Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170055-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 19. Juni 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 24. Februar 2017 (EB170016-D)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 24. Februar 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 31. Oktober 2016) gestützt auf den Strafbescheid des Bundesamtes für Kommunikati on BAKOM, Abteilung Medien, Sektion Radio- und Fernsehempfangsgebühren (fort- an BAKOM), vom 22. Februar 2016 sowie die Rechnung des BAKOM vom 27. April 2016 und die dazugehörige Mahnung des BAKOM vom 24. Juni 2016 für die ausstehende Busse von Fr. 150.– und die Verfahrenskosten von Fr. 140.– defini- ti ve Rechtsöffnung für Fr. 290.– nebst 5 % Zins auf den Betrag von Fr. 140.– seit 24. Juni 2016. Im Mehrbetrag (Zins auf den Betrag von Fr. 150.– seit dem 24. Juni 2016) wies sie das Begehren ab. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) geregelt (Urk. 14 S. 8 = Urk. 10 S. 8). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit undatiertem Schreiben (Da- tum Poststempel: 13. März 2017, eingegangen am 14. März 2017) innert Frist Beschwerde mit den Anträgen auf sofortige Löschung des Eintrages und den Rückzug der Betreibung und damit einhergehend zudem sinngemäss auf Abwei- sung des Rechtsöffnungsbegehrens. Weiter verlangt sie die Forderung als ver- jährt, gestundet, getilgt oder ungültig zu erklären und ihr bei einem allfälligen Ge- fängnisaufenthalt das Fernsehgerät zu entfernen, unter Zusprechung ei ner Um- triebsentschädigung in der Höhe von Fr. 80.– und Zi nsen "bla bla" (Urk. 13 S. 1 f.). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts; vgl. Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer An- sicht nach leidet. Werden aber keine, unzulässige oder ungenügende Rügen er- hoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist
nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind im Be- schwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im We- sentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und ni cht das ersti nstanzli che Ver- fahren fortsetzen soll. 2.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren vorge- brachten Einwendungen, welche über das vor Vorinstanz Ausgeführte hinausge- hen (so u.a. dass nicht sicher sei, ob es sich beim BAKOM um eine betrügerische Firma handle, ob B._____ auch tatsächlich hoheitlich aufgetreten sei und weswe- gen eine Kundenummer eröffnet werde, wenn sie kein Gerät in Betrieb gehabt habe, und wonach der Strafbescheid neu erfunden sei), neu und dami t unzulässig und unbeachtli ch. Ebenso ist auf die erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge auf Löschung des Eintrages, Rückzug der Betreibung, Erklärung der For- derung als verjährt, gestundet, getilgt oder ungültig sowie auf Entfernung eines Fernsehgerätes bei einem allfälligen Gefängnisaufenthalt zufolge Unzulässigkeit ni cht ei nzutreten. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hi nzuwei sen, dass ohnehi n – entge- gen der Ansicht der Gesuchsgegnerin – der Schuldner derjenige ist, welcher die Einreden der Verjährung, Stundung, Tilgung und eines allfälligen Schulderlasses durch Urkunden zu behaupten und zu beweisen hat. Dies hat die Gesuchsgegne- rin gerade nicht getan, weshalb es damit sein Bewenden hat. Entsprechend ist darauf ni cht weiter einzugehen. 2.3 Soweit sich die Beschwerdeschrift lediglich in Wiederholungen er- schöpft (u.a. wonach gemäss der Gesuchsgegnerin die Gebühren für Radio und Fernsehen wie bei den Bundessteuern über die Gemeinde "zu laufen" hätten, sie vor Januar 2017 gar kein geeignetes Empfangsgerät zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen bereit oder in Betrieb gehalten habe und sie mit der "Firma" BAKOM keinen Vertrag geschlossen habe), vermag sie den gesetzlichen Anforderungen an eine solche nicht zu genügen, da es an einer Auseinanderset-
zung mi t den vori nstanzli chen Erwägungen fehlt. Schliesslich bleibt, die Gesuchs- gegnerin darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren ohnehin ni cht (mehr) geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Das Rechtsöffnungsgeri cht darf die im Strafbescheid des BAKOM als Rechtsöffnungsti tel verurkundete Forderung ni cht mehr auf i hren Be- stand hi n überprüfen. Damit aber zielen die vorgenannten Ei nwendungen i ns Lee- re , da sich diese gegen den Bestand der Forderung an si ch ri chten. Diese Ein- wendungen hätte die Gesuchsgegnerin innert der entsprechenden Rechtsmittel- frist gegen den Strafbescheid vom 22. Februar 2017 mittels Einsprache vorbrin- gen müssen. Im Rechtsöffnungs verfa hre n i st si e dami t ni cht mehr zu hören. 2.4 Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden kann (Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuch- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Des Weiteren ist der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zusprechung einer Umtriebs- entschädigung in der Höhe von Fr. 80.– zufolge ihres Unterliegens abzuweisen. Auf die Zinsforderung "bla bla" i st mangels Bezi fferung ohnehi n ni cht ei nzutreten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
Züri ch, 19. Juni 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
versandt am: cm