Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
§Geschäfts-Nr.: RT170034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 3. April 2017
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 23. Januar 2017 (EB170021-C)
Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) i n der Betreibung auf Verwertung eines Faustpfandes Nr. ... des Betreibungsamtes Züri ch 1 (Zahlungsbefehl vom 5. September 2016), welches dieser gestützt auf den Mietvertrag vom 30. März 2009 für ausstehende Mietzinse und die Mieterkau- tion eingereicht hatte (Urk. 1; Urk. 2; Urk. 3/2-6), ni cht ei n. Die Gerichtskosten von Fr. 125.– wurden dem Kläger auferlegt; Parteientschädigungen wurden kei ne zu- gesprochen (Urk. 4 S. 3 f. = Urk. 8 S. 3 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2017 (Da- tum Poststempel: 13. Februar 2017, eingegangen am 14. Februar 2017) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die vorinstanzliche Ver- fügung aufzuheben, auf das Begehren ei nzutreten und di e Sache zur D urchfüh- rung des Verfahrens an die Vori nstanz zurückzuwei se n (Urk. 7). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- si chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.2 Der Kläger macht geltend, dass ihm vom Bezirksgericht Zürich telefo- ni sch di e Auskunft erteilt worden sei, er habe si ch für Rechtsöffnungsbegehren i n Mietsachen an das Gericht am Ort der gelegenen Sache (Bezirksgericht Bülach) zu wenden. Nun sei die Vorinstanz nicht auf sein Begehren eingetreten mit dem Argument, dass für die Verwertung des Mieterkautionskontos und damit des Faustpfandes das Gericht in Zürich örtlich zuständig sei. Er habe dies mit der Wahl des Betreibungsortes Zürich so in die Wege geleitet. Er habe nun aber nicht nur Rechtsöffnung für di e Mi eterkaution verlangt, sondern auch für die über die Mieterkaution hinausgehenden Mietzinse (Urk. 7 S. 1 f.). 2.3 Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Vorinstanz sein Rechtsbe- gehren korrekt aufgenommen, indem sie ausgeführt hat, dass er die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung auf Verwertung des Faustpfandes Nr. ...
für die Forderung und das Pfandrecht und die Erteilung der Rechtsöffnung für Fr. 10'500.– nebst Zinsen zu 5% seit 1. Mai 2016, für Fr. 10.– an Kosten betreffend Adressauskunft Einwohnerkontrolle ... [Ortschaft] sowie für die Betreibungskosten verlangt habe (Urk. 8 S. 2). Indes kann der Kläger hieraus nichts zu seinen Guns- ten ableiten: Ungeachtet dessen ist für den Entscheid über ein Rechtsöffnungs- begehren nur das Gericht am Ort der Betreibung zuständi g (Art. 84 Abs. 1 SchKG). Dementsprechend kann ein Gericht an einem anderen Ort als demjeni- gen, an welchem die Betreibung eingeleitet worden ist, nicht über das in dieser Betreibung gestellte Rechtsöffnungsbegehren entscheiden. Da der Kläger die Be- treibung gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) i n Züri ch eingeleitet hat, konnte die Vori nstanz mangels Zuständigkeit nicht über das Rechtsöffnungsbegehren entscheiden; dieser Entscheid kann – im vorliegenden Fall – nur vom Gericht in Zürich gefällt werden. Daran ändert auch eine allenfalls unri chti ge Auskunft ni chts. Dabei ist denn auch irrelevant, ob nun auf Pfandver- wertung oder auf Pfändung betrieben worden ist. Wie die Vori nstanz zutreffend ausgeführt hat, spielt dies lediglich für die Wahl des Betreibungsortes eine Rolle. Damit aber ist die Vorinstanz zu Recht auf das Rechtsöffnungsbegehren des Klä- gers mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. 2.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenauflage an den Kläger; die Höhe der festgesetzten Kosten hat der Kläger nicht beanstandet. Eine allenfalls falsche telefonische Auskunft ändert daran ni chts; ohnehi n hat der Kläger diese in lediglich pauschaler Weise behauptet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.1 D i e Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wäre i n Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Zu beachten ist jedoch, dass sich im parallel geführten Verfahren RT170035-O zwischen dem Kläger und dem Ehemann der Beklagten dieselben Tat- und Rechtsfragen stellen, weshalb sich eine Reduktion der Ge- ri chtsgebühr auf Fr. 250.– rechtfertigt. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2 Der Beklagten ist mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 7 und einer Kopie von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 3. April 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt versandt am: jo