projekte
RT170058 ΓÇó Appeal inadmissible for failure to pay court advance
RT170058Obergericht24.05.2017Inadmissible
The Zurich High Court did not enter into A._____’s appeal against the Winterthur District Court’s provisional debt enforcement order. Although the appellant had been ordered, reminded, and granted an extended deadline to pay the CHF 1,500 advance on appeal costs, payment was not made. The court therefore held the appeal inadmissible under Article 101(3) CPC. It set the second-instance fee at CHF 750, charged the appeal costs to the appellant, and awarded no party compensation. The decision is a final decision and may be challenged before the Federal Supreme Court within 30 days.
Art. 101 Abs. 3 ZPO; Nichteintreten wegen unterlassener Leistung des Kostenvorschusses im Rechtsmittelverfahren. Wird der von der Rechtsmittelinstanz angesetzte Gerichtskostenvorschuss trotz Androhung und Nachfrist nicht bezahlt, tritt das Gericht auf das Rechtsmittel nicht ein. Die Kostenfolge richtet sich nach dem Unterliegensprinzip; die Gerichtsgebühr ist nach dem anwendbaren Kostenrecht festzusetzen. Parteientschädigungen fallen im Rechtsmittelverfahren nur bei gesetzlicher Grundlage bzw. unter den Voraussetzungen der Kostenregelung an (vgl. Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170058-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter li c. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 24. Mai 2017
i n Sachen
A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C.
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 7. Februar 2017 (EB160536-K)
Nach Einsicht in das vorinstanzliche Urteil vom 7. Februar 2017, mit welchem der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Seuzach (Zah- lungsbefehl vom 14. Oktober 2016) – gestützt auf zwei Darlehensverträge – pro- visorische Rechtsöffnung für Fr. 162'375.-- (entsprechend EUR 150'000.-- ) nebst 7 % Zins seit 31. Mai 2013 sowie Kosten und Entschädigung gemäss diesem Ur- teil erteilt wurde (Urk. 16), sowie nach Ei nsi cht i n di e von der Gesuchsgegnerin dagegen erhobene Beschwerde vom 23. März 2017 (Urk. 15), unter Hinweis auf die Verfügung vom 24. März 2017, mit welcher der Gesuchs- gegnerin Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 1'500.-- für die Gerichts- kosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt wurde (Urk. 19), auf die Verfügung vom 28. April 2017, mit welcher der Gesuchsgegnerin eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt wurde (Urk. 21), sowie auf den Be- schluss vom 11. Mai 2017, mit welcher die Nachfrist zur Leistung des Gerichts- kostenvorschusses bis 15. Mai 2017 erstreckt wurde (Urk. 23), da die Gesuchsgegnerin den Gerichtskostenvorschuss auch innert erstreckter Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 19, 21 und 23) auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da angesichts des genannten Streitwerts die zweitinstanzliche Entscheidgebühr i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.-- festzu- setzen und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt.
Züri ch, 24. Mai 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf