Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170013-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 9. Februar 2017
i n Sachen
A._____ SA, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 13. Januar 2017 (EB170005-F)
Erwägungen: 1. Die Vorinstanz wies mit Urteil vom 13. Januar 2017 das Rechtsöff- nungsgesuch der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) in der Be- treibung Nr. 1, Betreibungsamt Sihltal, Zahlungsbefehl vom 18. November 2016, ab (Urk. 7 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin mit Eingabe vom 19. Januar 2017 innert Frist (Urk. 5/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 6 S. 3): "I. Diese Beschwerde zulässig zu erklären und erteilen II. Die Entscheid vom 13. Januar 2017 zu verneinen III. Eine Entscheid in der Sache zu treffen oder den fall zur weiteren Ermittlung an den Bezirksgericht Winterthur [recte: Horgen] IV. Die Betreibungskosten zu Lasten die unterlegene Partei" 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de der Klägerin sogleich als unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) verzichtet werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzli ch ni cht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Demnach i st ni cht ei ne Nachfri st zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern die Beschwerde ist abzuweisen bzw. es ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Be- schwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentli-
chen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheld t, Art. 326 N 3 f.). 5. Die Klägerin bietet in ihrer Beschwerdeschrift an, sie reiche - nach Zu- sicherung des Datenschutzes - die vollständige Liste mit den Namen und Forde- rungen aller Schuldner nach (Urk. 6 S. 3). Damit offeriert die Klägerin ei n neues Beweismittel, was im Beschwerdeverfahren - wie soeben dargelegt - von vornhe- rei n unzulässi g i st. 6. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Klägerin lege zum Nach- weis ihrer Aktivlegitimation eine Zession der C_____ Immobilière SA sowie die Kopie einer Tabelle vor, welche bis auf den Namen und die Wohnadresse der Be- klagten sowie den Betrag von Fr. 919.15 abgedeckt sei. Aus der Abtretungsur- kunde gehe aber nur hervor, dass die C_____ Immobilière SA am 4. Juli 2006 insgesamt 26'630 verschiedene, nicht näher bezeichnete Forderungen im Wert von total Fr. 17'545'119.88 abgetreten habe. Der beigebrachte Auszug aus einer nicht näher bezeichneten Tabelle tauge aber nicht zum Nachweis, dass der i n Be- treibung gesetzte Betrag aus dem beigebrachten Konkursverlustschein resultiere oder dass es sich dabei um eine der 26'630 abgetretenen Forderungen handle (Urk. 7 S. 2f.). 7. Die Klägerin macht im Beschwerdeverfahren sinngemäss geltend, die eingereichten Unterlagen genügten zum Nachweis ihrer Aktivlegitimation. Ins be- sondere sei der Name der Beklagten in der Tabelle identisch mit jenem auf dem Verlustschein, ebenso entspreche die Höhe der Verlustscheinforderung derjeni- gen in der Tabelle. Die Tabelle sei ausserdem - gleich wie die Zession - von D._____ und E._____ unterschrieben, welche im Zeitpunkt der Zession für die C_____ Immobilière unterschriftsberechtigt gewesen seien (Urk. 6 S. 2). 8. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, geht aus dem eingereich- ten Tabellenauszug ni cht hervor, um welche Liste es sich dabei handelt (Urk. 7 S. 4): Der Zession (acte de cession global) vom 4. Juli 2006 lässt sich zwar ent- nehmen, dass die Forderungen gemäss vier angehängten Listen an die Klägerin
ze diert wurden (Urk. 3/3). Der eingereichte Auszug aus einer Liste (Urk. 3/5) trägt aber weder einen Titel noch ist der Forderung gegen die Beklagte eine Nummer oder nähere Bezeichnung zugeordnet. Es lässt sich daher aus der bei den Akten liegenden Kopie ni cht zweifelsfrei schliessen, ob es sich überhaupt um ei nen Auszug aus ei ner der vier in der Zessionserklärung erwähnten Listen handelt und wenn ja um welche. Ebensowenig lässt sich dem eingereichten Auszug entneh- men, um welche der insgesamt 26'630 abgetretenen Forderungen es sich bei der- jenigen gegen die Beklagte handeln soll. Daran ändert auch nichts, dass die Ta- bellenkopie die - ebenfalls kopierten - Unterschri ften der Herren D._____ und E._____ trägt. Auch dadurch lässt sich der Tabellenausschnitt nicht einer der i n der Zession vom 4. Juli 2006 erwähnten Listen zuordnen. 9. Zusammengefasst ist der Vorderrichter zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht nachgewiesen habe, und hat dem- entsprechend das Rechtsöffnungsbegehren zu Recht abgewiesen. Die Be- schwerde der Klägerin erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im obergerichtlichen Verfahren von Fr. 1'807.85 ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin infolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels erheblicher Umtriebe. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.
Züri ch, 9. Februar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
versandt am:
Intern:
Streitwert gemäss Zahlungsbefehl vom 18. November 2016 (Urk. 2)
Fr. 919.15 Forderung gemäss Konkursverlustschein Fr. 242.10 Verzugsschaden Fr. 646.60 Betreibungskosten Fr. 1'807.85