Appeal inadmissible for insufficient reasoning in debt collection case

RT170051Obergericht29.03.2017Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the debtor's appeal as inadmissible in a summary debt-enforcement matter. It held that the appellant did not formulate a proper substantive request and failed to engage with the decisive reasons of the first-instance ruling, which had granted definitive debt enforcement for CHF 6,875 based on an enforceable 2006 order. The appellant's assertion that his former wife had not cared for the children between October 2015 and March 2016 was a new factual allegation and therefore barred. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant; no party compensation was awarded.

Regest

Art. 321 Abs. 1, Art. 326 Abs. 1 ZPO; Beschwerdebegründung und Novenverbot im Beschwerdeverfahren: Die Beschwerde hat einen hinreichend bestimmten Antrag und eine Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu enthalten; ein bloss pauschaler Aufhebungsantrag genügt nicht, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch entscheiden könnte. Der beschwerdeführenden Partei obliegt es, die beanstandeten Erwägungen konkret zu rügen und die abweichende rechtliche oder tatsächliche Sicht darzutun; ein globaler Verweis auf frühere Eingaben genügt nicht. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen; ungenügend begründete Beschwerden führen zur Nichteintretensfolge (consid. 4–5).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170051-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 29. März 2017

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Sozialregion Unteres Niederamt, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 27. Januar 2017 (EB160459-D)

Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 27. Januar 2017 erteilte die Vorderrichterin der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 8. Novem- ber 2016) definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'875.– und wi es das Rechtsöffnungs- begehren im Mehrbetrag ab (Urk. 15 S. 7, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 2. März 2017 (Urk. 14) rechtzeitig (Urk. 13/2) Beschwerde. 3. D i e vori nstanzli che n Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. a) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und be- gründet ei nzurei chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (vgl. ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 311 N 34 betreffend die analoge Problematik bei der Berufung). Der Beschwerdeentschei d wirkt grundsätzlich kassatorisch, er kann jedoch auch re- formatorisch wirken. Insbesondere für diesen Fall ist ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unab- dingbar (Ivo W. Hungerbühler, D IKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss. b) D er ni cht anwaltli ch vertretene Gesuchsgegner stellt keinen bestimmten Antrag. Er fordert in seiner Beschwerdeschrift die Aufhebung des angefochtenen Urteils, da dieses mit der Geschäftsnummer LC160021-O "verbunden" sei (Urk. 14). Damit beantragt er sinngemäss, dass das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen sei.

  1. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensi chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburg- haus/Af heldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Sie muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Beschwerde- führers oder der Beschwerdeführerin zutreffenden Überlegungen gegenüberzu- stellen und es ist darzutun, zu welchem, von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Die Beschwerde führende Partei kann ihrer Rüge- und Begründungspfli cht nicht durch einen globalen Verweis auf bisherige Eingaben oder die Akten nachkommen. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Be- schwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzu- treten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). b) Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Gesuchsgegner an, dass die Gelder für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder gedacht seien, Frau B._____, seine ehemalige Ehefrau, aber im genannten Zeitraum von Oktober 2015 bis März 2016 in dieser Hinsicht nichts getan habe (Urk. 14). c) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afhe ldt, Art. 326 N 3f.). Das Vorbringen des Gesuchsgeg- ners, seine geschiedene Ehefrau habe die Kinder im Zeitraum von Oktober 2015 bis März 2016 nicht betreut und deshalb (sinngemäss) keinen Anspruch auf Un- terhaltsbeiträge, ist neu im Beschwerdeverfahren und deshalb nicht zu beachten. d) Mit den Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere zur rechtskräftigen und vollstreckbaren Verfügung aus dem Jahr 2006 und zum Umstand, dass der Gesuchsgegner nicht belegt habe, dass die Unterhaltsverpflichtung inzwischen in einem allfälligen Abänderungs- oder im Ehescheidungsverfahren abgeändert

worden sei (Urk. 15 S. 4), setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde- schrift nicht auseinander (Urk. 14). Er kommt daher seiner Rüge- und Begrün- dungspflicht nicht nach, so dass auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. 6. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im oberge- richtlichen Verfahren von Fr. 6'875.– ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfah- ren auf Fr. 300.– anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstel- lerin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'875.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 29. März 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. P. Kunz Bucheli

versandt am: jo

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