Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170025-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 11. April 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Verein B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 9. August 2016 (EB160112-K) / Wie- derherstellung
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 9. August 2016 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vor- instanz) dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur-Wülfli ngen (Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2016) für eine ihm gemäss Urteil vom 27. Oktober 2015 zuge- sprochene Forderung defi ni ti ve Rechtsöffnung für Fr. 2'268.70 nebst Zi ns zu 5% seit 13. Januar 2016, Fr. 1'524.45 aufgelaufenen Verzugszi ns, Fr. 73.– nebst Zi ns zu 5% seit 13. Februar 2016 sowie Fr. 110.30 Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 13 = Urk. 22). Der Gesuchsgeg- ner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) erhob hiergegen am 9. September 2016 Beschwerde, auf welche mit Beschluss der Kammer vom 20. September 2016 aufgrund versäumter Beschwerdefrist nicht eingetreten wur- de (Urk. 18 = Urk. 23). 1.2. Im Revisionsverfahren gegen das Urteil vom 9. August 2016 (BR160006-K) wies die Vorinstanz das Revisionsbegehren mit Urteil vom 3. Januar 2017 ab, wo- rauf der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 19. Januar 2017 an die Vorinstanz ge- langte und "Rückweisung der Urteile und Verfügungen vom 3. Januar 2017" be- treffend Revision des Urteils vom 9. August 2016 verlangte (Urk. 24). Auf Nach- frage, ob die fragliche Eingabe als Beschwerde an das Obergericht weiterzuleiten sei, ersuchte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 3. Februar 2017 - wiederum bei der Vorinstanz - unter dem Titel "Wiederherstellung der Fri sten" auch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen das Urteil vom 9. August 2016 (Urk. 21 S. 2, 10; Urk. 22). Dazu stellte er folgende Anträge (Urk. 21 S. 2): "1. Es ist der ordentliche Fristenlauf gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO der Urteile und Verfügungen wiederherzustellen. 2. Es seien die gesamten Verfahrensakten mit den Bezeichnungen EB160543-K / EB160112-K / BR160006-K und EB160542-K / EB160111-K / BR160007-K mit assoziierten Verfahren, wiederum beizuziehen. 3. Sodann seien die Anträge des Unterzeichnenden vom 19. Januar 2017 zu be- stätigen. 4. Gebühren für Verfahren und Entscheid sind der B1._____ aufzuerlegen.
Y._____ zugestellt, welcher ihm keine Kenntnis davon gegeben habe. Damit das Rechtsmittel in solchen Fällen gewahrt werde, sei ein Doppelversand praxisüb- lich. Statt vorab die Zuständigkeit von Rechtsanwalt Y._____ abzuklären, habe das Gericht dem Gesuchsgegner bewusst eine fristgerechte Einsprache verun- möglicht. Eine Wiederherstellung des Fristenlaufs sei auch aus sachlichen Grün- den gerechtfertigt, da die Forderung der Gesuchstellerin aus dem Recht gewiesen werden müsse (Urk. 21 S. 10). 3.3. Das Urteil der Vorinstanz vom 9. August 2016 wurde mit dessen Eröffnung - somit frühestens am 16. August 2016 (Urk. 14) - formell rechtskräftig. Das Wie- derherstellungsgesuch vom 3. Februar 2017 erfolgte jedenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Verwirkungsfrist. Indes wurde vom Gesuchsgegner die zehntägige Frist seit Wegfall des Säumni sgrundes ni cht ei ngehalten (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Wie der Gesuchsgeg- ner selbst ausführte, hatte ihm die Vorinstanz das fragliche Urteil per Post nach- geliefert mit dem Hinweis, dass für die Rechtsmittelfrist die Zustellung des Urteils an seinen Rechtsanwalt massgebend sei. Die Rechtslage hinsichtlich des Frist- versäumnisses war ihm sodann spätestens am 7. Oktober 2016 bei Erhalt des Beschlusses der Kammer vom 20. September 2016 bekannt, mit welchem die Verspätung der Beschwerde festgestellt und infolgedessen nicht auf sie eingetre- ten worden war (Urk. 23). In den Erwägungen des Beschlusses wurde hierzu ausgeführt, dass der Gesuchsgegner vor Vorinstanz anwaltlich vertreten gewesen und die Zustellung des Endentscheids an seinen Rechtsvertreter rechtsgültig er- folgt sei (Urk. 23 S. 3). Ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist hätte somit spätestens 10 Tage nach Erhalt des fraglichen Entscheides, mithin bis 17. Oktober 2016, gestellt werden müssen. Auf das Wiederherstellungsgesuch ist daher von vornherei n ni cht ei nzutreten. Erneute Ausführungen zur Rechtmässigkeit der Zustellung des angefochte- nen Entscheids vom 9. August 2016 erübrigen sich aus diesem Grund. 4. Glei chzeitig mit seinem Wiederherstellungsgesuch verlangt der Gesuchs- gegner mit Antrag Ziffer 3 unter Verweis auf seine separate Eingabe vom
Januar 2017 die Aufhebung des Urteils vom 9. August 2016 (Urk. 24 S. 3, Zif- fer 2) und erhebt damit sinngemäss Beschwerde gegen den angefochtenen Ent- scheid. Auf diese ist zufolge versäumter Frist ebenfalls nicht einzutreten. Weitere Ausführungen zu den in weiten Teilen ohnehin irrelevanten, da die materielle Be- gründetheit der Forderung betreffenden Vorbringen des Gesuchsgegners in der Beschwerdeschrift erübrigen sich (Urk. 21). 5.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 3'866.15. Die Ent- scheidgebühr für dieses Verfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und aufgrund des Ausgangs des Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Parteientschädigungen sind für dieses Verfahren keine zuzusprechen: Dem Gesuchsteller sind keine entschädigungspflichtige Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchsgegner hat aufgrund seines Unterliegens keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch des Gesuchsgegners wird nicht ein- getreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage einer Kopie von Urk. 20, an den Gesuchsteller zudem unter Beilage der Kopien von Urk. 21 und Urk. 24, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'866.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 11. April 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: jo