Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170059-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 5. April 2017
i n Sachen
gegen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Februar 2017 (EB170190-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 15. Februar 2017 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller (für Kantons- und Ge- meindesteuern 2001 von Fr. 11'947.30 nebst Zinsen, Fr. 80.-- Mahngebühren und Fr. 103.30 frühere Zahlungsbefehlskosten) in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 15. November 2016) ab; die Spruch- gebühr von Fr. 300.-- wurde den Gesuchstellern auferlegt (Urk. 5 = Urk. 10). b) Hiergegen haben die Gesuchsteller am 23. März 2017 fristgerecht (vgl. Urk. 6) Beschwerde erhoben und stellen die Beschwerdeanträge (Urk. 9 S. 1): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Februar 2017 sei aufzu- heben und der in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 9, erho- bene Rechtsvorschlag zu beseitigen bzw. es sei definitive Rechtsöff- nung zu bewilligen für: Steuerforderung für die Steuerperiode 2011 von CHF 11'947.30 Verzugszinsen auf dieser Steuerforderung vom 30. September 2012 bis 28. Juni 2016 Mahngebühren von CHF 60.-- Kosten aus früherer Betreibung von CHF 103.30 (Zahlungsbefehl) und CHF 76.10 (Pfändungskosten) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schuldnerin. 2. Es sei die Kostenverlegung für das Verfahren vor Bezirksgericht aufzu- heben und die Kosten vollumfänglich der Schuldnerin aufzuerlegen. 3. Den Beschwerdeführenden sei eine Parteientschädigung für das Ver- fahren vor Bezirksgericht zuzusprechen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Im Umfang der Pfändungskosten von Fr. 76.10 aus einer früheren Be- treibung gehen die Beschwerdeanträge über das vor Vorinstanz gestellte Rechts- öffnungsgesuch hinaus (in jenem war für diesen Betrag keine Rechtsöffnung ver- langt worden; vgl. Urk. 1). Im Beschwerdeverfahren sind jedoch neue Anträge ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist daher auf die Beschwerde ni cht ei nzutreten.
ren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). c) Hinsichtlich der Hauptforderung (Steuern 2011) machen die Gesuch- steller i n i hrer Beschwerde geltend, der rechtskräftige Einspracheentscheid vom 28. Juni 2016 weise die für die Steuerberechnung massgebenden Steuerfaktoren (bzw. die betragsmässige Bemessungsgrundlage) sowie die massgebenden Steuersätze aus. Gleichzeitig mit dem Einspracheentscheid habe die Gesuchs- gegnerin die Steuerberechnung vom 28. Juni 2016 erhalten; diese enthalte die detaillierte Berechnung der Steuerforderungen auf der Grundlage der Steuerfak- toren, welche im Einspracheentscheid festgesetzt worden seien. Die Zustellung des Einspracheentscheides erfolge stets zusammen mit der dazugehörenden Steuerberechnung; diese würden veranlagungstechnisch eine Einheit bilden. Da- her könne im Einspracheentscheid auf einen expliziten Hinweis auf die stets bei- liegende Steuerberechnung verzichtet werden. Mit der Steuerberechnung vom 28. Juni 2016 sei die Steuerforderung für die Steuerperiode 2011 genau bestimmt bzw. beziffert (Urk. 9 S. 2 f.). Der eingereichte Einspracheentscheid vom 28. Juni 2016 (Urk. 4/3) stellt zwar eine Verfügung dar; dieser Entscheid erfüllt jedoch die Anforderungen an ei- nen definitiven Rechtsöffnungstitel nicht, da dari n kei ne Verpfli chtung zur Zahlung eines bestimmten Forderungsbetrags enthalten ist (vgl. Stücheli, Die Rechtsöff- nung, S. 222). Die eingereichte Steuerberechnung vom 28. Juni 2016 (Urk. 4/5) erfüllt dagegen die formellen Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungs- titel nicht, indem sie zwar ebenfalls als "Einspracheentscheid" bezeichnet wird, jedoch keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Auch wenn sie zusammen mit dem Einspracheentscheid zugestellt worden wäre – was als im Beschwerdeverfahren neu aufgestellte Behauptung ohnehi n unbeachtli ch ist (Art. 326 ZPO; oben Erwä- gung 3.b Abs. 2) –, würde dies nichts ändern, denn es fehlt im (formell einen Rechtsöffnungstitel darstellenden) Einspracheentscheid ein Verweis auf die (for- mell keinen Rechtsöffnungstitel darstellende) Steuerberechnung. Letztere ist auch inhaltlich nicht identisch mit dem Einspracheentscheid, wird doch die Position
"Steuerbarer Reingewinn Kt. Zug" von Fr. 131'200.-- gemäss Einspracheent- scheid (Urk. 4/3) in der Steuerberechnung aufgespalten in "Steuerbarer Reinge- winn 1" von Fr. 20'000.-- mit einem Steuersatz von 4.0 % und in "Steuerbarer Reingewinn 2" von Fr. 111'200.-- mit einem Steuersatz von 6.5 % (Urk. 4/5). Da- mit bleibt es dabei, dass für die Hauptforderung (Kantons- und Gemeindesteuern 2011) – und damit auch für die entsprechende Verzugszi nsforderung – kei n ge- nügender definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt, weshalb die Vorinstanz in dieser Hinsicht das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. d) Hinsichtlich der Mahngebühren machen die Gesuchsteller in ihrer Be- schwerde geltend, die Voraussetzungen für Mahngebühren seien in den Zuger Gesetzen klar geregelt; für Mahnungen wegen Nichteinhaltens der Zahlungsfris- ten sei die Bearbeitungsgebühr auf Fr. 20.-- festgesetzt. Die Gesuchsgegnerin und deren Rechtsvorgängerin seien je zwei mal gemahnt worden; in Rechnung gestellt worden seien Mahngebühren von insgesamt Fr. 60.-- (Urk. 9 S. 4-6). Ob die Gesuchsgegnerin und deren Rechtsvorgängerin je zwei mal gemahnt worden waren – was als im Beschwerdeverfahren neu aufgestellte Behauptung ohnehin unbeachtlich ist (Art. 326 ZPO; oben Erwägung 3.b Abs. 2) –, kann offen bleiben, denn so oder so fehlt es für Mahn- bzw. Bearbeitungsgebühren an einem Rechtsöffnungstitel. Ob für solche Gebühren eine gesetzliche Grundlage vorliegt, ist im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nicht relevant, denn in diesem Ver- fahren geht es nicht um die Prüfung, ob für eine Forderung eine Grundlage be- steht, sondern um die Vollstreckung eines bereits getroffenen Entscheides (vgl. dazu Obergericht ZH, Urteil vom 4. Juli 2016, RT160107-O, im Internet abrufbar unter www.geri chte-zh.ch → Entscheide). Auch i n di eser Hi nsi cht hat daher die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen. e) Hinsichtlich der Kosten der früheren Betreibung machen die Gesuch- steller in ihrer Beschwerde geltend, die Gesuchsgegnerin habe per 1. Januar 2012 die Aktiven und Passiven der B._____ Foundation übernommen. Gegen diese habe aus dem Betreibungsverfahren Nr. 2 ei n Pfändungsverlustschei n re- sulti ert (Urk. 9 S. 6).
Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, kann für die Kosten einer früheren Betreibung Rechtsöffnung dann erteilt werden, wenn sie durch ei nen Pfändungs- verlustschein ausgewiesen sind (Urk. 10 S. 3). Den entsprechenden Pfändungs- verlustschein vom 27. Oktober 2014 (Urk. 12/7) haben die Gesuchsteller jedoch erst im Beschwerdeverfahren eingereicht (vgl. Urk. 3); dieser ist damit unbeacht- lich (Art. 326 ZPO; oben Erwägung 3.b Abs. 2) und es bleibt dabei, dass auch in dieser Hinsicht die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch mangels Vorliegen ei- nes Rechtsöffnungstitels zu Recht abgewiesen hat. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsteller als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erwäg. 2). 4. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 12'206.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 420.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind den Ge- suchstellern im Verhältnis ihrer Steueranteile aufzuerlegen, wobei die auf die Ge- suchsteller 3 und 4 entfallenden Anteile wegen Geringfügigkeit wettzu schlagen si nd; demgemäss si nd 4/7 der Gerichtskosten dem Gesuchsteller 1 aufzuerlegen und 3/7 der Gesuchstellerin 2 (vgl. Urk. 4/5), je unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 106 Abs. 3 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, den Gesuchstellern zufolge i hres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 420.-- festgesetzt.
Züri ch, 5. April 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo