Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170061-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 7. April 2017
i n Sachen
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. März 2017 (EB170331-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 10. März 2017 wies das Bezirksgericht Zürich (Vor- instanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2017 [recte: 4. Juli 2016]) – für Steuern 2009 von Fr. 16'711.50 nebst Zins und Kosten – ab; die Spruchgebühr von Fr. 400.-- wurde den Gesuchstellern auferlegt (Urk. 7 = Urk. 11). b) Hiergegen haben die Gesuchsteller am 23. März 2017 (Datum des Poststempels) fristgerecht (vgl. Urk. 8) Beschwerde erhoben und stellen die Be- schwerdeanträge (Urk. 10 S. 1): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. März 2017 (Beilage 1) sei aufzuheben. 2. Es sei den Gesuchstellern Rechtsöffnung zu erteilen in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2016 für Fr. 16'711.50 nebst Zins zu 5.1 % seit 1. Juli 2016 Fr. 2'552.90 Verzugszins bis 30. Juni 2016, Fr. 121.95 bisherige Betreibungskosten, Fr. 103.30 Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller würden ihre Forderung auf die definitive Veranlagung vom 25. Juni 2014 für die Kantons-, Gemeinde- und Feuerwehrsteuern 2009 stützen. Rechtsöffnungstitel könnten zwar in Kopie eingereicht werden; dies genüge allerdings nur dann, wenn die Kopie exakt die Originalurkunde wiedergebe. Die massgebenden Steuerfaktoren seien mit dem Einspracheentscheid vom 19. Mai 2014 festgelegt worden; hinsichtlich dieses Entscheides hätten die Gesuchsteller jedoch keine Vollstreckbarkeitsbescheini- gung ei ngerei cht. Hi nsi chtlich der Veranlagung vom 25. Juni 2014 sei die Voll- streckbarkeit zwar nachgewiesen, die eingereichte Kopie sei jedoch nur einseitig kopiert worden, womit sie keine Rechtsmittelbelehrung enthalte; auch auf gericht- li chen Hi nwei s hi n hätten di e Gesuchsteller die Veranlagung nicht im Original oder in vollständiger Kopie eingereicht (sondern stattdessen nur den Einspracheent-
scheid). Damit liege kein genügender Rechtsöffnungstitel vor, denn der (ohnehin nicht mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehene) Einspracheentscheid lege keine bestimmte oder bestimmbare Schuld des Gesuchsgegners fest und die eingereichte Kopie der definitiven Veranlagung entspreche nicht dem Original; andere Dokumente, die als Rechtsöffnungstitel in Frage kämen, seien nicht einge- reicht worden. Damit sei die Rechtsöffnung hinsichtlich der Haupt- und Zi nsforde- rung abzuweisen (Urk. 11 S. 2-4). Hinsichtlich der Kosten einer früheren Betreibung von Fr. 121.95 erwog die Vorinstanz, für diese sei Rechtsöffnung zu erteilen, wenn sie mit einem Verlust- schein oder einem anderen Rechtsöffnungstitel ausgewiesen seien. Mangels ei- nes solchen sei das Rechtsöffnungsgesuch auch in dieser Hinsicht abzuweisen (Urk. 11 S. 4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- si chtli ch unri chtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- dei nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. c) Die Gesuchsteller machen in ihrer Beschwerde einzig geltend, die Vor- instanz habe die Abweisung damit begründet, dass von der definitiven Steuerver- anlagung vom 25. Juni 2014 nur eine einseitige Kopie eingereicht worden sei. Die doppelseitige Kopie werde als Beilage zur vorliegenden Beschwerde eingereicht (Urk. 10 S. 1 mit Verweis auf Urk. 13). Im Beschwerdeverfahren sind neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, die als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Die erst im Beschwerdeverfahren ein- gereichte vollständige Kopie der Veranlagung vom 25. Juni 2014 kann daher nicht
berücksichtigt werden. Damit bleibt es dabei, dass die von den Gesuchstellern im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Kopie der Veranlagung nicht als Rechts- öffnungstitel taugt, weil sie nicht vollständig ist und damit nicht dem Original ent- spricht. Dass der Einspracheentscheid ebenfalls nicht als Rechtsöffnungstitel tau- ge und keine weiteren Dokumente, welche als Rechtsöffnungstitel in Frage kä- men, eingereicht worden seien, wird in der Beschwerde nicht gerügt. Nachdem somit im vorinstanzlichen Verfahren kein genügender Rechtsöffnungstitel vorhan- den war, ist die vorinstanzliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs nicht zu beanstanden. d) Die übrigen Erwägungen der Vorinstanz werden in der Beschwerde der Gesuchsteller nicht beanstandet. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsteller als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 16'833.45. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind ihnen im Verhältni s i hrer Steueranteile und damit (gerundet) je zur Hälfte (vgl. Urk. 3/3) aufzuerlegen, je unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 106 Abs. 3 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, den Gesuchstellern zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.
Züri ch, 7. April 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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