Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170062-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 15. Juni 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Aargau, Gesuchssteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Departement Finanzen und Ressourcen, Kantonales Steueramt,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Uster vom 7. Dezember 2016 (EB160443-l)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 7. Dezember 2016 erteilte die Vorinstanz den Gesuch- stellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Fällanden (Zahlungsbefehl vom 25. Mai 2016) für ausste- hende Steuern definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'387.80 sowie für die Betrei- bungskosten (Urk. 20 S. 5 = Urk. 17 S. 5). D as Rechtsöffnungsbegehren stützt sich auf den Ermessensveranlagungsentscheid und die dazugehörige Rechnung des Steueramtes des Kantons Aargau vom 18. Januar 1995 sowie den Verlust- schein in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 8. April 1997 betreffend die direkte Bundessteuer 1993/94. Das vori nstanzli che Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) in begründeter Form (Urk. 13; Urk. 15-17). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 30. März 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 31. März 2017) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 19 S. 1): "1. Dispositiv 1: Die Rechtsöffnung wird verweigert und das Gesuch abgelehnt. 2. Dispositiv 2: Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dispositiv 3: Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2.1 Die Vorinstanz erteilte die Rechtsöffnung mit der Begründung, dass der Gesuchsgegner die Forderung der Gesuchsteller nach Einsicht in das Original des Verlustscheines anerkannt habe. Entsprechend würden sich weitere Erwä- gungen in diesem Zusammenhang erübrigen (Urk. 20 S. 3). 2.2 Dies beanstandet der Gesuchsgegner. Er macht geltend, dass er die Forderung vor Vorinstanz nicht anerkannt habe. Er habe lediglich ausgesagt, dass die Wahrscheinlichkeit der Echtheit des Verlustscheines hoch sei (Urk. 19 S. 2). Des Weiteren bringt er vor, dass die Forderung verjährt sei und die Ge- suchsteller nicht nachgewiesen hätten, dass nicht via Gemeindesteueramt Abzah-
lungen erfolgt seien. Es sei absolut möglich, dass er Teilzahlungen an die Ge- meinde geleistet habe (Urk. 19 S. 2). 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als aus- serordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. 3.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren vorge- brachten Einwendungen, wonach die Forderung verjährt und teilweise getilgt sei (bzw. sein könnte), neu und damit unzulässig. Entsprechend können sie im Be- schwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. 3.3 Vorliegend kann offenbleiben, ob der Gesuchsgegner – wie im Proto- koll beweisbildend festgehalten (Prot. I S. 5; vgl. auch Art. 235 Abs. 3 ZPO) – die in Betreibung gesetzte Forderung vor Vorinstanz in rechtswirksamer Weise aner- kannt und di e Vori nstanz die Rechtsöffnung zu Recht gestützt auf diese Anerken- nung ertei lt hat. Selbst wenn dies im Sinne der Argumentation des Gesuchsgeg- ners nicht zutreffen sollte, hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren im Er- gebnis nämli ch zu Recht gutgeheissen: So sind die Voraussetzungen für die Er- teilung der definitiven Rechtsöffnung gemäss den eingereichten Unterlagen ge- geben (vgl. dazu insbes. Urk. 20 S. 2 f., E. 2.1-2.3) und hat der Gesuchsgegner weder in seiner Eingabe vom 14. November 2016 noch anlässlich der Verhand- lung vom 7. Dezember 2016 die gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG mögli chen Ei nre- den der Tilgung, Stundung, Verjährung oder des Schulderlasses vorgebracht (oder Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel erhoben). Vielmehr hat er le- diglich ausgeführt, dass er gar keinen Rechtsvorschlag erhoben hätte, wäre i hm das Original des Verlustscheins bereits auf dem Betreibungsamt vorgelegt wor- den (vgl. Urk. 8 und Prot. I S. 5). Damit aber bleibt es beim vorinstanzlichen Ent- scheid; die Beschwerde ist abzuweisen.
3.4 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'387.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 15. Juni 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. K. Montani Schmi dt
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