Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 20. März 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Uster vom 30. August 2016 (EB160258-I)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 30. August 2016 wies der Vorderrichter das Rechtsöff- nungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstel- lerin) in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 9. Juni 2016) ab (Urk. 19 S. 5, Dispositiv-Ziffer 1). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter Fassung (Urk. 13) und wurde hernach auf Begehren der Gesuch- stellerin (Urk. 15) begründet (Urk. 16 = Urk. 19). 2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin innert Frist (Urk. 17) mit undatierter, am 9. Februar 2017 zur Post gegebener Eingabe Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 18 S. 1): "Anträge: • das Urteil des Bezirksgerichts Uster sei aufzuheben. • das Schriftstück sei als kumulative Schuldübernahme zu qualifizieren • die kumulative Schuldübernahme sei als genügendes Rechtsöffnungstitel anzuerken- nen • die provisorische Rechtsöffnung sei zu erteilen in der Betreibung Nr.... des Betrei- bungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 9. Juni 2016) • der Beschwerdeführeri n sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen • eventualiter sei das Urteil zur Neubeurteilung zurück zu weisen Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen" 3. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners und Be- schwerdegegners (fortan Gesuchsgegner) verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburg- haus/Af heldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht-
lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansi cht nach lei det. Sie muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Beschwerde- führers oder der Beschwerdeführerin zutreffenden Überlegungen gegenüberzu- stellen und es ist darzutun, zu welchem, von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Die Beschwerde führende Partei kann ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht durch einen globalen Verwei s auf bisherige Eingaben oder die Akten nachkommen. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Be- schwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzu- treten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). 5. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin mit der Begründung ab, der Gesuchsgegner habe zwar anlässlich der Rechtsöff- nungsverhandlung anerkannt, dass er die zweite Seite der eingereichten Abtre- tung unterschrieben habe. Indessen habe er geltend gemacht, er erinnere sich nicht an den Inhalt der ersten Seite; es könne durchaus sein, dass diese nach- träglich ausgetauscht worden sei (Urk. 19 S. 4). Die Gesuchstellerin habe - so der Vorderrichter weiter - nur eine schlecht lesbare Kopie der Schuldanerkennung eingereicht. Die zweite Seite enthalte lediglich die Unterschriften, sonst aber kei- nen Text, der den Inhalt des Dokuments betreffe. Die erste Seite trage sodann weder die Unterschriften der Parteien noch Paraphierungen oder sonstige Zei- chen, welche bestätigen würden, dass der Gesuchsgegner die erste Seite in die- ser Form gesehen und unterschrieben hätte. Aufgrund des Umstands, dass es sich nur um eine Kopie handle, könne die Gesuchstellerin nicht genügend glaub- haft machen, dass es sich bei der ersten und zweiten Seite aufgrund derselben Papier- und Druckart um ein zusammengehörendes Dokument handle (Urk. 19 S. 4). Der Vorderrichter erwog im Übrigen, dass Bürgschaften natürlicher Perso- nen für einen Fr. 2'000.– übersteigenden Höchstbetrag der öffentlichen Beurkun- dung bedürften. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt und weil die
Formvorschrift ein Gültigkeitserfordernis sei, wäre der Gesuchsgegner schon deshalb nicht an die Bürgschaftserklärung gebunden gewesen (Urk. 19 S. 5). Damit - so der Vorderrichter - liege kein genügender Rechtsöffnungstitel vor und die Formvorschriften der Solidarbürgschaft seien nicht eingehalten. Das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin sei daher vollumfänglich abzuwei- sen (Urk. 19 S. 5). 6. Die Gesuchstellerin erklärt in ihrer Beschwerdeschrift ausschliesslich, weshalb im vorliegenden Fall i hres Erachtens von ei ner kumulati ven Schuldüber- nahme und nicht von einer Solidarbürgschaft auszugehen sei (Urk. 18). Mit der Frage, ob und aufgrund welcher Umstände der Gesuchsteller Kenntnis vom Inhalt der ersten Seite der Schuldanerkennung gehabt habe, befasst sie sich dagegen ni cht. Damit setzt sich die Gesuchstellerin mit dem Hauptargument der Vor- instanz, nämlich dass keine genügende Schuldanerkennung vorliege (Urk. 19 S. 4), nicht auseinander. Der Vorderrichter erwog nämlich lediglich im Sinne einer Zusatzbegründung, dass die für eine Solidarbürgschaft erforderlichen Formvor- schri ften ni cht ei ngehalten seien, weshalb der Gesuchsgegner auch aus diesem Grund nicht an die Schuldanerkennung gebunden wäre (Urk. 19 S. 4f.). Führt di e Vorinstanz indessen mehrere Begründungen für die Abweisung oder Gutheissung eines Begehrens an, muss in der Beschwerdeschrift auch auf alle massgeblichen Argumente eingegangen werden, ansonsten der Rüge- und Begründungspfli cht nur ungenügend nachgekommen wird: Bleibt eine Begründung ungerügt, hat sie grundsätzlich Bestand. Da sich die Gesuchstellerin mit dem Vorliegen einer ge- nügenden Schuldanerkennung nicht auseinandersetzt, hat diese Begründung der Vorinstanz Bestand. Es kann daher offen bleiben, ob diese - falls sie denn die Voraussetzungen einer Schuldanerkennung erfüllen würde - als Solidarbürgschaft oder als kumulative Schuldübernahme zu qualifizieren wäre. Die Gesuchstellerin reicht überdies neue Unterlagen ein (Urk. 21/1-3 und Urk. 21/5-28). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismit- tel si nd jedoch gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle be-
schränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenver- bot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (ZK ZPO-Leuenberger, Art. 229 N 8). Auf diese von der Gesuchstellerin neu ein- gereichten Urkunden ist daher angesichts des geltenden umfassenden Noven- verbots nicht näher einzugehen. 7. Zusammengefasst kommt die Gesuchstellerin ihrer Rüge- und Begrün- dungspfli cht nur ungenügend nach, i ndem sie sich lediglich mit der Zusatz-, ni cht aber mit der Hauptbegründung der Vorinstanz auseinandersetzt. Auf ihre Be- schwerde ist demzufolge nicht einzutreten. 8. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im oberge- richtlichen Verfahren von Fr. 3'796.30 ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdever- fahren auf Fr. 300.– anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgeg- ner mangels erheblicher Umtriebe. 9. Die Gesuchstellerin stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 18 S. 1). Gestützt auf Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessfinanzierung verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Da sich die Beschwerde der Ge- suchstellerin wie oben gezeigt sogleich als unzulässig und damit als aussichtslos erweist, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuwei- sen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Züri ch, 20. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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