Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 31. Januar 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 13. Januar 2017 (EB170016-D)
Erwägungen: 1. a) Das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) setzte mi t Verfügung vom 13. Januar 2017 der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Gerichtskosten- vorschusses von Fr. 150.-- an (Urk. 2). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 20. Januar 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Sie macht zusammengefasst geltend, der Firma BAKOM bzw. der Gesuchstellerin ni chts zu schulden (Urk. 1). 2. a) Eine Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn diejenige Partei, welche die Beschwerde einreicht, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Inte- resse an der Beurteilung der Beschwerde und dementsprechend ist auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a und Art. 60 ZPO). b) Die Gesuchsgegnerin erleidet durch die angefochtene Verfügung kei- nen Nachteil (nur der Gesuchstellerin wird eine Frist angesetzt). D aher kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 31. Januar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo