Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170042-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 2. März 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton St. Gallen und Politische Gemeinde B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B.
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 29. November 2016 (EB160367-D)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 29. November 2016 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamts Furttal (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2016) – für Kantons- und Ge- meindesteuer 2011 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 23'389.75 nebst 4 % Zi ns seit 23. Juni 2016 und für Fr. 1'034.35 aufgelaufener Zins bis 22. Juni 2016; im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen und die Kosten- und Entschädi gungs- folgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 12 = Urk. 18). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 18. Februar 2017 fristgerecht (Urk. 16/2) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 17 S. 1): "Ablehnung Rechtseröffnungsentscheid vom 29. November 2016" c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchsteller wür- den ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die Veranlagungsverfügung und Schluss- rechnung vom 14. April 2015 für die Kantons- und Gemeindesteuer 2011 stützen; es sei ferner davon auszugehen, dass die Verfügung dem Gesuchsgegner gehö- rig eröffnet worden und unterdessen vollstreckbar sei. Damit liege ein Rechtsöff- nungsti tel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor. Die Steuerforderung samt Zins sei durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen, dagegen nicht die Mahngebühr von Fr. 50.-- . Der Gesuchsgegner habe die der Schlussrechnung zugrunde liegenden Veranlagungsfaktoren bestritten, was jedoch im Rechtsöff- nungsverfahren nicht zu berücksichtigen sei; in diesem seien einzig die Einreden der Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung zulässig, welche der Ge- suchsgegner nicht geltend gemacht habe. Die Stellungnahme des Gesuchsgeg- ners vom 30. November 2016 sei verspätet erfolgt (Urk. 18 S. 3 ff.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.
320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- i nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzli- chen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grund- sätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde vorab geltend, er ha- be bei der Vorinstanz um eine Fristerstreckung bis 30. November 2016 ersucht und habe einen Aufschub für 10 Tage erhalten, wobei er davon ausgegangen sei, dass diese 10 Tage ab dem Zeitpunkt der Fristerstreckung, d.h. ab 22. November 2016 laufen würden. Seine Stellungnahme vom 30. November 2016 sei daher noch rechtzeitig erfolgt (Urk. 17 S. 1). Mit Verfügung vom 2. November 2016 hatte die Vorinstanz dem Gesuchs- gegner eine Frist von 10 Tagen für eine schriftliche Stellungnahme angesetzt (Urk. 10). Diese Frist lief am 18. November 2016 ab (ES bei Urk. 10). An jenem Tag (und damit rechtzeitig) ersuchte der Gesuchsgegner um eine Fristerstreckung bis 30. November 2016 (Urk. 11/1). Auf diesem Gesuch brachte die Vorinstanz handschriftlich an: "Fristerstreckung für 10 Tage bewilligt [Unterschrift] 22. No- vember 2016" (Urk. 11/1 S. 2). Ob unter diesen Umständen der Gesuchsgegner als juristischer Laie davon ausgehen musste, dass die am 18. November 2016 abgelaufene Frist um 10 Tage erstreckt werde und damit am 28. November 2016 ablief, oder ob er davon ausgehen durfte, dass die 10 Tage Erstreckung ab dem Datum der entsprechenden Verfügung (22. November 2016) liefen, kann offen- bleiben, denn die Stellungnahme vom 30. November 2016 (Urk. 13) ändert auch dann nichts am Ergebnis, wenn von deren Rechtzeitigkeit ausgegangen würde (vgl. sogleich Erwägung 2.d). d) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen (wie schon vor Vorinstanz) geltend, die Steuerbehörde habe bei der von einer Treu- händerin erstellten Steuererklärung 2011 verschiedene Aufwandpositionen seines
Geschäfts für Bauarbeiten nicht als Aufwand zugelassen, sondern als Investitio- nen in seinen neuen Betriebsstandort angesehen. Dies sei unrichtig, denn diese Bauarbeiten hätten nicht sei nen neuen Wohnsi tz betroffen, sondern seien für Kunden erfolgt. Das Steueramt hätte dies ohne weiteres bei seinem neuen Ver- mieter, bei der neuen Wohnsitzgemeinde oder bei der Treuhänderin nachfragen können, habe dies jedoch nicht getan. Seine Einsprache sei abgelehnt worden, weil er den Kostenvorschuss nicht habe aufbringen können und kein Armenrecht erhalten habe (Urk. 17). Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Voll- streckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Die Prüfung, ob die Steuerforderung zu Recht besteht oder nicht, ist im steuerrechtlichen Verfahren erfolgt, welches zur Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung vom 14. April 2015 geführt hat. Dieser Entscheid ist nunmehr zu vollstrecken; es i st ni cht zulässi g, i hn i m Rechtsöffnungsverfahren noch einmal zu überprüfen. Demgemäss durfte die Vorinstanz die Vorbringen des Gesuchsgeg- ners, dass die Veranlagungsfaktoren nicht korrekt seien (vgl. seine Eingabe vom 18. November 2016 und seine Stellungnahme vom 30. November 2016; Urk. 11/1 und 13), ni cht berücksichtigen. e) Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Recht korrekt angewendet. Die Beschwerde des Gesuchsgegners muss abgewiesen werden. 3. a) Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 23'389.75. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat kei n ausdrückliches Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege gestellt (vgl. Urk. 17 am Ende: er könne fast kein eigenes Einkom- men erzielen). Ein solches wäre ohnehin abzuweisen gewesen, denn der An-
spruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt – neben der Mittellosigkeit – auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde war jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 17 und Urk. 19/1-9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'389.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 2. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zi vilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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