Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170051-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 29. März 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Sozialregion Unteres Niederamt, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 27. Januar 2017 (EB160459-D)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 27. Januar 2017 erteilte die Vorderrichterin der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 8. Novem- ber 2016) definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'875.– und wi es das Rechtsöffnungs- begehren im Mehrbetrag ab (Urk. 15 S. 7, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 2. März 2017 (Urk. 14) rechtzeitig (Urk. 13/2) Beschwerde. 3. D i e vori nstanzli che n Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. a) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und be- gründet ei nzurei chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (vgl. ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 311 N 34 betreffend die analoge Problematik bei der Berufung). Der Beschwerdeentschei d wirkt grundsätzlich kassatorisch, er kann jedoch auch re- formatorisch wirken. Insbesondere für diesen Fall ist ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unab- dingbar (Ivo W. Hungerbühler, D IKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss. b) D er ni cht anwaltli ch vertretene Gesuchsgegner stellt keinen bestimmten Antrag. Er fordert in seiner Beschwerdeschrift die Aufhebung des angefochtenen Urteils, da dieses mit der Geschäftsnummer LC160021-O "verbunden" sei (Urk. 14). Damit beantragt er sinngemäss, dass das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen sei.
worden sei (Urk. 15 S. 4), setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde- schrift nicht auseinander (Urk. 14). Er kommt daher seiner Rüge- und Begrün- dungspflicht nicht nach, so dass auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. 6. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im oberge- richtlichen Verfahren von Fr. 6'875.– ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfah- ren auf Fr. 300.– anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstel- lerin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'875.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 29. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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