Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170044-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. M. Hochuli Beschluss vom 9. Mai 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
Verein B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Revision Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 3. Januar 2017 (BR160006-K)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2015 wurde der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (nachfolgend Gesuchsgegner) verpflichtet, dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Gesuchsteller) Fr. 7'268.70 nebst Zins zu 5% seit 3. November 2011 sowie Fr. 73.– Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Der Gesuchsteller seinerseits wurde verpflichtet, dem Gesuchsgegner Fr. 5'000.– und eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen (Urk. 8 /X III S . 18 f., Geschäfts-Nr. LA150006-O). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde des Ge- suchstellers trat das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Januar 2016 nicht ein (Urk. 8/XIX S. 4, Geschäfts-Nr. 4A_662/2015). 1.2. Mit Urteil vom 9. August 2016 erteilte das Einzelgericht am Bezirksgericht Wi nterthur dem Gesuchsgegner in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Wi nterthur-Wülf li nge n (Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2016, Urk. 8 /IX) – gestützt auf das Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2015 – defi ni ti ve Rechtsöffnung für Fr. 2'268.70 nebst 5 % Zins seit 13. Januar 2016, Fr. 1'524.45 (5% Verzugszins auf Fr. 7'268.70 ab 3. November 2011 bis 12. Januar 2016), Fr. 73.– nebst 5% Zins seit 13. Februar 2016 sowie Fr. 110.30 Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 8 /X III S . 13 f.). Auf die vom Ge- suchsteller gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom 20. September 2016 nicht ein (Urk. 20, Geschäfts-Nr. RT160154- O). 1.3. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 beantragte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz "die sofortige richterliche Aufhebung der Betreibung gemäss Art. 85 SchKG unter Revi sion des zugrundeliegenden Urteils" (Urk. 1 S. 1). Mit separater Eingabe ersuchte er sodann um Aufschiebung der Vollstreckung des Urteils be- treffend Rechtsöffnung vom 9. August 2016 (Urk. 3 S. 1). Das Revisionsbegehren wies die Vorinstanz mit Urteil vom 3. Januar 2017 ab, schrieb den Antrag um Auf- schiebung der Vollstreckung des Urteils vom 9. August 2016 als gegenstandslos ab und trat auf die Forderungsklage des Gesuchstellers nicht ein (Urk. 15 S. 11 f.). Daraufhin gelangte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. Januar 2017 an die Vorinstanz und verlangte "Rückweisung der Urteile und Verfügungen vom
Januar 2017 in Verbindung mit den unterlegten Urteilen vom 9. August 2016" (Urk. 7 S. 4). Auf Nachfrage, ob die fragliche Eingabe als Beschwerde an das Obergericht weiterzuleiten sei (Urk. 9), teilte der Gesuchsteller mit Schreiben vom 3. Februar 2017 mit, dass er diese Entscheidung dem Bezirksgericht überlassen wolle (Urk. 10 S. 11). In der Folge leitete die Vorinstanz dieses Schreiben des Gesuchstellers samt Akten an die Kammer weiter (Urk. 12). Auf erneute Nachfra- ge hi n (Urk. 13) bestätigte der Gesuchsteller, dass er Beschwerde erheben wolle (Urk. 16), und verwies auf seine Eingabe vom 3. Februar 2017, in welcher er wie- derum auf seine Anträge vom 19. Januar 2017 verwies (Urk. 10 S. 3). Diese lau- ten wie folgt (Urk. 7 S. 3 f.): " 1. Es erfolgt die Rückweisung der Urteile und Verfügungen wegen namhafter missbräuchlicher, nichtautorisierter und willkürlicher Rechtschaffenheit, der unrechtmässigen Rechtspflege und widerrechtlichen Rechtsanwendung, wie auch einer nicht zulässigen Klagehäufung i.S. einer Nichtschuld. 2. Es sei die Gutheissung der Gesuche der B1._____ um definitive Rechtsöff- nung aufzuheben und die Abweisung der Gesuche zu bestätigen. 3. Allen Urteilen und Verfügungen vom 9. August 2016 und 3. Januar 2017 fehlt die Vollstreckbarkeit, zumal diese keine definitiven Rechtsöffnungstitel zu be- gründen vermögen und aus dem Recht zu weisen sind. 4. Sodann ist die Rechtsnatur der B1., ... [Ort], als der Ausgleichskasse des Kantons Wallis angeschlossene, sozialversicherungs- und beitragsstatut- berechtigte Arbeitgeberin, betreffend des Vorliegens des Streitgegenstandes in Sachen Ein- und Auszahlungen von ausgewiesenen Lohn- Sozialversicherungsleistungen einzig als "Stiftung B1." als die zulässi- ge Parteibezeichnung von Amtes wegen festzusetzen, damit das jeweilige Gerichtsrubrum der Urteile und Verfügungen des Bezirksgerichts Winterthur allesamt zu korrigieren und diese von Gesetzes wegen zu bereinigen. 5. Es sind sodann die diversen, den Entscheiden zu Grunde gelegten wider- rechtlich einberufenen Erwägungen und aufgeführten, falschen Auslegungen insgesamt in allen Verfahren zu berichtigen und richtig zu stellen, vorab das mit Urteil vom 9. August 2016 gutgeheissene Rechtsöffnungsbegehren zu korrigieren. 6. Der Gesuchstellerin ist als Folge des Untergangs ihrer Forderung, deren Un- terschlagung von Sozialversicherungs-AH V-Arbeitnehmerrückerstatt- ungsbeiträgen von brutto CHF. 10'624.50 zuzüglich Zins seit dem 1. April 2016, betreffend der von ihr dem Arbeitnehmer und Gesuchsgegner zuviel einkassierter, an den Arbeitnehmer und Gesuchsgegner rückerstattungs- pflichtiger Sozialversicherungsarbeitnehmeranteile und damit deren unge- rechtfertigt erwirkte Bereicherung, zu Gunsten des Gesuchsgegners A._____ zu erstatten, das Gesuch um definitive Rechtsöffnung berichti- gend abzuweisen und die zu Unrecht erfolgte Rechtsöffnung zurückzu- nehmen.
Das Betreibungsamt Winterthur Wülflingen sei anzuweisen, a.) die ungerechtfertigten Betreibungen Nr. 2 (= CHF. 7'268.70) datiert 2. November 2011 und - Nr. 1 (= CHF. 3'866.15), Nr. 3 datiert 29. Februar 2016, betreffend dieselbe Forderung aus Betreibung Nr. 2 - sowie die unrechtmässigen betreibungsrechtlichen Vorgänge - als Folge der wi- derrechtlich zuviel durch die gesuchstellende B1'._____ dem Arbeit- nehmer abgerechneter Sozialversicherungsbeiträge, vollständig auf Kosten der klagenden B1._____ aufzuheben und definitiv zu löschen, zumal die Schuld noch nie bestanden hat! b.) die Registereinträge keinem Dritten mitzuteilen, zumal die Betreibungs- verfahren ungerechtfertigt eingeleitet worden sind. 8. Gebühren für Verfahren und Entscheid sind der gesuchstellenden Klägerin in jedem Fall aufzuerlegen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 5 % Zins und zuzüglich MWST zu 8%) für den horrenden Mehraufwand zu Lasten der Gesuchstelle- rin." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten sowie der Entscheide der Kammer vom 20. Sep- tember 2016 (Geschäfts-Nr. RT160154-O) wurden beigezogen. Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegrün- det erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 1.5. Auf di e Ausführunge n des Gesuchstellers i st nachfolgend nur i nsowei t ein- zugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, son- dern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Okto- ber 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe-
hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Der Gesuchsgegner (vormals "Verein B1.") wurde per 28. Juni 2013 in "Verein B." umfirmiert (vgl. Registerauszug des Handelsregisters Oberwal- lis, Urk. 4). Die Vorinstanz nahm ihn daher zu Recht mit dieser Parteibezeichnung im Rubrum auf (vgl. OGer ZH RT160154-O vom 20. September 2016 [Urk. 20], E. 1/d). Die Umfirmierung hat keine Auswirkungen auf seine Parteistellung. 4. Der Gesuchsteller wirft der Vorinstanz unter anderem eine "nicht ordentliche Geschäftsbesorgung, eine missbräuchliche, nichtautori si erte und wi llkürli che Rechtschaffenheit, Rechtspflege, wie auch eine widerrechtliche Rechtsanwen- dung" sowie den Gerichten allgemein eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, "indem diese auf seine Beanstandungen, Widerreden und Korrektiven, trotz injek- tiv vorgebrachter Beweismittel, ad absurdum mit fadenscheinigen Verfügungen, Urtei len und unzutreffe nde n Erwägungen gar ni cht erst ei ntreten" (Urk. 14 S. 9). Soweit der Gesuchsteller solch pauschale Vorwürfe in seiner Rechtsmittelschrift nicht weiter präzisiert, genügt er seiner Rüge- und Begründungspfli cht ni cht und ist insofern auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 5.1. Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache ent- schieden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheides verlangen, wenn (a) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, (b) ein Strafverfah- ren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde, oder (c) geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Ver- gleich unwirksam ist (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Diese Aufzählung von Revisionsgrün- den ist abschliessend. Verfahrensfehler sind – abgesehen von einer vorliegend ni cht i nteressi erenden Ausnahme – mit den Hauptrechtsmitteln geltend zu ma- chen, nicht mittels des ausserordentlichen Rechtsmittels der Revision (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 328 N 5 und 12).
5.2. Gestützt darauf verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines Revisions- grundes, soweit der Gesuchsteller in seinem Revisionsbegehren Verfahrensfehler in den Rechtsöffnungsverfahren EB160111-K und EB160112-K rüge, jedoch kei- ne neuen Tatsachen oder Beweismi ttel i m Si nne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO vorbringe (Urk. 15 S. 4 ff., E. III/ 3.1-2, 3.4, 3.6-11). Der Gesuchsteller setzt sich in seiner Beschwerde mit dieser Begründung nicht auseinander, sondern wiederholt bloss über 30 Seiten seine abweichende Sicht der Dinge und rügt erneut angebli- che Mängel in den obgenannten Rechtsöffnungsverfahren (fehlende Aktivlegiti- mation des Gesuchsgegners [Urk. 14 S. 9-16 sowie S. 27 f.], verweigerte Vereini- gung der beiden Rechtsöffnungsverfahren [Urk. 14 S. 17], willkürliche Sachver- haltsfeststellung bezüglich Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 7'268.70 sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs [Urk. 14 S. 18-22], Nichtberücksichtigung von Verfügungen der Ausgleichskasse Wallis [Urk. 14 S. 23-25], falsche Zustellung der Rechtsöffnungsentscheide [Urk. 14 S. 26-28]). Das reicht indes nicht, um den oben unter Ziff. 2 genannten Vorgaben zu genü- gen, womit sich die Beschwerde i n di esem Punkt als offensichtlich unbegründet erweist. 5.3. Die dem Rechtsöffnungsverfahren zugrunde liegende Betreibungsforderung beruht auf einem Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2015 (vgl. Urk. 8/XXII S. 3). Die Vori nstanz hielt zu Recht fest, dass Beanstandungen gegen diesen Entscheid im Rahmen einer Beschwerde an das Bundesgericht vorzubringen gewesen wä- ren, im Revisionsverfahren jedoch unbeachtlich seien (Urk. 15 S. 5), denn im Rechtsöffnungsverfahren darf ein vollstreckbarer Gerichtsentscheid materiell nicht mehr überprüft werden (BGE 141 I 97 E. 5.2). Auf die erneut vorgetragene Kritik des Gesuchstellers am Entscheid der Kammer vom 27. Oktober 2015 (Urk. 14 S. 4 f. und S. 18 ff.) i st ni cht weiter einzugehen, zumal der Gesuchsteller weder vorbringt, jenes Urteil sei ihm nicht zugestellt worden noch im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens aufgehoben worden noch sei einem von ihm ergriffenen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung erteilt worden, so dass davon auszuge- hen i st, dass dieses im Zeitpunkt des Entscheids der Vori nstanz betreffend Rechtsöffnung am 9. August 2016 vollstreckbar war.
5.4. Soweit der Gesuchsteller ausführt, die den Betreibungen Nr. 2 und Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Wülfli ngen (Zahlungsbefehle vom 2. November 2011 und vom 29. Januar 2016) zugrunde liegende Forderung habe keinen Be- stand mehr, er habe die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge bereits mehrfach bezahlt, was er auch immer mit Urkunden belegt habe, ohne jedoch je gehört worden zu sein, weshalb der Rechtsöffnungsentscheid vom 9. August 2016 zu korrigieren sei (Urk. 14 S. 3 f. und S. 18 ff.), wiederholt er wiederum bloss sei ne Ausführungen vor Vori nstanz (vgl. Urk. 1 S. 2 f., S. 5 ff.). Es fehlt allerdings eine Auseinandersetzung mit den zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen der Vori nstanz, wonach er diese Tatsachenbehauptungen unter Vorlage des Schrei- bens der Ausgleichskasse des Kantons Wallis vom 23. November 2015 bereits im Rechtsöffnungs ver fahren EB160112-K aufgestellt habe, weshalb kein Revisions- grund (i m Si nne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO) vorliege (Urk. 15 S. 4 f. E. III/3 .1 ; vgl. auch Rechtsöffnungse ntsc hei d vom 9. August 2016 [Urk. 8 /X III S . 4 f. und S. 8 ff. E. III/3.1 und 3.3]). Damit genügt der Gesuchsteller seiner Rüge- und Be- gründungspflicht nicht und die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als of- fensi chtli ch unbegründet, weshalb diesbezüglich nicht darauf einzutreten ist. 5.5. In Bezug auf den Beschwerdeantrag Ziff. 7a auf Aufhebung bzw. Löschung der Betreibungen Nr. 2 (Zahlungsbefehl vom 2. November 2011, Urk. 8 /V III), Nr. 1 und Nr. 3 (Zahlungsbefe hle vom 29. Januar 2016, Urk. 8/IX und Urk. 8/X) des Be- treibungsamtes Winterthur-Wülflinge n ist festzuhalten, dass dieser Antrag ni cht das Dispositiv des vorliegend zu beurteilenden Revisionsentscheids betrifft, son- dern Gegenstand von separaten Verfahren vor Vori nstanz ist (vgl. Urk. 2 S. 2 f., Urk. 8/XXV S. 3 und Urk. 8/XXVI S. 3). Anfechtbar ist indes nur das Dispositiv des angefochtenen Entscheides (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 33), weshalb auf den genannten Antrag nicht einzutreten ist. Hinsichtlich des An- trages auf Beschränkung des Einsichtsrechts gemäss Art. 8a SchKG (Urk. 14 S. 4 Ziff. 7b) ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (vgl. OGer ZH RU170004 vom 27. Januar 2017, E. 3.4). 5.6. Im Übrigen stellt der Gesuchsteller zwar zahlreiche Tatsachenbehauptungen auf und führt eine Vielzahl von Beweismitteln an (vgl. etwa Urk. 14 S. 5-6 und
S. 34-36). Er zeigt aber nicht auf (und es i st auch ni cht ersi chtli ch), dass er schon vor Vori nstanz dargelegt hätte, dass und wann genau er erst nach dem Rechts- öffnungsentscheid vom 9. August 2016 von diesen Tatsachen und Beweismitteln erfuhr. Es gehört indes zu den formellen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs, dass darin die Einreichung innert der 90-tägigen Frist nach Art. 329 Abs. 1 ZPO dargetan wird (vgl. BSK ZPO-Herzog, Art. 329 N 3 ff.; BK ZPO-Sterchi, Art. 329 N 4). Zudem legt der Gesuchsteller auch ni cht dar, weshalb diese Vorbringen erheblich sein sollten, indem ein für ihn günstigeres Ergebnis resultiert hätte, wenn sie bereits im Zeitpunkt des Rechtsöffnungsentscheids be- kannt gewesen wären. Damit genügt er seiner Rüge- und Begründungspfli cht ni cht und i st i nsofern auf sei ne Beschwerde ni cht ei nzutreten. 5.7. Insgesamt bringt der Gesuchsteller somit keine Rügen vor, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar als offensi chtli ch unrichtig erscheinen liessen. Da er seine Rügen ni cht hi nrei- chend begründet, fehlt es an den formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beschwerde. In der Folge ist darauf nicht einzutreten. 6.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 3'866.15. Die Ent- scheidgebühr für dieses Verfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und aufgrund des Ausgangs des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Parteientschädigungen sind für dieses Verfahren keine zuzusprechen: Dem Gesuchsgegner sind keine entschädigungspflichtige Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchsteller hat aufgrund seines Unterliegens keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird ni cht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Züri ch, 9. Mai 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. M. Hochuli
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