Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170010-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 7. Februar 2017
i n Sachen
Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 21. Dezember 2016 (EB160455-M)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 21. Dezember 2016 wies der Vorderrichter das Rechts- öffnungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuch- stellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dietikon, Zahlungsbefehl vom 11. November 2016, ab (Urk. 7). 2. Mit als Beschwerde/Einsprache bezeichneter Eingabe vom 13. Januar 2017 erhob die Gesuchstellerin rechtzeitig (Urk. 5a) Beschwerde gegen das er- wähnte Urteil. Dabei stellte sie folgende Anträge (Urk. 6 S. 1): "- Gesuch um provisorische Rechtsöffnung (Forderung ausstehende Betriebskosten, Betreibungskosten plus Verzugszinsen.) - Spruchgebühr von CHF 150.00 auf Gesuchstellerin - Entscheid vom 21.12.2016 ist aufzuheben" 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5). Da sich die Beschwerde - wie sogleich zu zeigen sein wird - als offensi chtli ch unzulässi g er- weist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner) verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburg- haus/Af heldt, Art. 321 ZPO N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). 5. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin mit der Begründung ab, dass kein genügender Rechtsöffnungstitel vorgelegt wor-
den sei. Insbesondere stelle der ins Recht gelegte Dienstbarkeitsvertrag zwischen der C._____ AG und dem Gesuchsgegner und seiner Ehefrau kein genügender Rechtsöffnungsti tel i m Si nne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar, da es ihm (mi ndes- tens) an der Voraussetzung der bestimmten oder leicht bestimmbaren Forde- rungssumme mangle. Zwar enthalte der Vertrag die Vereinbarung, dass der Ge- suchsgegner einen Siebtel an die Unterhalts- und Erneuerungskosten beizutragen habe, jedoch sei weder ein genauer Forderungsbetrag enthalten noch verweise er im Sinne eines zusammengesetzten Rechtsöffnungstitels auf ei n anderes Schrift- stück, welches die Schuld betragsmässig ausweise (Urk. 7 S. 3). Eine andere öf- fentli ch beurkundete oder durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung rei- che die Gesuchstellerin ferner nicht ein. Insbesondere stellten weder die Eigen- tümerkonto-Auszüge noch die Betriebskostenabrechnung vom 4. Februar 2016 oder die Aufstellung über die Akontozahlungen 2015 der Stockwerkeigentümer ei ne solche Schuldanerkennung i m Si nne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar (Urk. 7 S. 3). 6. Die Gesuchstellerin bringt im Beschwerdeverfahren vor, der Dienstbar- keitsvertrag zwischen der C._____ AG und dem Gesuchsgegner und seiner Ehe- frau sei am 30. September 2003 öffentlich beurkundet worden. Darin sei auch der Kostenverteilschlüssel für Erneuerungs- und Unterhaltskosten klar ersichtlich. Welche Kosten jährlich anfielen, könne man dagegen nicht definieren (Urk. 6 S. 2). Im Übrigen habe der Gesuchsgegner mehrfach - unter anderem in einem ge- richtlichen und einem friedensrichterlichen Vergleich - anerkannt, dass er einen Anteil an die Betriebskosten leisten müsse (Urk. 6 S. 2). 7. Mit dieser Argumentation setzt sich die Gesuchstellerin mit dem Hauptargument des Vorderrichters - nämlich dem Fehlen eines genauen Forde- rungsbetrags und damit eines genügenden Rechtsöffnungstitels - ni cht ausei nan- der. Vielmehr anerkennt die Gesuchstellerin, dass aus dem Dienstbarkeitsvertrag kein Forderungsbetrag hervorgehe, und macht sogar selber geltend, dass dies gar nicht möglich sei (was angesichts der von Jahr zu Jahr variierenden Kosten auf der Hand liegt). Ob der Gesuchsgegner grundsätzlich die Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrags anerkannt hat, spielt bei dieser Sachlage keine Rolle, da für
die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gestützt auf Art. 82 Abs. 1 SchKG ei ne Schuld ni cht nur dem Grundsatz nach anerkannt sein muss, sondern die An- erkennung einer ganz konkret bestimmten oder wenigstens bestimmbaren Forde- rung vorliegen muss. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin hat die Vor- instanz auch nicht ausgeführt, dass die konkrete Forderung im Dienstbarkeitsver- trag ausgewiesen werden müsse, sondern der Vorderrichter hat ledi gli ch ausge- führt, dass der eingereichte Dienstbarkeitsvertrag für sich alleine keinen genü- genden Rechtsöffnungstitel darstelle (Urk. 7 S. 3). Damit hat aber der Vorderrich- ter das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin zu Recht abgewiesen. Selbstverständlich bleibt es der Gesuchstellerin unbenommen, eine allfällige For- derung gegen den Gesuchsgegner auf dem ordentlichen Prozessweg durchzu- setzen. 7. Da sich die Gesuchstellerin nicht in genügendem Masse mit den vor- instanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, kommt sie ihrer Rügepflicht nicht nach. Ihre Beschwerde erweist sich daher als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf ni cht ei nzutreten i st. Die Gesuchstellerin rei cht ferner im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens teilweise neue Belege ein (Urk. 9/1-16). Diese sind jedoch - selbst wenn nun ein genügender (zusammengesetzter) Rechtsöffnungsti tel ei nge- reicht würde, was ohnehin nicht der Fall ist - angesichts des im Beschwerdever- fahren geltenden absoluten Novenverbots nicht beachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 8. Angesichts des Streitwerts von Fr. 933.95 sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Für das Be- schwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels erhebli- cher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
Züri ch, 7. Februar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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