Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 1. März 2017
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 14. November 2016 (EB160452-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 14. November 2016 erteilte das Bezirksgericht Bü- lach (Vorinstanz) dem Kläger in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Raf- zerfeld (Zahlungsbefehl vom 5. August 2016) – gestützt auf eine gerichtliche Ver- fügung für offene Gerichtskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 620.-- nebst 5 % Zins seit 28. April 2016 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid; im Mehrbetrag (Mahngebühren) wurde das Begehren abgewiesen (nachträglich begründet; Urk. 20 = Urk. 23). b) Hiergegen hat der Beklagte am 23. Januar 2017 fristgerecht (Urk. 21) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 22 S. 2): "I. Anträge: 1. Die Rechtseröffnungsbegehren EB160451, 452, 453 und 619 sind von den Parteien zurück zu ziehen. 2. Respektive, die Urteile sind zu Verschmelzen und allesamt durch das hier angerufene Obergericht aufzuheben. II. Anträge an die Enteigner 1. Der Bundesrat als Enteigner, hat das den Grundrechten – und somit auch der Bundesverfassung vorangestellte Notrecht wieder aufzuhe- ben. Die im Notrecht erlassenen Bundesgerichtsurteile [Pkt. 33a-y()] – und alle damit verbundenen Entscheide der kantonalen Behörden und Instanzen – sind vollständig zu löschen. 2. Eigentum, Besitzstand und Vermögen und Erwerbsausfall sind zurück- zuführen oder/und zu erstatten. Alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Enteigner, resp. der schweizerischen Eidge- nossenschaft. 3. Die Geschäftsfähigkeit – die wirtschaftliche Existenz- und somit die Le- bensgrundlage – des Beklagten, ist durch die Enteigner wieder herzu- stellen. () Mit Verweis auf Pk t. 33a-y in der Rechtsschrift vom 18.02.16 in den Ak ten des Bundesrates" c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Beklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen vier ver- schiedene Rechtsöffnungsentscheide. Für jeden davon ist ein eigenes Rechtsmit-
telverfahren anzulegen. Daher wurde für das vorinstanzliche Verfahren EB160452-C das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt und für die vo- rinstanzlichen Verfahren EB160451-C, EB160453-C und EB160619-C die Be- schwerdeverfahren RT170015-O, RT170017-O und RT170020-O. b) Die angelegten Beschwerdeverfahren sind nicht zu vereinigen ("ver- schmelzen"), da dies nicht zu einer Vereinfachung führen würde (Art. 125 ZPO). c) Die unter der Überschrift "Anträge an die Enteigner" gestellten Anträge betreffen nicht das angefochtene Urteil vom 14. November 2016; in diesem wurde über solche Begehren nicht entschieden. Mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist jedoch nur das Dispositiv ("Es wird erkannt:") des angefochtenen Entscheids. Hin- sichtlich dieser Anträge (und der entsprechenden Begründung; Urk. 22 S. 4 f.) ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Kläger stütze sein Begehren auf die rechtskräftige Verfügung des Einzelrichters am Verwaltungsge- richt des Kantons Zürich vom 12. Januar 2016 (betreffend Steuern 1999-2002), mit welcher dem Beklagten die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 620.-- auferlegt worden waren. Diese stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Beklagte habe keine Einreden der Tilgung, Stundung oder Verjährung erhoben. Die Forde- rung sei sodann fällig. Die Rechtsöffnung sei daher zu erteilen (Urk. 23 S. 2-4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- i nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. c) Der Beklagte führt in der Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, dass die Forderungen allesamt aus fiktiven Steuerüberforderungen und den Ver- fahrenskosten dazu stammen würden. Diese Steuerüberforderungen seien Teil ei ner wi derrechtli chen Entei gnung, ei ner "Entei gnung auf russi sch". Er habe noch nie Steuerschulden gehabt. Notrecht ausgeklammert, habe es rechtlich noch nie
einen Grund gegeben, eine Betreibung gegen ihn einzuleiten bzw. ein Rechtsöff- nungsverfahren zu eröffnen (Urk. 22 S. 3). d) Der Beklagte macht damit geltend, die Forderungen würden nicht bzw. ni cht zu Recht bestehen. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist jedoch ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung von Forderungen, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Die Prüfung, ob die Forderungen zu Recht bestehen oder nicht, ist in jenen Verfahren erfolgt, welche zu den Entschei den ge- führt haben, welche nunmehr zu vollstrecken si nd. Im Rechtsöffnungsverfahren dürfen jene Entscheide dagegen nicht mehr (noch einmal) überprüft werden. Ge- prüft werden darf nur noch – auf entsprechendes Vorbringen des Schuldners –, ob die Forderung getilgt (d.h. erfüllt), gestundet oder verjährt ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Vorinstanz hat demnach das Recht korrekt angewendet. e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie ei nzutreten ist (oben Erwägung 2.c). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 620.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und in Berücksichtigung dessen, dass mehrere gleichartige Verfahren geführt werden, auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
Züri ch, 1. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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