Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 15. März 2017
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Hinwil vom 10. Januar 2017 (EB160345-E)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 10. Januar 2017 erteilte das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2016) – gestützt auf eine Schuldanerken- nung betreffend Betonlieferungen – provisorische Rechtsöffnung für den Gesamt- betrag von Fr. 2'936.90, aufgegliedert wie nachfolgend: – Zi ns von 5 % auf Fr. 898.95 seit 24. August 2014 bis 31. Juli 2016; – Zi ns von 5 % auf Fr. 10'700.55 seit 27. September 2014 bis 31. Juli 2016; – Zi ns von 5 % auf Fr. 382.10 seit 27. September 2014 bis 31. Juli 2016; – Zi ns von 5 % auf Fr. 1'339.20 seit 27. September 2014 bis 31. Juli 2016; – Zi ns von 5 % auf Fr. 1'220.40 seit 25. Oktober 2014 bis 31. Juli 2016; – Zi ns von 5 % auf Fr. 3'507.50 seit 25. Oktober 2014 bis 31. Juli 2016; – Zi ns von 5 % auf Fr. 158.35 seit 25. Oktober 2014 bis 31. Juli 2016; – Zi ns von 5 % auf Fr. 5'811.30 seit 25. November 2014 bis 31. Juli 2016; – Zi ns von 5 % auf Fr. 1'456.50 seit 25. November 2014 bis 31. Juli 2016; – Zi ns von 5 % auf Fr. 7'558.75 seit 26. Dezember 2014 bis 31. Juli 2016; – Zi ns von 5 % auf Fr. 727.05 seit 26. Dezember 2014 bis 31. Juli 2016; und für die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 9 = Urk. 12): b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 17. Februar 2017 fristgerecht (Urk. 10) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 11 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 10. Januar 2017 (EB160345) sei aufzuheben. 2. Die der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amtes Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2016) erteilte proviso- rische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'936.90, aufgeteilt wie nachfolgend: – Zins von 5% auf Fr. 898.95 seit 24. August 2014 bis 31. Juli 2016; – Zins von 5% auf Fr. 10'700.55 seit 27. September 2014 bis 31. Juli 2016; – Zins von 5% auf Fr. 382.10 seit 27. September 2014 bis 31. Juli 2016; – Zins von 5% auf Fr. 1'339.20 seit 27. September 2014 bis 31. Juli 2016; – Zins von 5% auf Fr. 1'220.40 seit 25. Oktober 2014 bis 31. Juli 2016; – Zins von 5% auf Fr. 3'507.50 seit 25. Oktober 2014 bis 31. Juli 2016; – Zins von 5% auf Fr. 158.35 seit 25. Oktober 2014 bis 31. Juli 2016; – Zins von 5% auf Fr. 5'811.30 seit 25. November 2014 bis 31. Juli 2016; – Zins von 5% auf Fr. 1'456.50 seit 25. November 2014 bis 31. Juli 2016; – Zins von 5% auf Fr. 7'558.75 seit 26. Dezember 2014 bis 31. Juli 2016; – Zins von 5% auf Fr. 727.05 seit 26. Dezember 2014 bis 31. Juli 2016; und die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziffern 2 bis 4 des Urteils sei aufzuheben bzw. es sei der Beschwerde- gegnerin die Rechtsöffnung zu verweigern.
und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid un- richtig sein soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenber- ger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.); was nicht in dieser Weise beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, die Vorinstanz habe den vereinbarten Vorbehalt der eingeschränkten Ver- wendung der Schuldanerkennung nicht richtig qualifiziert und ausgelegt. Richti g qualifiziert handle es sich bei der Vereinbarung der eingeschränkten prozessualen Verwendung der Schuldanerkennung – ausschliesslich im Bauhandwerkerpro- zess der Gesuchstellerin gegen die Bauherrschaft – um einen Beweismittelver- trag. Die Parteien hätten damit ausgeschlossen, die Schuldanerkennung ander- weitig zu verwenden, d.h. die Gesuchstellerin habe darauf verzichtet, die Schuld- anerkennung als Beweismittel zu verwenden ausser im speziell genannten Pro- zess. Somit habe im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren für di e Schuldaner- kennung ein Beweismittelverbot bestanden und die Vorinstanz habe die Schuld- anerkennung nicht verwerten dürfen. Die Gesuchstellerin müsse das Beweismit- telverbot gegen sich gelten lassen, weil sie es unterschriftlich akzeptiert habe. Diese habe mit der Schuldanerkennung von einer effizienten Sicherstellung ihrer Werklohnforderung gegenüber der Bauherrschaft profitiert, habe aber dieser wie auch der Gesuchsgegnerin gegenüber letztlich ihre Forderung, namentlich deren genaue Höhe, doch noch beweisen müssen. Mit dem Beweismittelverbot sei der Gesuchstellerin nicht verunmöglicht, ihre Forderung durchzusetzen; sie sei damit einfach in den Stand ohne Schuldanerkennung versetzt worden und hätte auch mit dem Werkvertrag und unterzeichneten Lieferschei nen ei nen Rechtsöffnungsti- tel vorlegen können, sofern vorhanden (Urk. 11 S. 3-6). d) Die Beschwerdevorbringen der Gesuchsgegnerin sind teilweise nicht ganz einfach nachvollziehbar. Namentlich bleibt unklar, ob die Gesuchsgegnerin wirklich die Meinung vertritt, dass mit der Schuldanerkennung eine Urkunde fabri- ziert worden sei, um die Position der Gesuchstellerin in einem von dieser gegen die Bauherrschaft geführten Gerichtsverfahren zu verbessern, wobei das darin Verurkundete gar nicht gelten solle (Simulation). Diesfalls würden sich unweiger-
lich Fragen nach einer Urkundenfälschung oder einem Prozessbetrug aufdrän- gen. Dies braucht jedoch im vorliegenden Verfahren nicht weiter geprüft zu wer- den, denn im Verfahren auf provisorische Rechtsöffnung ist auf die vorhandenen Urkunden und den ihnen nach dem Vertrauensprinzip zukommenden Sinn abzu- stellen (soweit nicht – was vorliegend nicht der Fall ist – die Parteien einer Urkun- de übereinstimmend einen tatsächlich anderen Sinn beimessen). Wie bereits die Vorinstanz korrekt erwogen hat (Urk. 12 S. 6), ist die vom einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin unterzeich- nete Schuldanerkennung vom 9. Dezember 2015 vom Wortlaut her eindeutig und klar: Die Gesuchsgegnerin "anerkennt ausdrücklich und vorbehaltlos", der Ge- suchstelleri n "den ausstehenden Werklohn von CHF 33'760.65" nebst den vorlie- gend im Streit stehenden (im Rechtsöffnungsentscheid aufgeführten) Zinsen zu schulden, und die Gesuchsgegnerin "verpflichtet sich, den ausstehenden Betrag zuzüglich weiterer aufgelaufener Verzugszinsen gemäss sep. Vereinbarung zu bezahlen"; die Schuldanerkennung schliesst sodann mit dem Satz "Diese Erklä- rung stellt eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar" (Urk. 2/1). Die separate Vereinbarung kann sich damit lediglich auf die Zahlungsmodalitäten beziehen, dagegen nicht auf die Schuld als solche (vgl. Urk. 2/1). Vom Wortlaut und vom Inhalt her liegt damit ohne weiteres ein provisorischer Rechtsöffnungsti- tel im Sinne von Art. 82 SchKG vor. Die Gesuchsgegnerin wendet in ihrer Beschwerde dagegen ein, diese Schuldanerkennung habe von der Gesuchstellerin gar nicht in das Rechtsöff- nungsverfahren eingebracht werden dürfen, weil in ihrem Schreiben vom 17. De- zember 2015 ein Beweismittelvertrag enthalten sei, welcher die Einbringung der Schuldanerkennung im Rechtsöffnungsverfahren ausschliesse. Dieses Scheiben enthält den Passus "Wie mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 erwähnt, dienen diese [Schuldanerkennungen] ausschliesslich zum Zwecke der Geltendmachung eines Bauhandwerkerpfandrecht bzw. einer Garantiezahlung von [Bauherr- schaft]"; danach folgt eine Abzahlungsvereinbarung und am Schluss die Einver- ständni serklärung des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin (Urk. 8/2). Ob dieses Ei nverständnis bloss die Abzahlungsvereinbarung umfasst (vgl. dazu Urk. 8/1, bei der sich die Gegenzeichnung wohl nur auf die Abzahlungsvereinbarung bezogen
hätte) oder das Schreiben insgesamt, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden, denn selbst wenn sie das gesamte Schreiben umfassen würde und von einem (aussergerichtlichen) Beweismittelvertrag ausgegangen würde, könnte ein solcher nur obligatorische Wirkung haben und würde damit nur die Parteien binden; dem Gericht wäre es dagegen nicht verwehrt, ein solchermassen (allenfalls vereinbarungswidrig) eingereichtes Beweismittel abzunehmen (es han- delt sich nicht um ein rechtswidrig beschafftes Beweismittel im Sinne von Art. 152 Abs. 2 ZPO; BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 45). Demnach steht einer Berück- sichtigung der eingereichten Schuldanerkennung vom 9. Dezember 2015 durch die Vorinstanz nichts entgegen. Gegen die Höhe der Zinsforderung oder die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen enthält die Beschwerde keine Rügen. e) Nach dem Gesagten – die Schuldanerkennung stellt einen provisori- schen Rechtsöffnungstitel dar und war zu berücksichtigen; – erweist sich die Be- schwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 2'936.90. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.
Züri ch, 15. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo