Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170053-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 3. Mai 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchstelleri n und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 28. Februar 2017 (EB170013-K)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 28. Februar 2017 erteilte der Vorderrichter der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 27. April 2016) pro- vi sori sche Rechtsöffnung für Fr. 1'900.– nebst Zins zu 2 % seit 2. Dezember 2015 sowie für Fr. 2.05 (Verzugszinsen bis zum 1. Dezember 2015 auf Mietzins Okto- ber und November 2015) sowie Kosten und Entschädigung des Urteils. Hinsicht- lich des Betrags von Fr. 500.– wies er das Rechtsöffnungsbegehren ab und im Mehrbetrag trat er auf das Begehren nicht ein (Urk 14 S. 12, Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils [unter "Es wird erkannt:"]). Mit gleichentags ergangener Verfügung gewährte der Vorderrichter der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) sodann die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 14 S. 11, Dispo- sitiv-Ziffer 1 der Verfügung [unter "Es wird verfügt:"]). 2. Gegen das Urteil erhob die Gesuchsgegnerin innert Frist (Urk. 11) mit Eingabe vom 8. März 2017, zur Post gegeben am 9. März 2017, Beschwerde (Urk. 13). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. a) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und be- gründet ei nzurei chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (vgl. ZK ZPO- Reetz/ Theiler, Art. 311 N 34 betreffend die analoge Problematik bei der Berufung). Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch, sie kann jedoch auch reformato- risch wirken. Insbesondere für diesen Fall ist ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unabdingbar (Ivo W . Hungerbühler , D IKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zu- mindest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss.
b) Die nicht anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin stellt keinen bestimmten Antrag. Sie macht i n i hrer Beschwerdeschrift geltend, es bestehe kein gültiger Mietvertrag für die Monate Oktober bis Dezember 2015. Sinngemäss stellt die Gesuchsgegnerin damit das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels in Ab- rede. Damit beantragt sie sinngemäss, dass das angefochtene Urteil der Vor- instanz aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abzu- weisen sei. 5. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburg- haus/Af heldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Sie muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Beschwerde- führers oder der Beschwerdeführerin zutreffenden Überlegungen gegenüberzu- stellen und es ist darzutun, zu welchem, von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Die Beschwerde führende Partei kann ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht durch einen globalen Verweis auf bisherige Eingaben oder die Akten nachkommen. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Be- schwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzu- treten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). b) Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Gesuchsgegneri n an, sie ha- be nie einen rechtsgültigen Vertrag für die Monate Oktober, November und De- zember 2015 unterschrieben. Es gebe lediglich einen Vertrag für den August 2015 für einen Monat sowie einen für den September 2015 für ei nen Monat. D ie- ser befinde sich bei den Akten. Für die Zeitspanne danach sei kein Vertrag zu- stande gekommen, da sie und die Gesuchstellerin unterschiedliche Auffassungen gehabt hätten (Urk. 13 S. 1).
c) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afhe ldt, Art. 326 N 3f.). Vor Vorinstanz hat die Gesuchsgegnerin nie vorgebracht, dass sie den Un- termietvertrag nicht unterschrieben habe (vgl. ihre Ausführungen in Urk. 8, 9/1 und 9/2). Ihr Vorbringen ist daher - zumindest in dieser Form - neu. Soweit die Gesuchsgegnerin in der ersti nstanzli che n Stellungnahme zum Rechtsöffnungsge- such (Urk. 9/2) unter Verweis auf den von ihr eingereichten Untermietvertrag (Urk. 9/5) erklärt, sie habe nur einen Vertrag für einen Monat, nämlich für Sep- tember, unterschrieben, scheint sie sich nicht im Klaren darüber zu sein, dass es sich dabei um einen Vertrag ab 1. September 2015 bis 30. September 2016 han- delt. Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin hat der Vertrag daher ni cht nur eine Laufzeit von einem Monat, sondern eine solche von 13 Monaten (Urk. 9/5, welcher im Übrigen, mit Ausnahme der Reihenfolge der Blätter und der ersten Seite, identisch ist mit dem von der Gesuchstellerin eingereichten Unter- mietvertrag, Urk. 2/6). Auch die von der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren erstmals gel- tend gemachten Schadenersatzforderungen gegen die Gesuchstellerin (unter an- derem Verlust von Teilnehmern, zwei Umzüge, zwei Reinigungen, vgl. hi erzu Urk. 13 S. 2) sind neu und deshalb im Beschwerdeverfahren ni cht zu beachten. d) Bezüglich der Höhe des Mietzinses wiederholt die Gesuchsgegnerin le- digli ch ihre bereits vor Vorinstanz gemachten Einwendungen. Mit den Erwägun- gen des Vorderrichters hierzu setzt sie sich allerdings nicht auseinander. Sie kommt daher diesbezüglich ihrer Rügepflicht nicht nach. Auch mit Bezug auf das Dahinfallen des Mietvertrags wiederholt und ergänzt die Gesuchsgegnerin sinngemäss das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte (Urk.13 S. 1f.), wobei sie sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des Vorder- richters (Urk. 14 S. 6, Erwägung II.2.1.3 lit. b)) nicht auseinandersetzt.
e) Die Gesuchsgegnerin bringt sodann vor, sie habe im August 2015 Fr. 200.– als Schlüsseldepot bezahlt und die Gesuchstellerin rechne diesen Be- trag jetzt einfach an die Miete an, obwohl eine (Miet-)Kaution nie vereinbart ge- wesen sei (Urk. 13 S. 1). Es bleibt unklar, was die Gesuchsgegnerin aus diesem Vorbringen im Rechtsöffnungs ve rfa hre n zu i hren Gunsten ablei ten wi ll: D i e Ge- suchstellerin hat von dem ihr ihrer Ansicht nach zustehenden Betrag Fr. 200.– verrechnungsweise abgezogen, so dass sie von der Gesuchsgegnerin einen tiefe- ren Betrag fordert (vgl. hierzu Urk. 14 S. 4, Erwägung II. 2.). Die Gesuchsgegnerin ist damit - unabhängig von der Frage, ob es sich bei den Fr. 200.– um ei ne Mi et- zi ns- oder eine Schlüsselkaution gehandelt hatte (Urk. 9/2 und Urk. 13 S. 1) - ni cht beschwert, das heisst sie erleidet durch die Verrechnung durch di e Gesuch- stellerin keinen Rechtsnachteil. f) Weiter verlangt die Gesuchsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren die Herabsetzung des Mietzinses wegen mangelhafter Erfüllung des Untermietver- trags (Urk. 13 S. 2). Auch diesbezüglich setzt sich die Gesuchsgegnerin mit den Erwägungen des Vorderrichters (Urk. 14 S. 7f., Erwägung II.2.1.3. lit. c)) ni cht auseinander, weshalb sie ihrer Rügepflicht nicht nachkommt. 6. Zusammengefasst kommt die Gesuchsgegnerin ihrer Rüge- und Be- gründungspfli cht insgesamt nur ungenügend nach, weshalb auf ihre Beschwerde ni cht ei nzutreten ist . 7. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin für das Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im ober- gerichtlichen Verfahren von Fr. 1'900.– ist die Entschei dgebühr im Beschwerde- verfahren auf Fr. 300.– anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstelle- rin mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren. 8. Die Gesuchsgegnerin stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 17 S. 1). Gestützt auf Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf Gewährung der unentgeltli che n
Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessfinanzie- rung verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Da sich die Be- schwerde der Gesuchsgegnerin wie oben gezeigt sogleich als unzulässi g und damit als aussichtslos erweist, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und 15/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'900.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 3. Mai 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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