Appeal against provisional legal opening dismissed

RT170019Obergericht13.02.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against a summary-court order granting the creditor provisional legal opening on a mortgage debt of CHF 750,000. The court held that the appellant’s arguments about the spouse’s conduct and the internal family situation did not attack the decisive findings on the legal-opening title, maturity, default, or the statutory 5% interest rate. The request for legal aid was refused because the appeal was hopeless. Appellate costs of CHF 1,000 were charged to the appellant, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 82 SchKG; Art. 320 ZPO; provisional legal opening on appeal: only objections directed against the legal-opening title, maturity or default are relevant; submissions concerning the internal relationship between debtor and third persons do not defeat a valid title. Where the appeal does not meaningfully challenge the decisive reasoning of the first-instance court, it is to be dismissed. A request for legal aid must be refused if the appeal is manifestly devoid of prospects of success (Art. 117 lit. b ZPO). Costs follow the outcome; no party compensation is due absent compensable efforts by the prevailing party.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 13. Februar 2017

i n Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 9. Dezember 2016 (EB160536-C)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 9. Dezember 2016 erteilte das Bezirksgericht Bü- lach (Vorinstanz) der Klägerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Bülach (Zahlungsbefehl vom 8. März 2016) – gestützt auf einen Schuldbrief vom 1. Juli 2005 – provisorische Rechtsöffnung für Forderung und Pfandrecht im Um- fang von Fr. 750'000.-- nebst 5 % Zins seit 31. Dezember 2015 und für die Betrei- bungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil (nach- träglich begründet; Urk. 12 = Urk. 15). b) Hiergegen hat der Beklagte am 26. Januar 2017 fristgerecht (Urk. 13) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 1): "1. Es sei das angefochtene Urteil abzuändern und bereits zugesprochene provisorische Rechtsöffnung für die Forderung und Pfandrecht im Um- fang von CHF 750'000.- nebst Zinsen zu 2 % seit 31. Dezember 2015 zuzusprechen. 2. Es sei eventuell festzustellen, dass ich zu Unrecht betrieben wurde und das angefochtene Urteil abzuweisen. 3. Es sei mir die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich, dass der Beklagte (entgegen der Systematik der Beschwerdeanträge) primär die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs errei chen wi ll, und erst eventualiter die Reduktion des Verzugszinssatzes. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der von der Klägerin ein- gereichte Schuldbrief vom 1. Juli 2005 stelle eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG und die vom Beklagten und seiner Ehefrau unterzei ch- nete Vereinbarung betreffend Sicherungsübereignung vom 7. September 2012 eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG dar. Obwohl gemäss Grundbuchauszug vom 21. April 2016 lediglich die Ehefrau Grundpfandschuldne-

ri n und dami t grundsätzlich die aus den Rechtsöffnungstiteln verpflichtete Schuld- nerin sei, sei die Parteifähigkeit des Beklagten in der vorliegenden Rechtsöffnung gegeben; ihm sei als Ehemann der Grundpfandschuldnerin, der das verpfändete Grundstück als Fami li enwohnung nütze, der Zahlungsbefehl zugestellt worden, um selber im Rechtsöffnungsverfahren seine Interessen wahrzunehmen. Die Identität des Betriebenen und dem aus dem Rechtsöffnungstitel verpflichteten Schuldner sei indessen durch Betreibung der Ehefrau des Beklagten gewahrt worden. Für die von der Klägerin geltend gemachte Forderung inklusive Pfand- recht liege somit ein hinreichender provisorischer Rechtsöffnungstitel vor. Die Ausführungen des Beklagten würden sich einzig auf das Verhalten der Grund- pfandschuldnerin im internen Verhältnis zu ihm beziehen; daraus würden keine Einwendungen hervorgehen, welche die Schuldanerkennung entkräften könnten. Die Forderung sei sodann bei Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen. Am 31. Dezember 2015 sei der Beklagte im Verzug gewesen. Vorliegend könne ein vereinbarter Zins nicht mit Sicherheit aus den eingereichten Unterlagen bestimmt werden, weshalb seit 31. Dezember 2015 der gesetzliche Zinssatz von 5 % ge- schuldet sei (Urk. 15 S. 6-12). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sei n soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- i nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, er habe wegen einer Erkrankung 2012 nach C._____ umzi ehen wollen und des- wegen seine Miteigentumshälfte am 21. August 2012 seiner Ehefrau übertragen; dabei sei vereinbart worden, dass sie ihm diese Hälfte zurückübertrage, wenn es zu einer Planänderung kommen sollte. Inzwischen sei seine Ehefrau Mitglied ei- ner Zigeunersekte in C._____ geworden, habe die Pflichten in der Familie ver- nachlässigt und mehr als Fr. 100'000.-- der Sekte übergeben. Daher habe sie auch die Hypothekarzinsen nicht mehr bezahlt. Seine Ehefrau habe versprochen,

das Haus auf ihn und die Kinder zu überschreiben, dieses Versprechen jedoch gebrochen. Er habe sich mit der Klägerin wegen einer Lösung besprechen wollen, sei jedoch abgewiesen worden, weil er nicht mehr Eigentümer des Hauses sei. Er werde jetzt die Rückübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils verlangen und schlage vor, ihm wenigstens zwei Monate Zeit einzuräumen, um die Eigentums- verhältnisse abzuklären. Die Klägerin habe auch einen Zins von 9 % verlangt, obwohl die Hypothekarzinsen heute unter 1 % liegen würden (Urk. 14 S. 2 f.). d) Diese Vorbringen des Beklagten in seiner Beschwerde stellen keine Beanstandungen der dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen (oben Erw. 3.a) dar. Namentlich beanstandet der Beklagte nicht, dass ein hinreichender provisori- scher Rechtsöffnungstitel vorliege, dass die Forderung bei Zustellung des Zah- lungsbefehls fällig gewesen sei, dass er am 31. Dezember 2015 im Verzug gewe- sen sei und dass ab dann der gesetzliche Zinssatz von 5 % zur Anwendung kom- me. Damit bleibt es bei der vorinstanzli che n Begründung. e) Soweit der Beklagte um Einräumung von Zeit zwecks Findung einer Lösung ersucht, kann dem von Seiten der Gerichte nicht entsprochen werden, da das Gesetz solches nicht vorsieht; im Gegenteil ist das Rechtsöffnungsverfahren als rasches Verfahren konzipiert. Dem Beklagte steht jedoch frei, hierzu mit der Klägerin Kontakt aufzunehmen; seriöse Banken arbeiten regelmässig lösungs- orientiert, womit konstruktive Vorschläge Gehör finden dürften. f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beklagten abzuweisen. 4. a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 750'000.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 14 S. 1, S. 4). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit zusätzlich voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos er-

scheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzu- sehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seins Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerde- verfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 14, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 750'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 13. Februar 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: rr

Schlagwörter

provisional legal openingmortgage deeddebt enforcementlegal aidinterest ratecostsappealsummary proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the provisional legal opening order should be set aside or reduced on appeal

Extrahierter Entscheid

The appeal did not challenge the decisive grounds of the first-instance court; the provisional legal opening remained justified.

Extrahierte Begründung

The appellant’s submissions concerned only internal relations with his spouse and did not undermine the legal-opening title, maturity, default, or the applicable 5% statutory interest rate.

Kernrechtsfrage

Whether the request for legal aid in the appeal proceedings should be granted

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 117 lit. b ZPO, legal aid requires non-frivolous claims; the appeal was deemed hopeless.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the appellant and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome; the respondent had no compensable effort.

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