Appeal inadmissible for failure to pay court advance

RT170058Obergericht24.05.2017Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich High Court did not enter into A._____’s appeal against the Winterthur District Court’s provisional debt enforcement order. Although the appellant had been ordered, reminded, and granted an extended deadline to pay the CHF 1,500 advance on appeal costs, payment was not made. The court therefore held the appeal inadmissible under Article 101(3) CPC. It set the second-instance fee at CHF 750, charged the appeal costs to the appellant, and awarded no party compensation. The decision is a final decision and may be challenged before the Federal Supreme Court within 30 days.

Regest

Art. 101 Abs. 3 ZPO; Nichteintreten wegen unterlassener Leistung des Kostenvorschusses im Rechtsmittelverfahren. Wird der von der Rechtsmittelinstanz angesetzte Gerichtskostenvorschuss trotz Androhung und Nachfrist nicht bezahlt, tritt das Gericht auf das Rechtsmittel nicht ein. Die Kostenfolge richtet sich nach dem Unterliegensprinzip; die Gerichtsgebühr ist nach dem anwendbaren Kostenrecht festzusetzen. Parteientschädigungen fallen im Rechtsmittelverfahren nur bei gesetzlicher Grundlage bzw. unter den Voraussetzungen der Kostenregelung an (vgl. Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170058-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter li c. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 24. Mai 2017

i n Sachen

A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C.

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 7. Februar 2017 (EB160536-K)

Nach Einsicht in das vorinstanzliche Urteil vom 7. Februar 2017, mit welchem der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Seuzach (Zah- lungsbefehl vom 14. Oktober 2016) – gestützt auf zwei Darlehensverträge – pro- visorische Rechtsöffnung für Fr. 162'375.-- (entsprechend EUR 150'000.-- ) nebst 7 % Zins seit 31. Mai 2013 sowie Kosten und Entschädigung gemäss diesem Ur- teil erteilt wurde (Urk. 16), sowie nach Ei nsi cht i n di e von der Gesuchsgegnerin dagegen erhobene Beschwerde vom 23. März 2017 (Urk. 15), unter Hinweis auf die Verfügung vom 24. März 2017, mit welcher der Gesuchs- gegnerin Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 1'500.-- für die Gerichts- kosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt wurde (Urk. 19), auf die Verfügung vom 28. April 2017, mit welcher der Gesuchsgegnerin eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt wurde (Urk. 21), sowie auf den Be- schluss vom 11. Mai 2017, mit welcher die Nachfrist zur Leistung des Gerichts- kostenvorschusses bis 15. Mai 2017 erstreckt wurde (Urk. 23), da die Gesuchsgegnerin den Gerichtskostenvorschuss auch innert erstreckter Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 19, 21 und 23) auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da angesichts des genannten Streitwerts die zweitinstanzliche Entscheidgebühr i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.-- festzu- setzen und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt.

  1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 15 und 17, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. D i e vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 162'375.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 24. Mai 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Schlagwörter

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