Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170052-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 28. März 2017
i n Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____ und Römisch-Katholische Kirchgemeinde und Reformierte Kirchgemeinde, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 6. Februar 2017 (EB160712-C)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 6. Februar 2017 wies der Vorderrichter das Verschie- bungsgesuch der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) (noch- mals) ab (Urk. 15 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1), ebenso das von den Klägern und Be- schwerdegegnern (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 22. September 2016) gestellte Rechtsöffnungsbe- gehren (Urk. 15 S. 4, Dispositiv-Ziffer 2). Kosten wurden keine erhoben und eine Parteientschädigung wurde der Beklagten ebenfalls keine zugesprochen (Urk. 15 S. 4, Dispositiv-Ziffern 3 und 4). 2. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 1. März 2017, zur Post gegeben am 2. März 2017 (Urk. 14, angehefteter Umschlag), beim Vor- derrichter Beschwerde, welcher diese zuständigkeitshalber an die Kammer wei- terleitete und die Beklagte entsprechend informierte (Urk. 13). 3. Im Rubrum des angefochtenen Entscheids ist die C._____ GmbH, ...-Strasse ..., ... B., als Beklagte aufgeführt (Urk. 15 S. 1). Bereits den Er- wägungen des angefochtenen Entscheids ist zu entnehmen, dass die Beklagte seit dem 11. bzw. 17. Januar 2017 nicht mehr unter diesem Namen, sondern un- ter "A. GmbH" firmiert (Urk. 15 S. 4). Aus dem von der Vorinstanz beigezo- genen Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich (Urk. 9) geht diese Firmenänderung ohne weiteres hervor, dennoch wurde die Firma der Beklagten i m vori nstanzli che n Urtei l ni cht angepasst. Es liegt demnach eine fehlerhafte Par- teibezeichnung vor. Da kein Zweifel über die beklagte Partei vorliegt und die Kl ä- ger i n i hren Interessen ni cht beei nträchti gt si nd, ist die Parteibezeichnung im Rubrum von Amtes wegen zu berichtigen (vgl. BGer 4A_438/2010 vom 15. No- vember 2010; BGE 131 I 57 E. 2 mit Hinweisen). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist im summari- schen Verfahren - und um ein solches handelt es sich vorliegend (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) - lediglich 10 Tage. Dies wurde in der Rechtsmittelbelehr ung des ange- fochtenen Urteils auch zutreffend so festgehalten (Urk. 15 S. 4f., Dispositiv-Ziffer 6). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass das Urteil vom 6. Februar 2017 der Beklagten am 8. Februar 2017 mittels Abholungseinladung zur Abho- lung gemeldet wurde (Urk. 12, Ausdruck aus dem Track & Trace der schweizeri- schen Post). Da die Beklagte bereits vom hängigen Rechtsöffnungsverfahren wusste und sich daran auch beteiligte (Urk. 5), gilt das vorinstanzliche Urteil am letzten Tag der Abholungsfrist, mi thi n am 15. Februar 2017, als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist lief demnach - unter Berücksi chti gung des Wochenendes (Art. 142 Abs. 3 ZPO) - bis am 27. Februar 2017. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz der Beklagten das Urteil vom 6. Februar 2017 im Si nne ei ner D i enstlei stung offensi chtli ch noch per A-Post zugestellt hat (Urk. 12) und die Beklagte diese Zustellung wohl erst am 23. Februar 2017 erhalten hat (vgl. die von der Beklagten eingereichte Kopie des Urteils mit dem handschrif tli- chen Vermerk "Erhalten 23.2.2017", Urk. 15). Die Beklagte übergab ihre an den Vorderrichter adressierte Beschwerdeschrif t erst am 2. März 2017 und damit eini- ge Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post (Urk. 14, angehefteter Um- schlag). Die von der Beklagten erhobene Beschwerde ist daher verspätet und es i st darauf ni cht ei nzutreten. 6. Selbst wenn die Beschwerde jedoch rechtzeitig erhoben worden wäre, wäre darauf nicht einzutreten: Zwar hat der Vorderrichter das Verschiebungsge- such der Beklagten mit dem angefochtenen Urteil erneut abgewiesen, wodurch die Beklagte grundsätzlich in ihren Rechten betroffen ist. Der Vorderrichter hat aber gleichzeitig auch das Rechtsöffnungsgesuch der Kläger abgewiesen, so dass die Beklagte durch den angefochtenen Entscheid keinen Nachteil erleidet, sondern im erstinstanzlichen Verfahren vielmehr obsiegt. Sie ist daher nicht be- schwert. Es kann daher offen bleiben, ob der Vorderrichter das Verschiebungsge- such der Beklagten zu Recht abgewiesen hat. Auf i hre Beschwerde wäre daher selbst bei rechtzeitiger Erhebung mangels Beschwer ni cht ei nzutreten.
Es rechtfertigt sich, umständehalber auf Kosten zu verzichten. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schrif tliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 16/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'171.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 28. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
versandt am: jo