Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmidt Urteil vom 31. März 2017
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Pfäffikon 15. Dezember 2016 (EB160181-H)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 15. Dezember 2016 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Illnau-Effrektion (Zahlungsbefehl vom 14. Juli 2016) gestützt auf den Verlustschei n Nr. 2 des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH vom 26. Juli 1994 unter Beilage der Forderungsabtretung vom 11. Juli 2016 für ausstehende Forderungen aus di versen Rechnungen provisorische Rechtsöffnung für Fr. 3'795.55 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädi gung gemäss jenem Ent- scheid (Urk. 15 S. 5 f. = Urk. 19 S. 5 f.). D i eses Urtei l ergi ng zunächst i n unbe- gründeter, hernach auf Begehren des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) in begründeter Form (Urk. 10; Urk. 12; Urk. 15). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 10. Februar 2017 (Datum Poststempel: 12. Februar 2017, eingegangen am 13. Februar 2017) innert Frist Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 18 S. 1 f.): 1. Es sei das Urteil EB160181-H/U2 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Originalrechnung auf C._____ D._____ ausgestellt wurde, so dass die Betreibung resp. der Verlustschein Nr. 2 vom 26. Juli 1994 zu Un- recht ausgestellt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass ich von 1993 bis 1995 bei der C._____ D._____ Angestell- ter war. 4. Es sei die Beschwerdegegnerin aufzufordern, die Rechnungen zu der Betreibung so- wie die Kopie des Verlustscheins vorzulegen. 5. Eventual sei der Rechtsöffnungstitel auf die effektive Höhe gemäss Verlustschein fes tzusetzen, sowie Verzugsschaden, Verzugszinsen und Parteientschädigung ab- zuweisen. 6. Es sei eventual die Betreibung Nr. 1 mit dem Vermerk "kein neues Vermögen" zu setzen. 7. Aus Schwierigkeit der Dokumentenbeschaffung sei mir eine Frist bis 15.03.2017 zur Begründungsausferti gung sowie Beweismittelnachlieferung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2.1 Mi t Verfügung vom 15. November 2016 si nd die Parteien von der Vor- i nstanz auf den 15. Dezember 2016 zur mündlichen Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung vorgeladen worden (Urk. 7). Diese Vorladung hat der Beklagte am 25. November 2016 persönlich zusammen mi t dem Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung der Klägerin vom 10. November 2016 (Urk. 1) sowie den dazu eingereichten Beilagen (Abtretungserklärung vom 11. Juli 2016, Urk. 5/2; Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Illnau-Effrektion vom 14. Juli 2016, Urk. 5/3; Verlustschein Nr. 2 des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH vom 26. Juli 1994, Urk. 5/4) in Empfang genommen (Urk. 8/2). Damit aber hatte der Beklagte Kenntnis vom vori nstanzlichen Verfahren. Nichtsdestotrotz ist er unent- schuldi gt nicht zur Verhandlung vom 15. Dezember 2016 erschienen (Prot. I S. 4). Entsprechend war der Beklagte vor Vorinstanz säumig. Dies wird vom Beklagten beschwerdeweise zu Recht nicht beanstandet. 2.2.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren ge- stellten Anträge und Ausführungen des Beklagten neu und dami t unzulässi g und unbeachtli ch. So hätte der Beklagte insbesondere den Einwand, wonach die dem Verlustschein zugrundeliegenden Rechnungen auf die C._____ D._____ gelautet hätten und er dementsprechend nicht passivlegitimiert sei, da er in den Jahren 1993-1995 lediglich bei der Firma seiner damaligen Ehefrau, der C._____
D._____, gearbeitet und man zur Verstärkung von Personal mit einer Temporär- firma zusammengearbeitet habe, vor Vorinstanz vorbringen und glaubhaft ma- chen müssen, da ihm weiterhin alle Einreden aus dem Grundverhältnis zugestan- den hätten, auch wenn ein Verlustschein über eine Forderung existiert; dieser bewirkt nämlich keine Novation (BSK SchKG I–D. Staehelin, Art. 82 N 158). Im Beschwerdeverfahren ist er damit jedoch zu folge des umfassenden Novenverbots ausgeschlossen (Anträge 1 bis 3; Urk. 18 S. 1). Entsprechend ist Antrag 1 abzu- weisen und auf die Anträge 2 und 3 ist ni cht ei nzutreten. 2.2.3 Dies hat gleichermassen für di e weiteren, im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Anträge 4 bis 6 zu gelten, weshalb darauf ebenso wenig ein- zutreten i st. Selbst wenn darauf einzu treten gewesen wäre, hätten sie abgewie- sen werden müssen: – Nachdem dem Beklagten mit Verfügung der Vorinstanz vom 15. No- vember 2016 – wie ausgeführt – die Zessionserklärung vom 11. Juli 2016, der Zahlungsbefehl Nr. 1 des Betreibungsamtes Illnau-Effrektikon vom 14. Juli 2016 und der Verlustschei n Nr. 2 des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH vom 26. Juli 1994 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt worden sind, ist der Beklagte in den Besitz der von ihm beschwerdeweise verlangten Kopie des Verlustscheins gelangt. Ent- sprechend hätte es damit ohnehi n sein Bewenden gehabt. Hi nsi chtli ch der von i hm verlangten Rechnungen, welche dem Verlustschein Nr. 2 des Betreibungsam- tes Pfäffikon ZH vom 26. Juli 1994 zugrunde gelegen haben, wäre dem Beklagten entgegenzuhalten gewesen, dass die Klägerin mit dem vorgelegten Verlustschein aus einer Pfändung zur provisorischen Rechtsöffnung – zusammen mit der Zessi- onserklärung – legitimiert war (Art. 149 Abs. 2 SchKG, wonach der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 SchKG gilt), ohne dass sie verpflich- tet gewesen wäre, die diesem Verlustschein zugrundeliegenden Rechnungen vorzulegen; (P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 390 f.). Demgemäss wäre auch Antrag 4 abzuweisen gewesen. – Sodann zielte auch der Antrag 5 ins Leere, da die Vorinstanz nur für die im Verlustschein verurkundete Forderungshöhe von Fr. 3'795.55 Rechtsöff-
nung ertei lt hat; für Verzugsschaden und Verzugszinsen wurde keine Rechtsöff- nung erteilt. – Hinsichtlich Antrag 6 wäre schliesslich darauf hinzuweisen gewesen, dass gegen einen Zahlungsbefehl gestützt auf einen Verlustschein infolge Pfän- dung (Urk. 5/4) die Einrede des fehlenden neuen Vermögens nach Art. 265 und 265a SchKG unzulässig ist. 2.3 Der Beklagte hat ein Fristenrechnungsgesuch gestellt (Antrag 7). Die Beschwerde kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist weder ergänzt noch vervoll- ständigt werden, da es sich bei der Frist zur Einreichung der Beschwerdebegrün- dung um eine gesetzliche Frist handelt. Als solche ist sie unabänderlich und kann daher nach Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 321 N 4 f.). Ent- sprechend ist das Gesuch abzuweisen. 2.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Bei diesem Ergebnis bleibt es bei der vori nstanzli chen Entschädi- gungsregelung, zumal der Beklagte die Höhe der der Klägerin zugesprochenen Parteientschädigung nicht beanstandet hat (Antrag 5, letzter Satzteil). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 5. Für das zweiti nstanzli che Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 18 und einer Kopie der Urk. 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'795.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 31. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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