Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170043-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 1. März 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde Dietikon, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Dietikon
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. Februar 2017 (EB170048-M)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 trat das Bezirksgericht Dieti- kon (Vorinstanz) auf das Rechtsöffnungsgesuch (für Fr. 24'312.30 nebst Zinsen und Kosten für Staats- und Gemeindesteuern 2014) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Dietikon (Zahlungsbefehl vom 22. Februar 2016) ni cht ei n; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsteller geregelt und der Gesuchsgeg- nerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 3 = Urk. 12). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 22. Februar 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 11): "rückwirkende Korrektur aller Fehler (10 J.) und Entschädigung; Kosten zulas- ten Behörde, der Fehlbaren" c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gesuchsteller verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz trat auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht ein, weil ei n früheres Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller in der i denti schen Betrei- bung mit Urteil vom 28. September 2016 rechtskräftig abgewiesen worden war und ein abgewiesenes Rechtsöffnungsgesuch nicht in der gleichen Betreibung er- neuert werden könne (Urk. 12 S. 2). b) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes we- gen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde er- hebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Dies ist vorlie- gend nicht der Fall, denn die Gesuchsgegnerin wurde durch den angefochtenen Entscheid zu nichts verpflichtet; sie erleidet durch diesen kei nen Nachtei l. Ohne einen solchen Nachteil besteht jedoch kein schutzwürdiges Interesse an der Beur- teilung der Beschwerde und kann dementsprechend auf diese von vornherei n ni cht ei ngetreten werden (v gl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
c) Mit einer Beschwerde kann sodann nur das angefochten werden, was mit dem vorinstanzlichen Urteil effektiv entschieden wurde. Auf den Beschwerde- antrag der Gesuchsgegnerin, allfällige Fehler – gemeint: der Steuereinschätzung (vgl. Urk. 13/11) – rückwirkend für die letzten 10 Jahre zu korrigieren, kann daher ebensowenig eingetreten werden. Allfällige Korrekturen im Steuereinschätzungs- verfahren könnten sodann ohnehi n ni cht i m Rechtsöffnungsverfahren erfolgen; dieses ist ein reines Vollstreckungsverfahren. 3. a) Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 11 und Urk. 13/1-11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'312.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 1. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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