Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170011-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 2. Februar 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 29. November 2016 (EB161528-L)
Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 29. November 2016 erteilte die Vorinstanz dem Ge- suchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2016) definitive Rechtsöffnung für Fr. 88'268.85 nebst Zins zu 4.5 % seit 14. Dezember 2012. Ferner gewährte der Vorderrichter der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) die unentgeltliche Prozessführung. Die Gerichtskosten wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt, jedoch infolge Bewilligung der unentgelt- li chen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Antrag des Gesuchstel- lers auf Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 12 S. 5, Dispositiv-Ziffern 1 bis 4). 2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit als "Einsprache" bezeichne- ter Eingabe vom 14. Januar 2017 (Urk. 11) rechtzeitig (vgl. Urk. 9) Beschwerde. 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de der Gesuchsgegnerin - wie sogleich zu zeigen sein wird - als offensichtlich un- zulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort des Ge- suchstellers (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangt (Urk. 11 S. 2 Mitte und S. 8 letzter Absatz). Damit ergibt sich, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14), so dass das Antragserforder- nis knapp erfüllt ist. 5. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburg- haus/Af heldt, Art. 321 ZPO N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid
i hrer Ansi cht nach lei det. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). 6. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung vom 30. Oktober 2012, mit welcher die Gesuchsgegnerin und ihr Ehe- mann solidarisch zur Zahlung einer Nachsteuer betreffend Staats- und Gemein- desteuern von Fr. 88'268.85 verpflichtet worden si nd (Urk. 3/1), Rechtsöffnung er- teilt. Dabei erwog sie, dass der Rechtsöffnungsrichter die vollstreckbare Nach- steuerverfügung inhaltlich nicht überprüfen dürfe. Soweit die Gesuchsgegnerin daher geltend mache, die Verfügung vom 30. Oktober 2012 sei inhaltlich nicht richtig, hätte sie dies mit den dafür im Steuerveranlagungsverfahren zur Verfü- gung stehenden Rechtsmitteln vorbringen müssen (Urk. 12 S. 3). Das von der Gesuchsgegnerin gestellte Revisionsbegehren sei ein ausserordentli ches Rechtsmittel, dessen Einreichung allein keine Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids bewirke. Sie habe auch nicht behauptet, dass ein das Revisionsbegehren gutheissender Entscheid vorliege, weshalb die Nachsteuerverfügung vom 30. Ok- tober 2012 trotz hängigem Revisionsbegehren weiterhin vollstreckbar bleibe (Urk. 12. S. 3f.). 7. Mit diesen Erwägungen des Vorderrichters setzt sich die Gesuchsgeg- nerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht auseinander. Vielmehr wiederholt sie erneut ihre bereits anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 29. November 2016 durch i hren Ehemann und Vertreter gemachten Ausführungen (Prot. I S. 3ff.). Weiter führt sie erneut aus, dass in der Erlassverfügung vom 30. August 2013 von falschen Zahlen ausgegangen worden sei (Urk. 11 S. 2 und S. 3). Bereits der Vorderrichter hat indessen die Gesuchsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verfügung des Steueramtes vom 30. Oktober 2012 Grundlage des Rechtsöffnungsbegehrens sei und der Rechtsöffnungsrichter nur darüber zu be- finden habe, ob diese Verfügung rechtskräftig und vollstreckbar sei (Prot. I S. 5). Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden und oben wiedergege- benen Ausführungen des Vorderrichters verwiesen werden.
Weiter macht die Gesuchsgegnerin sinngemäss geltend, dass gegen ihren Ehemann bereits ein Verlustschein über dieselbe Forderung ausgestellt worden sei und es deshalb nicht verständlich sei, weshalb sie jetzt für dieselbe Forderung noch einmal betrieben werde, umso mehr, als es ohnehin nur ei n ge- meinsames Familienbudget gebe (Urk. 11 S. 8). Auch diesbezüglich kommt die Gesuchsgegnerin ihrer Rügepflicht nicht nach, da sie nur ihre bereits vor Vor- instanz gemachten Ausführungen wiederholt (Prot. I S. 6). Selbst wenn jedoch die Gesuchsgegnerin diesbezüglich ihrer Rügepflicht nachgekommen wäre, ginge ih- re Argumentation ins Leere: Aus der zu vollstreckenden Nachsteuerverfügung vom 30. Oktober 2012 ergibt sich klar, dass die Nachsteuer beiden Steuerpflichti- gen, also sowohl der Gesuchsgegnerin als auch ihrem Ehemann, auferlegt wurd e (Urk. 3/1 S. 1 und S. 4). Dass gegen den Ehemann der Gesuchsgegnerin ein Ver- lustschein über dieselbe Forderung ausgestellt wurde, ist sodann kein Hindernis mit Bezug auf die Vollstreckung gegen die Gesuchsgegnerin. Dies belegt ledig- lich, dass die Forderung des Gesuchstellers gegen den Ehemann der Gesuchs- gegnerin eben gerade nicht vollstreckt werden konnte, weshalb der Gesuchsteller nun i n ei nem zwei ten Schri tt auf di e Gesuchsgegneri n zugrei ft. Ob nur ei n ge- meinsames Familienbudget besteht oder die Gesuchsgegnerin über eigene Ver- mögenswerte verfügt, welche allenfalls verwertet werden können, ist ferner ni cht im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens, sondern erst im Rahmen des Pfän- dungsvollzugs zu prüfen (Art. 92 und 93 SchKG). 9. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin aufgrund der Verletzung der Rügepflicht als offensichtlich unzulässig. Auf ihre Be- schwerde ist daher nicht einzutreten. 10. Ausgangsgemäss sind angesichts des Streitwerts von Fr. 88'268.85 die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Ge- suchsteller mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Die Gesuchsgegnerin stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 11 S. 2). Da sich aber das vorliegende Beschwerdeverfahren wie soeben gezeigt als aussichtslos erweist, ist eine der beiden Voraussetzungen für die Gewährung des prozessua- len Armenrechts - unabhängig von der allfälligen Mittellosigkeit der Gesuchsgeg- neri n - ni cht erfüllt (Art. 117 lit. b ZPO). Ihr Gesuch ist daher abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und 14/1-9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 88'268.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 2. Februar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
versandt am: jo