Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170063-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter D r. H.A. Müller und lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin Dr. D. Oser Urteil vom 11. Dezember 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. Februar 2017 (EB161840-L)
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2016 betrieb der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (nachfolgend Gesuchsteller) den Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (nachfolgend Gesuchsgegner) gestützt auf eine Vereinbarung vom 4. April 2016 für Fr. 335'028.45 zuzügli ch Zi ns, wogegen der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2). Daraufhin stellte der Gesuchsteller am 12. De- zember 2016 das Rechtsöffnungsbegehren bei der Vorinstanz (Urk. 1). Die Vor- instanz fällte nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 16. Februar 2017 folgenden Entscheid (Prot. I S. 3 ff., Urk. 22 S. 13 f.): 1. Dem Gesuchsteller wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2016, für Fr. 70'425.00 nebst Zins zu 5 % seit 18. Februar 2016, Fr. 275'144.85 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2016, abzüglich: Fr. 1'151.45 Valuta 28. April 2016, Fr. 4'695.15 Valuta 6. Mai 2016, Fr. 4'695.15 Valuta 27. Juni 2016. Im Mehrumfang wird das Gesuch abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 1'000.– wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. 4.-7. ... (Mitteilungssatz, Hinweis auf Aberkennungsklage, Rechtsmittel und Fristenlauf)
Sachverhalts, wobei "offensi chtli ch unri chti g" – analog zu Art. 97 Abs. 1 BGG – gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (ZK ZPO-Freiburghaus/ Afheldt, Art. 320 N 5, m.w.H.). 2. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Dabei hat sie si ch mi t den Ausführunge n der Vori nstanz auseinanderzusetze n und hi nrei chend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3). Pauschale Verweisungen auf die bei der Vorinstanz ein- gereichten Rechtsschriften oder die blosse Wiederholung des bereits vor Vorin- stanz vorgetragenen Standpunkts genügen hierfür grundsätzlich nicht und sind namentlich dann unzureichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Ausführungen des Rechtsmittelklägers auseinandergesetzt hat. Was nicht bean- standet wird, braucht grundsätzli ch ni cht geprüft zu werden. III. Überblick über Sachverhalt und Parteivorbringen 1. Hintergrund dieser Rechtsstreitigkeit bildet folgender Sachverhalt: Der Gesuchsteller und C._____ beauftragten im Rahmen einer baurechtli chen Ausein- andersetzung gegen eine Drittperson am 1. September 1998 die Kanzlei Prof. D._____ & Dr. A._____ Rechtsanwälte (heute in Liquidation) mit ihrer Inte- ressenwahrung. Dabei übernahm der Gesuchsgegner als Rechtsanwalt die Man- datsführung. Nach ei nem langjährigen Prozess hiess das Bezirksgeri cht Züri ch die Klage mit Urteil vom 13. November 2014 teilweise gut und verpflichtete die damalige Gegenpartei unter Kostenfolge, dem Gesuchsteller Fr. 654'698.20 und C._____ Fr. 739'698.20, je nebst Zins zu 5 % seit 3. September 1998 zu be- zahlen. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von der damaligen Gegen- partei dagegen erhobene Berufung am 11. November 2015 im Wesentlichen ab (Urk. 1 Rz. 3, Urk. 15 S. 3 Rz. 2.a). In der Folge überwies die damalige Gegen- partei für den Gesuchsteller und C._____ einschliesslich Prozessent- schädigungen i nsgesamt Fr. 1'810'480.35 (Urk. 1 Rz. 4, Urk. 15 S. 5 Rz. 2.e).
Dieser Betrag wurde teils auf ein Konto der Kanzlei Prof. D._____ & Dr. A._____ Rechtsanwälte und teils auf ein Konto der Bank E._____ AG einbezahlt (vgl. Urk. 4/8 S. 1). Am 11. Februar 2016 leitete der Gesuchsgegner vom empfange- nen Betrag insgesamt lediglich Fr. 1'056'790.95 an den Gesuchsteller und C._____ weiter (Urk. 1 Rz. 5, Urk. 15 S. 5 Rz. 2.e). 2. Betreffend den ausstehenden Restbetrag unterschrieb der Gesuchsgeg- ner am 4. April 2016 eine Vereinbarung (Urk. 4/8). Darin verpflichtet er sich unter anderem, dem Gesuchsteller folgenden (Rest-)Betrag zuzügli ch Zi ns wie folgt zu bezahlen: Per 8. April 2016 Fr. 70'425.– und per 30. September 2016 Fr. 275'144.85 (Urk. 4/8 S. 3). Der Gesuchsgegner leistete Teilzahlungen von i ns- gesamt Fr. 22'452.40, wovon anteilsmässig Fr. 10'541.90 dem Anspruch des Ge- suchstellers zugerechnet wurden. Da sich der Gesuchsgegner in der Folge wei- gerte, den restlichen Betrag zu bezahlen, verlangte der Gesuchsteller schliessli ch die vorliegend zu beurteilende Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 335'027.95 zuzügli ch Zi ns (vgl. Urk. 1 S. 2). 3.1. Im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren bestritt der Gesuchsgeg- ner grundsätzlich nicht, dass es sich bei der von den Parteien unterzeichneten Vereinbarung vom 4. April 2016 um eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG handle (Urk. 15 S. 2 Ziff. 1.a). Er sei jedoch zur Unterzeichnung des strittigen Rechtsöffnungstitels genötigt worden, da der Gesuchsteller und C._____ sowie deren Rechtsvertreter ihm mit unzulässigen und ungerechtfertigten Straf- und Aufsi chtsanzei gen gedroht hätten (Urk. 15 S. 2 Ziff. 1.c und S. 10 Ziff. 4). Dies obwohl er die gesuchstellerische Forderung mit ihm noch aus dem Bauprozess zustehendem offenen Anwaltshonorar verrechnet habe. Demnach sei die Verein- barung vom 4. April 2016 für den Gesuchsgegner wegen Furchterre gung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 OR unverbindlich (Urk. 15 S. 2 Ziff. 1.c und S. 10 Ziff. 4, Prot. I S. 11). 3.2. Seine Verrechnung begründete der Gesuchsgegner folgendermassen: Er habe bei Mandatsbeginn Ende Januar 1999 den Gesuchsteller und C._____ mündli ch und schri ftli ch darauf hingewiesen, er würde das Bauprozessmandat vorerst im Zeittarif zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– abrechnen. Bei einem
günstigen Ausgang des Bauprozesses behalte er sich jedoch vor, die Schlussab- rechnung nach dem Prozenttarif gemäss obergeri chtli cher Anwaltsgebührenvero r- dnung zu erstellen. Nach dem günsti gen Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 15. November 2015 habe er sich entschlossen, die Gesamtabrechnung des Man- dates auf der Basis der Anwaltsgebührenverordnung vorzunehmen. Die ent- sprechenden Berechnungen für sei ne zahlrei ch erbrachten anwaltli chen Be- mühungen i nklusi ve Spesenpauschale von 3 % hätten ein Gesamthonorar von Fr. 665'615.– zuzüglich MwSt. ergeben. Auf dieser Basis habe er am 11. Februar 2016 die Schlussabrechnung erstellt und nach Abzug eines der "Schadensabde- ckung" dienenden Rückbehaltes von Fr. 150'000.– sowie der Auslagen für diverse Betreibungsgebühren den verbleibenden Restsaldo von Fr. 1'056'790.96 an den Gesuchsteller und C._____ weitergeleitet. Die Verrechnung habe er in der Schlussrechnung vom 11. Februar 2016 erklärt und dem Gesuchsteller am 14. Februar 2016 auch mündlich angekündigt (mit Hinweis auf Urk. 17/2, Urk. 17/7). Ein Wechseln der Berechnungsart des Honorars sei zudem auch ohne entsprechenden Vorbehalt im Zeitpunkt des Mandatsbeginns zulässig (mit Hin- weis auf BGE 135 III 259 ff.). Die strittige Forderung des Gesuchstellers sei daher zufolge Verrechnung getilgt worden (Urk. 15 S. 3 ff.). 4. Der Gesuchsteller wandte dazu im Wesentlichen Folgendes ein: Ein Ver- rechnungsanspruch des Gesuchsgegners bestehe nicht. Die Behauptung, wo- nach der Gesuchsgegner mit dem Gesuchsteller und C._____ bei der Übernahme des Mandats eine Erfolgsbeteiligung geschlossen hätte, sei unzu treffend . Es handle sich um eine blosse Ausflucht des Gesuchsgegners, da er das vom Bau- prozessgegner auf das Kanzleikonto und auf die Bank E._____ AG einbezahlte Geld im strittigen Umfang verbraucht und daher veruntreut habe. Richtig sei hin- gegen, dass der Gesuchsteller mit einer Anzeige an die Anwaltsaufsichts- kommission und einer Strafanzeige gedroht habe, sofern der Gesuchsgegner i hm und C._____ das i hnen zustehende Geld nicht überweisen würde. Diese An- drohung sei jedoch ein adäquates und rechtmässiges Mittel, um den Gesuchs- gegner zur Rückerstattung der veruntreuten Summe zu veranlassen (Urk. 18 S. 1 ff.).
IV. Materielle Beurteilung 1. Zu r Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs 1.1. Der Gesuchsgegner rügt zunächst in prozessualer Hinsicht, die vorin- stanzliche Richterin habe zwar seinen Rechtsvertreter an der Hauptverhandlung vom 16. Februar 2017 ständig unterbrochen, nicht aber den gegneri schen Rechtsvertreter. Damit sei sein rechtliches Gehör und das Gleichbehandlungsge- bot verletzt worden (Urk. 27 S. 5 ff. S. 9). 1.2. Dem vorinstanzlichen Protokoll ist zu entnehmen, dass die Richterin den Rechtsvertreter des Gesuchsgegners – unter gleichzeitigem Hinweis auf sei n Replikrecht – vor sei ner Stellungnahme zur Stellungnahme des Gesuchstellers zur Gesuchsantwort darauf hi nwies, er solle sich auf das Wesentliche beschrän- ken, i nsbesondere auf die vom gegnerischen Rechtsanwalt vorgebrachten neuen Behauptungen. Vor allem machte sie ihn darauf aufmerksam, dass er den ihm zustehenden Parteivortrag bereits gehalten habe. Auf die Frage des Rechtsver- treters des Gesuchsgegners, wie lange er Zeit habe, erklärte die Richterin, dass zwar noch weitere Verhandlungen an diesem Nachmittag anstünden. Die anderen Parteien müssten jedoch warten, bis diese Verhandlung abgeschlossen sei (Prot. I S. 10). Auf Seite 11 des vori nstanzli che n Protokolls wird sodann festge- halten, dass die Richterin den Rechtsvertreter des Gesuchsgegners unterbrochen und aufgefordert habe, sich nicht zu wiederholen, sondern zu den Noven Stellung zu beziehen. Ausserdem unterbrach sie ihn danach ein weiteres Mal mit dem Hinweis, dass ein von ihm thematisiertes Strafverfahren keine Relevanz i m vor- liegenden Rechtsöffnungsverfahren habe (Prot. I S. 11). 1.3. Zusammengefasst unterbrach die Richterin den Rechtsanwalt des Ge- suchsgegners i n sei nem zweiten Vortrag i nsgesamt zweimal und wies ihn auf prozessuale Selbstverständlichkei ten hi n: Er solle sich nicht wiederholen, sondern zum Wesentlichen, insbesondere zu Noven, Stellung nehmen, und keine Aus- führungen zu i rrelevanten Strafverfahren machen. Dies sind legitime Unter- brechungen der für eine effizi ente Prozessführung zuständi gen Richteri n. Sie sind umso mehr gerechtfertigt, als es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein
summarisches und damit rasches Verfahren handelt. Eine Verletzung des recht- lichen Gehörs des Gesuchsgegners durch diese zweimalige Unterbrechung ist ni cht auszumachen. Von einer Ungleichbehandlung kann sodann keine Rede sein, wurde doch auch der Rechtsanwalt des Gesuchstellers einmal unterbro- chen. D i es geschah ebenfalls mit dem Hinwei s, si ch ni cht zu wi ederholen, zumal er seinen formalen Parteivortrag bereits gehalten habe, sondern vor allem Stel- lung zu etwaigen Noven des Gesuchsgegners zu beziehen (Prot. I S. 10). 1.4. Im Ergebnis wurden somit die verfassungsrechtlichen Vorgaben einge- halten und der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. das Replikrecht des Ge- suchsgegners wurde trotz des zweimaligen Unterbruchs durch die Richterin ge- wahrt. 2. Zur Rüge der wahrheitswidrigen und ehrverletzenden Äusserung 2.1. Weiter rügt der Gesuchsgegner, der Rechtsvertreter des Gesuchstellers habe sich wahrheitswidrig und ehrverletzend über ihn geäussert, ohne von der Richteri n unterbrochen worden zu sein. Er hingegen habe diese unwahren Verun- glimpfungen nicht entkräften können, da er sich dazu nicht habe äussern können, weshalb sein rechtliches Gehör verletzt worden sei (Urk. 27 S. 4 ff.). 2.2. Die Rüge überzeugt nicht: Zum einen wurden diese Behauptungen des Gesuchstellers rechtsgenügend vom Gesuchsgegner bestritten und fanden kei- nen Ei ngang in den Entscheid. Zum anderen stellte die Vori nstanz ni cht auf di e Glaubwürdigkeit des Gesuchsgegners ab, sondern hiess das provisorische Rechtsöffnungsges uc h aufgrund rechtlicher Überlegungen gut. Dazu kommt, dass die Frage, ob die Äusserungen des Gesuchstellers wahrheitswidrig bzw. ehrver- letzend waren, nicht Prozessgegenstand ist. Schliesslich wurde das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners wie ausgeführt (vgl. E. IV.1.) in der Rechtsöffnungs- verhandlung gewahrt.
rechnungserklärung zeitlich deutlich vor der Unterzeichnung der Schuldaner- kennung erfolgt sei. Damit sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner mit der Unterzeichnung der Vereinbarung am 4. April 2016 auf eine mögliche Ver- rechnung verzi chtet habe. Darauf hätten der Gesuchsteller und C._____ zumin- dest nach Treu und Glauben vertrauen dürfen. Dafür spreche auch die gesuchs- gegnerische Darstellung, wonach der Gesuchsteller durch die unzulässige Andro- hung ei ner Straf- und Aufsi chtsanzeige einen übermässigen Vorteil erlangt habe, indem der Gesuchsgegner auf den ihm von Gesetzes wegen zustehenden Ver- rechnungsanspr uc h verzi chtet habe. Wäre der Gesuchsgegner tatsächlich der Auffassung gewesen, dass die Forderung infolge Verrechnung gänzlich getilgt worden sei, hätte er die Schuldanerkennung wohl kaum unterzeichnet. Der Ge- suchsgegner sei zudem auf seine eingangs seines Plädoyers gemachten Aus- sage zu behaften, wonach er sich mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 4. April 2016 verpflichtet habe, "verrechnungsweise bezogene Anwaltshonorare [...] an die Gesuchsteller zurückzuersta tte n" (mit Hinweis auf Urk. 15 S. 2 Ziff. 1a). Aus dieser Aussage sei zu schliessen, dass mit der genannten Vereinbarung die etwaige Verrechnung rückgängig hätte gemacht werden sollen (Urk. 22 S. 7 ff.). 3.2. Der Gesuchsgegner führt dazu einzig aus, die Vorinstanz verkenne die Bedeutung bzw. Wirkung einer zu Recht erklärten Verrechnung und verstosse daher gegen Art. 120 OR: Da der Gesuchsgegner zu Recht die Verrechnungsein- rede geltend gemacht habe, sei die Forderung des Gesuchstellers untergegan- gen. Die von der Verrechnung erfassten Gelder hätten somit dem Gesuchsgegner zugestanden. Folglich habe kein begründeter Verdacht auf eine straf- und auf- sichtsrechtli ch relevante Handlung bestanden und die Androhung der Straf- und Aufsichtsanzeige durch den Gesuchsteller sei widerrechtlich gewesen. Demzu fol - ge sei die von ihm unterzei chnete Vereinbarung vom 4. April 2016 ungültig im Sinne von Art. 31 Abs. 1 OR (Urk. 27 S. 15 f.). Mi t di esen pauschalen Ausführungen setzt sich der Gesuchsgegner mit den ausführli chen Erwägungen der Vori nstanz nicht auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, weswegen entgegen der Auffassung der Vorinstanz doch von der so- fortigen Glaubhaftmachung seines behaupteten Verrechnungsanspruches aus-
zugehen wäre. Er kommt daher seiner Rüge- und Begründungspfli cht in dieser Hinsi cht ni cht nach (vgl. E. II.2), weshalb in dieser Hinsicht auf die Beschwerde ni cht ei nzutreten i st. 3.3. Der Gesuchsgegner moniert ferner, die Vorinstanz gehe von einem "willkürlich falsch festgestellten" Sachverhalt aus. Sie habe nämlich zu Unrecht den Ausdruck "Erfolgszuschlag" verwendet (mit Hinweis auf Urk. 22 S. 9). Der Gesuchsgegner verlange indes kein Erfolgshonorar, sondern er habe seine Be- mühungen auf der Grundlage der Anwaltsgebührenverordnung abgerechnet (Urk. 27 S. 17, S. 20). Zutreffend ist, dass der Gesuchsgegner kein verpöntes pactum de quota litis (Erfolgshonorar) im Sinne von Art. 12 lit. e BGFA geltend macht. Ebenso wenig besteht der Gesuchsgegner auf einem pactum de palmario, bei welchem der An- walt unabhängig vom Verfahrensausgang ein Honorar erhält, welches nicht nur seine Selbstkosten deckt, sondern ihm auch einen angemessenen Gewinn er- möglicht. Der Gesuchsgegner verlangt vom Gesuchsteller einzig ein nach An- waltsgebührenverordnung berechnetes Honorar. Zwar mag der von der Vorin- stanz auf Seite 9 ihres Entscheides viermal verwendete Ausdruck "Erfolgszu - schlag" unpräzis gewesen sein. Indes kann der Gesuchsgegner daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, ging doch die Vori nstanz i n der Sache ri chti gerweise da- von aus, dass der Gesuchsgegner behauptet habe, bei einem günsti gen Prozess- ausgang nach dem Prozenttarif der Anwaltsgebührenvero rdnung abrechnen zu können (vgl. Urk. 22 S. 4). 3.4. Der Gesuchsgegner rügt sodann, die Vorinstanz habe festgehalten, dass die Parteien übereinstimmend erklärt hätten, – zumi ndest ursprüngli ch – vereinbart zu haben, das Mandat im Zeittarif zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– abzurechnen (mit Hinweis auf Urk. 22 S. 8). Er hingegen habe vielmehr behauptet, dass er den Gesuchsteller und C._____ bei Mandatsbeginn Ende Ja- nuar 1999 mündlich und schriftlich darauf hingewiesen habe, dass er das Mandat vorerst im Zeittarif zu ei nem Stundenansatz von Fr. 350.– abrechne. Er behalte sich aber vor, bei einem günstigen Prozessausgang – wi e er nun ei ngetreten sei – di e Schlussabrechnung nach der Anwaltsgebührenve rordnung (Prozenttarif) zu
erstellen. Da dies vom Gesuchsteller bestritten werde und keine Kopie des an den Gesuchsteller gerichteten Schreibens von Ende Januar 1999 mit dem entspre- chenden Hinweis mehr vorläge, sei angesichts der Aktenlage davon auszugehen, dass die Parteien – entgegen der aktenwidrigen bzw. willkürli chen Sachverhalts- feststellung der Vorinstanz – keine Vereinbarung über die Honorarabrechnung ge- troffen hätten. Diesfalls gelange § 1 Abs. 2 der im Jahre 1999 gültigen Anwalts- gebührenverordnung zur Anwendung, wonach diese Verordnung und damit die Abrechnung nach Prozenttarif für das interne Verhältni s zwi schen Rechtsanwalt und Klient gelte, sofern nichts anderes vereinbart worden sei (Urk. 27 S. 18 ff. mit Hinweis auf Urk. 15 S. 4 f., Urk. 17/5). Die Vorinstanz habe diese Rechtsnorm nicht erwähnt, obschon der Gesuchsgegner darauf hingewiesen habe. Daher lie- ge sowohl eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts als auch eine unrichtige Rechtsanwendung vor (Art. 320 lit. a und b ZPO). Dem kann nicht gefolgt werden: Der Gesuchsteller hat rechtzeitig die (un- substantiierte) Parteibehauptung des Gesuchsgegners bestritten, wonach kein Honorar vereinbart worden sei. So behauptete der Gesuchsteller, dass die Par- teien eine ausschliessliche Vergütung nach Zei taufwand zum Stundenansatz von Fr. 350.– ve reinbart hätten. Über die Mandatsbetreuung sei immer periodisch ab- gerechnet worden und diese Rechnungen seien auch immer bezahlt worden (Urk. 18 S. Rz. 5 f.). Auch der Gesuchsgegner geht von einer Vereinbarung mit einem Stundenansatz von Fr. 350.– aus, will aber einen Vorbehalt bei günstigem Prozessausgang angebracht haben (vgl. auch Urk. 15 S. 4 f.: "Gerade wenn also der Gesuchsgegner entgegen dem soeben Gesagten mit den Gesuchstellern nichts vereinbart hätte [...]"). . Damit kann nicht einfach mangels Vereinbarung auf § 1 Abs. 2 der Verord- nung über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 abgestellt werden. Die Frage, welche Honorarvereinbarung die Parteien im Jahr 1999 getroffen haben, kann erst nach einer (allenfalls ein Beweisverfahren) umfassenden Würdigung der Sachverhaltsumstände beurteilt werden. Wie die Vori nstanz zu Recht festgehal- ten hat (Urk. 22 S. 9), ist es jedoch nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, über
heikle materiellrechtli che Fragen zu befinden. Dies ist allein dem Sachgericht vor- behalten (BGer 5P.356/2002, 5.12.2002 Erw. 1; BGE 124 III 501 E. 3). Nach dem Gesagten kann der Gesuchsgegner aus § 1 Abs. 2 der im Jahre 1999 gültigen Verordnung über die Anwaltsgebühren nichts zu sei nen Gunsten ableiten. Eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO ist ni cht auszumachen. 3.5. Schliesslich widerspricht der Gesuchsgegner der vorinstanzlichen Auf- fassung, wonach der von ihm angerufenen BGE 135 III 259 ff. nicht auf den vor- liegenden Fall anwendbar sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass analog wie im vom Bundesgericht beurteilten Fall keine Vereinbarung betreffend die Berech- nung des Anwaltshonorars getroffen worden sei (Urk. 27 S. 20 f.). Dieser Einwand geht ins Leere: Das Bundesgericht hielt zu dieser Frage sowohl in E. B. als auch in E. 2.3. a.E. ausdrücklich fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass die Parteien keine Vereinbarung betreffend den Betrag oder die Berech- nungsart des Anwaltshonorars getroffen hatten. Vorliegend ist nach dem eben Ausgeführten jedoch gerade der Inhalt der Vereinbarung umstritten. Der dem Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegende Prozesssachverhalt unterscheidet sich folglich massgeblich vom vorliegenden, weshalb BGE 135 III 259 ff. ni cht einschlägig ist. 3.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Verrechnungsein- rede aus Honorarforderung des Gesuchsgegners nicht für sofort glaubhaft im Si nne von Art. 82 Abs. 2 SchKG gehalten. 4. Zur Gültigkeit der Vereinbarung vom 4. April 2016 4.1. Die Vorinstanz erwog zur erwähnten vom Gesuchsgegner geltend ge- machten Ungültigkeit der Vereinbarung vom 4. April 2016 infolge Furchterregung im Wesentlichen Folgendes: Sei ein Vertragsschliessender von dem anderen oder einem Dritten widerrechtli ch durch Erregung gegründeter Furcht zur Ei nge- hung eines Vertrages bestimmt worden, so sei der Vertrag für den Bedrohten un- verbindlich (Art. 29 Abs. 1 OR). Widerrechtlichkeit liege vor, wenn das in Aussicht
gestellte Übel widerrechtlich sei (mit Hinweis BSK OR I-Schwenzer , Art. 29 N 7). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei es grundsätzlich erlaubt, je- mandem eine Strafanzeige anzudrohen, wenn ein begründeter Verdacht bestehe. Die Drohung mit einer an sich zulässigen Strafanzeige sei lediglich dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung kein sachlicher Zusammenhang be- steht oder wenn versucht werde, mit der Drohung einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen (vgl. Art. 30 Abs. 2 OR). Der Nachweis für die tatsächliche Bedro- hung und di e kausale Einwirkung der Furcht auf die abgegebene Willenserklärung sei von der unter Furcht stehenden Vertragspartei zu erbringen (mit Hinweis auf BGer 4C.214/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 4). Der Gesuchsgegner bringe vor, er sei durch die unzulässi ge Androhung ei- ner Straf- und Aufsi chtsanzei ge zur Unterzeichnung der strittigen Schuldaner- kennung genötigt worden. Die Androhung sei widerrechtlich, weil der Gesuchs- gegner mit der Geltendmachung seines Verrechnungsanspruc hs und sei nes Rechts auf Abrechnung nach Prozenttarif berechtigte Ansprüche ausgeübt habe. Zudem habe der Gesuchsteller durch den gesuchsgegnerischen Verzicht auf das ihm von Gesetzes wegen zustehende Verrechnungsrecht einen übermässigen Vorteil i.S.v. Art. 30 Abs. 2 OR erlangt. Es gelte vorliegend zu prüfen, ob das vom Gesuchsteller in Aussicht gestell- te Übel (namentlich die angedrohte Straf- und Aufsichtsanzeige) widerrechtlich sei. Nachdem der Gesuchsgegner trotz entsprechender Aufforderung des Ge- suchstellers keinen Bankbeleg vorgelegt habe, aus dem sich plausibel ergeben hätte, dass sich die dem Gesuchsteller und C._____ zustehenden Gelder nach wie vor auf dem Anwaltskanzleikonto befinden würden, habe seitens des Ge- suchstellers durchaus begründeter Verdacht auf eine straf- und aufsi chtsrechtli ch relevante Handlung bestanden. Folglich sei die Androhung der Straf- und Auf- sichtsanzeige grundsätzlich erlaubt gewesen.
Widerrechtlichkeit – so die Vorinstanz weiter – komme sodann nur noch un- ter den Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 2 OR in Betracht, wonach die Furcht vor der Geltendmachung eines Rechts nur dann berücksichtigt werde, wenn die Notlage des Bedrohten benutzt worden sei, um ihm die Einräumung übermässiger Vorteile abzunötigen. Dies sei etwa dann der Fall, wenn durch die Drohung dem Schuldner ei n Schuldanerkennt ni s über ein Darlehen abgenötigt werde, ni cht je- doch, wenn die Drohung die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses über eine be- stehende Schuld zum Ziel habe (mit Hinweis auf BSK OR I-Schwenzer, Art. 30 N 8). Es sei in casu unbestritten, dass eine Schuld des Gesuchsgegners gegen- über dem Gesuchsteller bestehe. Strittig sei lediglich die Höhe der vom Gesuchs- gegner geltend gemachten Gegenforderung. Mit der Durchsetzung seines Forde- rungsanspruchs erlange der Gesuchsteller keinen übermässigen Vorteil, zumal ihm die Geldsumme zustehe und der (allfällige) Verzicht des Gesuchsgegners auf Verrechnungseinrede nicht einen Verzicht auf die ihm möglicherweise zustehende (Gegen-)Forderung bedeute. Die Widerrechtlichkeit müsse somit verneint werden. Aus di esem Grund könne offen bleiben, ob überhaupt eine Zwangslage des Ge- suchsgegners im Sinne von Art. 29 i.V.m. Art. 30 OR vorgelegen habe und ob die Drohung für die Vertragsunterzeichnung kausal gewesen sei. Immerhin sei aber anzumerken, dass es sich beim Gesuchsgegner um einen Anwalt mit 40-jähriger Berufserfahrung handle. Hinzu komme, dass zwischen der erstmaligen Androh- ung einer Straf- und Aufsichtsanzeige und der Unterzeichnung der Vereinbarung beinahe zwei Monate vergangen seien und der Gesuchsgegner die Vereinbarung ohne Beisein des Gesuchstellers oder dessen Rechtsvertreters in seinen eigenen Räumlichkeiten unterzeichnet habe. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass die Vereinbarung vom 4. April 2016 als rechtsgültig geschlossen zu betrachten sei. Vor diesem Hintergrund könne eine Parteibefragung unterbleiben. Zwar könnte der Gesuchgegner wieder- holt – nachdem er dies bereits durch seinen Vertreter detailliert ausgeführt habe – die mögliche Zwangslage veranschaulichen, doch würde diese an der vom Ge- richt gewonnenen und erläuterten Überzeugung nichts ändern, weshalb auf eine
solche verzichtet werde. Bei diesem Ausgang könne auch ei ne Beweisabnahme zur Frage der Honorarvereinbarung unterbleiben (Urk. 22 S. 10 ff). 4.2. In diesem Zusammenhang wirft der Gesuchsgegner der Vorinstanz zu - nächst vor, sie habe verkannt, dass die gesuchstellerische Forderung infolge der von i hm zu Recht erklärten Verrechnung untergegangen sei. Er habe daher das weitere Vorhandensein der Gelder nicht mit entsprechenden Bankbelegen doku- menti eren müssen. Somit habe kein begründeter Verdacht auf eine straf- und auf- sichtsrechtlich relevante Handlung bestanden, weshalb die Androhung wi der- rechtlich erfolgt sei (Urk. 27 S. 15). Diese Argumentation ist bereits aus folgendem Grund nicht schlüssig: Indem der Gesuchsgegner die Schuldanerkennung vom 4. April 2016 unterzeichnete, verzichtete er gleichzeitig auf die Erhebung der strittigen Verrechnungseinrede. Im Übrigen brachte dies der Gesuchsgegner auch selber an der vorinstanzli che n Verhandlung vor, indem er festhielt, dass er sich mit der Unterzeichnung der Schuldanerkennung verpflichtet habe, die verrechnungsweise bezogenen An- waltshonorare sowie einen Rückbehalt für "Schadenersatz" an den Gesuchsteller zurückzuerstatten (Urk. 15 S. 2 Ziff. 1.a). Da der Gesuchsgegner trotz Aufforde- rung die Vorlage der vom Gesuchsteller geforderten Bankbelege über das weitere Vorhandensein der Klientengelder des Gesuchstellers und C._____ verweigerte, bestand ein begründeter Verdacht auf ein straf- und aufsichtsrelevantes Verhalten (Art. 400 Abs. 1 OR, Art. 15 lit. h BGFA). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Widerrechtlichkeit der Drohung mit der Straf- und Aufsi chtsanzeige verneint. 4.3. Der Gesuchsgegner kritisiert im Weiteren, die Vorinstanz habe missach- tet, dass es ein übermässiger Vorteil für den Gesuchsteller sei, wenn der Ge- suchsgegner gezwungen werde, sein "Honorar-Restsaldo" gerichtlich geltend zu machen, statt verrechnungsweise befriedigt zu werden. Dies sei mit erheblichen finanziellen Nachteilen für den Gesuchsgegner verbunden, weil er eine Forde- rungsklage einleiten und die Gerichtskosten vorschiessen werden müsse (Urk. 27 S. 16 f.).
Dieses Vorbringen verfängt schon deshalb nicht, als die Bevorschussung der Gerichtskosten in einem allfälligen Rechtsstreit betreffend die behauptete Ho- norarforderung zwar ein wirtschaftliches Risiko für den Gesuchsgegner darstellen kann, nicht aber einen (übermässigen) Vorteil des Gesuchstellers. Zudem greift im Privatrecht der Grundsatz "Geld muss man haben". 4.4. Sodann rügt der Gesuchsgegner, dass die von ihm beantragte Parteibe- fragung bzw. Beweisaussage nicht stattgefunden habe. Damit habe die Vorin- stanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) und i hre Pfli cht zur Abnahme der angebotenen Beweise verletzt (Art. 8 ZGB, Art. 152 ZPO). Dies obwohl die Vorinstanz selber ausgeführt habe, dass der Gesuchs- gegner so "die mögliche Zwangslage veranschauli che n" hätte können (mi t Hi n- weis auf Urk. 22 S. 12). Jedenfalls hätte er darlegen und veranschauli che n kön- nen, dass er im Frühjahr 2016 unter enormem psychischen Druck gestanden und darum gegenüber Drohungen besonders empfänglich gewesen sei. Sein langjäh- riger Partner Prof. D._____ habe im Februar 2016 nämli ch die bis dahi n bestehe- nde Anwaltspartnerschaft Prof. D._____ & Dr. A._____ Rechtsanwälte aufge- kündigt und der Gesuchsgegner habe aus den verbliebenen Scherben ein neues Anwaltsbüro kreieren müssen. Zusätzlich sei er in diesem Zeitpunkt wegen eines ungünstig verlaufenen Immobilienprojektes unter wirtschaftlichem Druck gestan- den. Dies habe der Rechtsvertreter des Gesuchstellers genau gewusst und habe diese Umstände für seinen Klienten im Hinblick auf die Unterzeichnung der Ver- einbarung vom 4. April 2016 rücksichtslos ausgenützt (Urk. 27 S. 7, S. 12 ff.). Es ist an dieser Stelle vorab daran zu erinnern, dass keine Verpflichtung des Gerichts besteht, den Beweisanträgen einer Partei in jedem Fall stattzugeben: Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 Abs. 1 ZPO). Danach i st das Geri cht i n der Bedeutung, die es einem Beweis zumisst, frei. Zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung gehört nach einhelliger Meinung auch die sogenann- te antizi pierte Beweiswürdigung. Von einer solchen wird gesprochen, wenn das Geri cht Beweise würdigt, bevor sie abgenommen sind, und deren Abnahme in der Folge ablehnt. Die Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung wird von Rechtsprechung und Lehre namentlich für Fälle anerkannt, in denen das Geri cht
bereits in Würdigung der abgenommenen Beweise zu einem Beweisergebni s ge- langt ist, an welchem zusätzliche Beweismittel nichts mehr zu ändern vermöch- ten, bzw. wenn sich ein Beweismittel als objektiv oder als subjekti v untaugli ch er- weist (BGer 5A_648/2016 vom 3. Juli 2017 E. 4.2.5 m.w.H.). Müsste das Geri cht trotz abgeschlossener Mei nungsbildung und entgegen seiner Überzeugung noch zu sätzliche Beweise erheben, so wäre dies weder mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdi gung noch mi t dem Gebot der zügigen Verfahrenserledigung (Art. 124 Abs. 1 ZPO) vereinbar. Vorliegend gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, die Widerrechtlichkeit der Strafandrohung müsse verneint werden, weil der Gesuchsteller Anlass zur Er- stattung einer Strafanzeige gehabt habe. Aus diesem Grund könne offen bleiben, ob überhaupt eine Zwangslage des Gesuchsgegners im Sinne von Art. 29 i.V.m. Art. 30 OR vorgelegen habe, und ob die Drohung für die Vertragsunterzeichnung kausal gewesen sei (Urk. 28 S. 12). Diese vorinstanzliche Erwägung ist entscheidtragend. Zwar fügte die Vorin- stanz hinzu, dass immerhin Folgendes "anzumerken" sei: Erstens sei der Ge- suchsgegner ein Anwalt mit 40-jähriger Berufserfahrung. Zweitens seien zwischen der erstmaligen Androhung einer Straf- und Aufsichtsanzeige und der Unterzei ch- nung der Vereinbarung beinahe zwei Monate vergangen. Drittens habe er die Vereinbarung ohne Beisein des Gesuchstellers oder dessen Rechtsvertreters in seinen eigenen Räumlichkeiten unterzeichnet (Urk. 28 S. 12). Diese nun vom Gesuchsgegner beschwerdeweise beanstandeten Anmer- kungen der Vorinstanz rundeten ihren Entscheid jedoch lediglich dahingehend ab, als sie der bisherigen gerichtlichen Würdigung nicht widersprachen. Damit sind diese beanstandeten Erwägungen der Vorinstanz nicht entscheidtragend. Ent- sprechend konnten sie sich ni cht zum Nachtei l des Gesuchsgegner auswirken. Auf die damit zusammenhänge nden Beanstandungen und Ausführunge n des Ge- suchsgegners (Urk. 27 S. 13 f.) ist daher schon aus diesem Grund nicht weiter ei nzugehen.
4.5. Im Zusammenhang mi t der von der Vori nstanz ni cht durchgeführte n Parteibefragung beanstandet der Gesuchsgegner sodann Folgendes: Wäre sein Rechtsvertreter nicht ständig unterbrochen worden, so wäre seinem Antrag auf Parteibefragung entsprochen worden. Entsprechend hätte folgendes wichtige De- tail Eingang in den Prozessstoff gefunden und bei der Urteilsfällung berücksichtigt werden können: C._____ habe einem wichtigen Klienten des Gesuchsgegners "brühwarm" den Streitfall geschildert. Darauf habe der Klient C._____ gesagt, er solle sich schämen, dem Gesuchsgegner sein anständiges Honorar plötzlich strit- tig zu machen (Urk. 27 S. 9). Das Vorbringen dringt nicht durch: Der Gesuchsgegner bringt nicht vor, wes- halb es seinem Rechtsvertreter nicht hätte möglich gewesen sein sollen, bei zu- mutbarer Sorgfalt dieses "wichtige Detail" vor Vorinstanz rechtzeitig einzubringen. Wie ausgeführt (vgl. E. IV.1.), wurde der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners an der Hauptverhandlung insgesamt nur zweimal zulässigerweise unterbrochen. Ab- gesehen davon wird weder vorgebracht, noch ist es ersichtlich, inwiefern die be- hauptete Aussage einer am Rechtsstreit unbeteilig ten Drittperson für das konkrete Rechtsöffnungsgesuch hätte relevant gewesen sein können. 4.6. Schliesslich moniert der Gesuchsgegner, die an der Rechtsöffnungs- verhandlung geäusserte Behauptung des Gesuchstellers sei unrichtig, wonach die Möglichkeit bestehe, dass der Gesuchsteller und C._____ einen Teilbetrag der bereits überwiesenen Summe an ihren Bauprozessgegner zurückzahle n müssten. Lese man den Bundesgeri chtsentscheid in der Bausache genau, so sei dieser Einwand aktenwidrig. Dieses gesuchstellerische Argument hätte jedenfalls widerlegt werden können, wenn man den Gesuchsgegner diesbezüglich befragt hätte (Urk. 27 S. 9). Der Vorwurf geht ins Leere: Die Vorinstanz hatte einzig zu prüfen, ob die Schuldanerkennung vom 4. April 2016 einen gültigen provisorischen Rechtsöff- nungstitel bilde. Der Gesuchsgegner bringt weder vor, noch ist ersichtlich, inwie- fern es entscheiderheblich hätte gewesen sein können, wie das Bundesgeri chts- urteil im Bauprozess zu verstehen i st.
4.7. Vor diesem Hi ntergrund verzi chtete die Vorinstanz zulässigerweise in antizi pierter Beweiswürdi gung auf eine Parteibefragung bzw. Beweisaussage des Gesuchsgegners zu seiner behaupteten Zwangslage im Zeitpunkt der Unterzei ch- nung der Schuldanerkennung. Seine Verfahrensrechte wurden auch hi nsichtli ch der beiden weiteren Vorbringen nicht verletzt. Schliesslich konnte der Gesuchs- gegner nicht sofort glaubhaft machen, dass die Schuldanerkennung vom 4. April 2016 unverbi ndli ch i m Si nne von Art. 29/30 OR sei und es damit bereits an einem tauglichen provisori schen Rechtsöffnungstitel fehle. 5. Ergebnis Nach dem Ausgeführten erteilte die Vorinstanz die provisorische Rechts- öffnung für di e Schuldanerkennung des Gesuchsgegners vom 4. April 2016 im beantragten Umfang zu Recht. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Aufgrund seines vollständigen Unterliegens wird der Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die Ent- scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren i st i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 2011 Nr. 28) auf Fr. 1'500.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 2. Rechtsanwalt Dr. Y._____ vertritt sowohl den Gesuchsteller im vor- liegenden Verfahren als auch C._____ im parallelen Beschwerdeverfahren RT170064. Da sich die Themen beider Verfahren decken, rechtfertigt es sich, dem Gesuchsteller für dieses Verfahren eine halbe Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist, ausgehend von einem (Verfahrens-)Streitwert von Fr. 335'028.10, auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV), mangels eines entsprechenden Antrags ohne Mehrwertsteuerzusatz (vgl. Urk. 36 S. 2 sowie
Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehr- wertsteuer vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Em- pfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfri st an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgeri cht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 335'028.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 11. Dezember 2017
Obergeri cht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. D. Oser
versandt am: kt