Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170058-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter li c. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 24. Mai 2017
i n Sachen
A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C.
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 7. Februar 2017 (EB160536-K)
Nach Einsicht in das vorinstanzliche Urteil vom 7. Februar 2017, mit welchem der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Seuzach (Zah- lungsbefehl vom 14. Oktober 2016) – gestützt auf zwei Darlehensverträge – pro- visorische Rechtsöffnung für Fr. 162'375.-- (entsprechend EUR 150'000.-- ) nebst 7 % Zins seit 31. Mai 2013 sowie Kosten und Entschädigung gemäss diesem Ur- teil erteilt wurde (Urk. 16), sowie nach Ei nsi cht i n di e von der Gesuchsgegnerin dagegen erhobene Beschwerde vom 23. März 2017 (Urk. 15), unter Hinweis auf die Verfügung vom 24. März 2017, mit welcher der Gesuchs- gegnerin Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 1'500.-- für die Gerichts- kosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt wurde (Urk. 19), auf die Verfügung vom 28. April 2017, mit welcher der Gesuchsgegnerin eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt wurde (Urk. 21), sowie auf den Be- schluss vom 11. Mai 2017, mit welcher die Nachfrist zur Leistung des Gerichts- kostenvorschusses bis 15. Mai 2017 erstreckt wurde (Urk. 23), da die Gesuchsgegnerin den Gerichtskostenvorschuss auch innert erstreckter Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 19, 21 und 23) auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da angesichts des genannten Streitwerts die zweitinstanzliche Entscheidgebühr i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.-- festzu- setzen und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt.
Züri ch, 24. Mai 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf