S. 6). Sodann sei die verfügende Behörde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht von der formell korrekten Er-
öffnung des Entscheids entbunden, sondern lediglich vom strikten Nachweis die- ser Eröffnung. Nachdem die Gesuchsgegnerin zur Zeit der Eröffnung der Veran- lagungsverfügung nachwei sli ch in London gearbeitet habe, sei die Zustellung der Verfügung objektiv unmöglich gewesen (Urk. 34 S. 7). 3.3. Hi nsi chtli ch der Voraussetzungen zur Vollstreckbarkeit eines Entscheids und den Anforderungen an dessen rechtsgültig erfolgte Zustellung bzw. Eröffnung ist auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 35 S. 4). Insbesondere ist festzuhalten, dass der Nachweis der Zustellung auch aufgrund weiterer Indizien erfolgen oder gestützt auf die gesamten Umstän- de erbracht werden kann. In diesem Zusammenhang erwog das Bundesgericht wiederholt, der Steuerpflichtige sei nach Treu und Glauben verpflichtet, sich ge- gen ei ne Mahnung oder Steuerrechnung zur Wehr zu setzen und ni cht zuzuwar- ten, bis er betrieben werde. Unterlasse er dies, werde die verfügende Behörde vom strengen Nachweis der Eröffnung entbunden und dürfe das Gericht in Wür- digung des Verhaltens des Verfügungsadressaten von der rechtsgültigen Eröff- nung der Verfügungen ausgehen, wenn genügend starke Indizien auf eine Zustel- lung hi ndeuteten (vgl. BGer 5A_359/2013 vom 15. Juli 2013 E. 4.1 m.w.H., BGE 105 III 43 E. 3). 3.4. D er Sachverhalt hi nsi chtli ch der Zustellung der streitgegenständlichen Ver- anlagungsverfügung stellt sich gemäss den vorinstanzlichen Akten wie folgt dar: Mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 wurden Einkommen und Vermögen der Gesuchsgegnerin für die Steuerperiode 2006 amtlich eingeschätzt und die kantonalen Steuern in Höhe von Fr. 11'294.– festgesetzt. Über der Adresse in der fraglichen Verfügung findet sich der Vermerk "Einschreiben". Zudem ist neben der Gesuchsgegnerin als Adressatin auch "B._____" aufgeführt (Urk. 4/2). Bei Letzte- rer handle es sich nach Angaben der Gesuchsgegnerin um ihre Mutter, bei wel- cher sie gemeldet gewesen sei (Urk. 27 S. 2). Ei n Zustellnachwei s der Veranla- gungsverfügung fehlt. Sodann liegen Zahlungseri nnerungen vom 6. Dezember 2007 (Urk. 21/3) und vom 10. Januar 2008 (Urk. 21/4) mit gleicher Adresse, je- doch ohne Vermerk "Einschreiben" i m Recht. Schli essli ch wurde mi t (ei nge- schriebenem) Brief vom 14. Februar 2008 die Betreibung angekündigt (Urk. 21/5).
Hinsichtlich aller Mahnschreiben blieb der Gesuchsteller den Zustellnachweis schuldi g. Die Gesuchsgegnerin behauptet, sie habe vom 24. April 2006 bis 29. April 2011 in London gewohnt und beim britischen Architekten C._____ gear- beitet (Urk. 27 S. 2). Eine entsprechende Arbeitsbestätigung liegt bei den Akten (Urk. 29/1). Amtlich gemeldet wurde i hr Wegzug nach London erst ab 17. Juni 2008 (Urk. 21/1). Fest steht schliesslich, dass der Gesuchsgegnerin eine erneute Betreibungsankündigung vom 26. November 2015 rechtswirksam zugestellt wur- de (Urk. 21/6+7). 3.5. Der Gesuchsgegnerin ist beizupflichten, dass der strikte Nachweis hinsicht- lich der Zustellung der Veranlagungsverfügung vom 18. Oktober 2007 nicht er- bracht wurde. Dass eine Zustellung aufgrund ihrer örtlichen Abwesenheit objektiv unmöglich gewesen sei, wie sie geltend macht (Urk. 27 S. 2; Urk. 34 S. 7), trifft indes nicht zu. Die Verfügung war an die Gesuchsgegneri n und deren Mutter adressiert. Auch Letztere hätte sie somit für die Gesuchsgegnerin entgegen neh- men oder mit dem Abholschein bei der Poststelle abholen und der Gesuchsgeg- neri n zur Kenntni s bri ngen können. Die Gesuchsgegnerin war bei ihr gemeldet und erhielt wohl auch weitere Post an diese Adresse. Eine offizielle Abmeldung der Gesuchsgegnerin ins Ausland erfolgte erst für die Zeit nach dem 17. Juni 2008. Umso mehr muss sie sodann Kenntni s von den im Recht liegenden, mit gewöhnlicher Post versandten Mahnschreiben erhalten haben, zumal sehr un- wahrschei nli ch ist , dass diese allesamt entweder vom Gesuchsteller ni cht ver- schickt oder nicht in den Briefkasten der Gesuchsgegnerin resp. deren Mutter und sodann zur Gesuchsgegnerin gelangt seien. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin auf die ihr nachweislich zugestellte Be- treibungsankündigung vom 26. November 2015 nicht reagierte. Wie sie selbst gel- tend macht, hat sie erst nach Einleitung der Betreibung mit der Steuerverwaltung Kontakt aufgenommen (Urk. 35 S. 4/5; Urk. 34 S. 6). Im Einklang mit der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Gesuchsteller somit vom strikten Nachweis der Eröffnung entbunden. Mit den im Recht liegenden Mahnschreiben des Gesuchstellers der Jahre 2007 und 2008 liegen sodann genügend starke In- dizien dafür vor, dass die Gesuchsgegnerin Kenntnis von i hrer Steuerschuld ge- genüber dem Gesuchsteller hatte, ist doch davon auszugehen, dass sie sich bei
fehlender Kenntni s und fehlendem Einverständnis mit der veranlagten Steuer- schuld längst aufgrund der - aus ihrer Sicht ungerechtfertigten - Mahnungen, spä- testens aber nach Erhalt der Betreibungsankündigung vom 26. November 2015 unverzügli ch bei den Steuerbehörden gemeldet hätte. Schliesslich bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, wonach die Gesuchsgegnerin ohne Kenntni s von der Veranlagungsverfügung kaum ein Revisionsgesuch gestellt hätte, mit wel- chem nur rechtskräftige Verfügungen oder Entscheide von Amtes wegen revidiert werden können, sondern vielmehr Einsprache gegen den Entscheid erhoben hät- te (Urk. 35 S. 5). Die Behauptung, das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchs- gegnerin sei von der Steuerverwaltung in ein Revisionsgesuch umgedeutet wor- den (Urk. 34 S. 6), ist neu und damit ein unzulässiges Novum, welches vorliegend keine Beachtung findet. Es weisen somit genügend starke Indizien auf eine rechtswirksame Kenntnisnahme der Gesuchsgegnerin von der mit Veranlagungs- verfügung vom 18. Oktober 2007 ausgewiesenen Steuerschuld hin. Demzufolge liegt ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forde- rung vor. Auf di e übrigen Vorbringen der Gesuchsgegnerin zur Betrei bungsankündi- gung als unzureichender Rechtsöffnungstitel und der Frage der Heilung einer ni cht korrekten Zustellung ist daher nicht weiter einzugehen. 3.6. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzu- weisen ist. 4. Entsprechend ist der prozessuale Antrag der Gesuchsgegnerin, der Be- schwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 34 S. 2), gegenstandslos und ist abzuschreiben. 5.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 11'964.–. Die zweitin- stanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
5.2. Parteientschädigungen si nd für dieses Verfahren kei ne zuzusprechen: Dem Gesuchsteller sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Gesuchsgegnerin hat aufgrund ihres Unterliegens keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 34, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'964.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 20. April 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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